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Beschluss

OVG 11 S 71/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.11S71.20.00
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Leitsätze
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts („Notanwalts“) setzt voraus, dass zum einen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet.(Rn.4) 2. Gegen die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht gestellt wird.(Rn.5) 3. Eine Ausfertigung – die gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 2, § 317 Abs. 4 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist – wird gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 2, § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt und ist für das Inlaufsetzen der Rechtsmittelfristen ohne Belang.(Rn.7) 4. Der Einordnung der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO steht dabei nicht entgegen, dass sie – wie hier - von einem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Mitarbeiter eines privatrechtlich organisierten Postunternehmens – d.h. eines solchen, das von der Bundesnetzagentur eine Lizenz für Postdienstleistungen erhalten hat – errichtet worden ist.(Rn.9)
Tenor
Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, ihm zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts („Notanwalts“) setzt voraus, dass zum einen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet.(Rn.4) 2. Gegen die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht gestellt wird.(Rn.5) 3. Eine Ausfertigung – die gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 2, § 317 Abs. 4 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist – wird gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 2, § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt und ist für das Inlaufsetzen der Rechtsmittelfristen ohne Belang.(Rn.7) 4. Der Einordnung der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO steht dabei nicht entgegen, dass sie – wie hier - von einem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Mitarbeiter eines privatrechtlich organisierten Postunternehmens – d.h. eines solchen, das von der Bundesnetzagentur eine Lizenz für Postdienstleistungen erhalten hat – errichtet worden ist.(Rn.9) Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, ihm zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 den sinngemäßen Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Regelungen der abfallrechtlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2020 abgelehnt. Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde wurde der Beschluss dem Antragsteller am 10. Juli 2020 zugestellt. Mit seinem am 27. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller „vorsorglich … fristgerecht sofortige Beschwerde in Verbindung mit Wiedereinsetzungs-Antrag und Fristverlängerungs-Antrag und wiederholten Anwaltsbeifügungs-Antrag und anderen Anträgen“ erhoben bzw. gestellt. Der Senat geht im Interesse des Antragstellers davon aus, dass er die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 nicht bereits selbst einlegen wollte, sondern lediglich für den Fall angekündigt hat, dass ihm Wiedereinsetzung gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Aber auch das so verstandene Begehren hat keinen Erfolg. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts („Notanwalts“) nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO setzt voraus, dass zum einen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020, wäre nur dann nicht von vornherein aussichtslos, wenn dem Antragsteller gegen die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dies setzt u.a. voraus, dass er seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht gestellt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 – 3 B 72/86 –, juris; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 – OVG 11 S 49.15 –, Rn. 1, juris). Dies hat der Antragsteller hier nicht getan. 1. Der den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren enthaltende Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Juli 2020 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 147 Abs. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts endete bereits am 24. Juli 2020, weil die Entscheidung dem Antragsteller am 10. Juli 2020 zugestellt worden ist. a) Dem steht – anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass er keine Ausfertigung, sondern eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erhalten hat. Denn die gem. § 173 VwGO i.V.m. § 166 ff. ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden, sofern nicht in speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften eine besondere Form der Zustellung vorgesehen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14 -, juris Rn 16). Dies ist für den in Rede stehenden Beschluss nicht der Fall. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der durch Übersendung der beglaubigten Abschrift bewirkten Zustellung zu laufen. Eine Ausfertigung – die gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist – wird gem. § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt und ist für das Inlaufsetzen der Rechtsmittelfristen ohne Belang (vgl. BGH, a.a.O. Rn 17). b) Die auch im Übrigen nicht zu beanstandende Zustellung des Beschlusses bereits am 10. Juli 2020 ist durch die bei der Gerichtsakte befindliche Zustellungsurkunde gem. § 173 VwGO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 ZPO bewiesen. Der Einordnung der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO steht dabei nicht entgegen, dass sie – wie hier - von einem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Mitarbeiter eines privatrechtlich organisierten Postunternehmens – d.h. eines solchen, das von der Bundesnetzagentur eine Lizenz für Postdienstleistungen erhalten hat – errichtet worden ist (Häublein/Müller, MüKo-ZPO, § 182 Rn 15, § 168 Rn 8). Letzteres ist hier der Fall, denn das in der Zustellungsurkunde bezeichnete Unternehmen „F...“ verfügt über eine solche Lizenz (vgl. von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Liste der Lizenzen, www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Lizenzierung/ErteilteLizenzen/erteiltelizenzen-node.html; Lizenznummer 3...). Damit ist es gem. § 33 Abs. 1 PostG verpflichtet, Schriftstücke u.a. nach den Vorschriften der Prozessordnungen zuzustellen, und insoweit mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet. Die bei der Gerichtsakte befindliche Zustellungsurkunde, die neben der Angabe des beauftragten Unternehmens auch die weiteren gem. § 173 VwGO i.V.m. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ff. ZPO erforderlichen Angaben enthält, erbringt gem. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 ZPO den vollen Beweis für die vom Zusteller verwirklichten bzw. wahrgenommenen Tatsachen. Danach ist hier von einer Ersatzzustellung des Beschlusses durch Einlegen in den Briefkasten (§ 173 VwGO i.V.m. § 180 ZPO) am 10. Juli 2020 auszugehen. Denn ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts von der namentlich bezeichneten Postbediensteten in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten (oder eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt worden, weil eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, und die Urkunde enthält auch die Bestätigung, dass der Tag der Zustellung – der 10. Juli 2020 - auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden ist. Irgendwelche vom Antragsteller lediglich pauschal gerügten „Zustellungsmängel“ sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller behauptet, dass ihm der Beschluss „zur inhaltlichen Kenntnisnahme erst am 27.07.2020 zugegangen“ sei, kann dies dahinstehen, denn für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nicht darauf an, wann der Empfänger die Sendung zur Kenntnis nimmt. Gem. § 173 VwGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts vom 27. Juli 2020 ist erst nach Ablauf der damit am 24. Juli 2020 endenden Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 147 Abs. 1 VwGO) gestellt worden. 2. Dem Antragsteller ist diesbezüglich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies würde gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzen, dass er an der Wahrung der Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre. Er trägt insoweit allerdings nur vor, dass ihm die bereits am 10. Juli 2020 zugestellte Entscheidung tatsächlich erst am 27. Juli 2020 zur Kenntnis gelangt sei. Irgendwelche Gründe, die die verspätete Kenntnisnahme von der nach Zustellung mehr als vierzehn Tage unbeachtet gebliebenen Entscheidung entschuldigen oder zumindest Anlass zu diesbezüglicher weiterer Aufklärung geben könnten, führt der Antragsteller - anders als in der erstinstanzlichen Antragsschrift, in der er neben vermeintlichen Zustellungsmängeln auch Ortsabwesenheit und Krankheit geltend gemacht hatte – in seinen Schriftsätzen vom 27. Juli 2020 und 3. August 2020 nicht an. Dass die allein gerügten Zustellungsmängel nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Eine Entschuldigung für die verspätete Kenntnisnahme von der zugestellten Entscheidung ergibt sich auch daraus nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).