Beschluss
OVG 11 S 93/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1116.11S93.20.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wiederholte Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 rechtfertigen den Widerruf von Waffenbesitzkarte und Munitionsberechtigung.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.112,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederholte Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 2002 rechtfertigen den Widerruf von Waffenbesitzkarte und Munitionsberechtigung.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.112,50 EUR festgesetzt. I. Der 1936 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den durch Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2020 u.a. verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten mit Munitionserwerbsberechtigung, die unter Anordnung sofortiger Vollziehung und Fristsetzung erfolgte Aufforderung zu deren Rückgabe, zur Benennung eines Berechtigten für die Freigabe von diversen bereits sichergestellten Waffen sowie für ggf. noch in seinem Besitz befindliche Waffen oder Munition bzw. deren Unbrauchbarmachung sowie die Festsetzung einer waffenrechtlichen Gebühr. Zur Begründung hatte der Antragsgegner darauf verwiesen, dass im Rahmen der - anlässlich einer durch diesen zuvor per Email erfolgten Bedrohung - durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 29. Juni 2018 u.a. waffenerlaubnispflichtige Griffstücke von Kurzwaffen, für die er keine Erlaubnis besessen habe, und eine Schusswaffe aufgefunden worden seien, die in einer neben seinem Bett befindlichen nicht zertifizierten Waffenhalterung aufbewahrt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 8. Oktober 2020 abgelehnt und dies u.a. wie folgt begründet: Der Antrag sei bereits unzulässig, da die diesbezüglich erhobene Klage VG 1 K 193.20 offensichtlich verfristet sei. Denn sie sei ausweislich des Stempels der Briefannahmestelle erst am 9. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen, obwohl der Widerspruchsbescheid seinem Verfahrensbevollmächtigten bereits am 5. Mai 2020 zugestellt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da dieser nicht glaubhaft gemacht habe, dass er seinem Mitarbeiter Herrn H… bereits am Tag des Fristablaufs (5. Juni 2020) beauftragt gehabt habe, den Klageschriftsatz beim Verwaltungsgericht einzureichen, und somit auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass dieser ihn bereits an diesem Tage in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme u.a. des Amtsgerichts Tiergarten (Kirchstraße 6) eingeworfen habe. Die Beweiskraft des dortigen Eingangsstempels vom 8. Juni 2020 auf dem diesbezüglichen Briefumschlag sei nicht entkräftet, zumal nach dem behaupteten Einwurf am 5. Juni 2020 um 11.00 Uhr noch um 14.00 Uhr eine Leerung stattgefunden habe, so dass die Möglichkeit einer Verzögerung der Abstempelung „sehr fernliegend“ sei. Im Übrigen hätten die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aber auch in der Sache keinen Erfolg, da sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen und die Gebührenforderung bei der nur gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, hier die Waffenbesitzkarten, sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach sei ein Widerruf bei Eintritt nachträglicher Ereignisse, die zur Versagung der Erlaubnis führen müssten, zwingend. Das sei hier der Fall. Denn der Antragsteller besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG, weil er sowohl gröblich als auch wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Ein gröblicher Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG liege darin, dass er vier Griffstücke von Kurzwaffen ohne die auch für wesentliche Teile von Schusswaffen erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben habe. Ein weiterer Verstoß liege darin, dass er eine Pistole samt geladenem Magazin in einer nicht zertifizierten Halterung neben seinem Bett aufbewahrt habe. Dies verstoße gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung habe er diese Waffe gerade geladen, sei unglaubhaft, da die Halterung an der Wand neben dem Bett angebracht gewesen sei und diese Konzeption dafür spreche, dass die Pistole dort unmittelbar erreichbar habe sein sollen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nebenentscheidungen sei hinreichend begründet und sachlich nicht zu beanstanden. Auch die Gebührenforderung weise keine Rechtsfehler auf. II. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Vorbringens keinen Erfolg. Allerdings erscheint es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz deshalb unzulässig ist, weil die diesbezügliche Klage VG 1 K 193.20 verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht zu gewähren ist. Denn die Klage ist zwar verspätet erhoben worden, weil sie ausweislich des Eingangsstempels auf dem Klageschriftsatz vom 5. Juni 2020 erst am 9. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, obwohl die Klagefrist angesichts der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 5. Mai 2020 bereits am 5. Juni 2020 - einem Freitag - abgelaufen war. Die Klagefrist wäre auch selbst dann nicht eingehalten gewesen, wenn diese - wie der Antragsteller geltend macht - bereits am 5. Juni 2020 in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahmestelle u.a. des Amtsgerichts Tiergarten in der Kirchstraße 6 eingeworfen worden wäre. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Gemeinsame Briefannahme auch für das Verwaltungsgericht Berlin, sondern nur um eine für das „Amtsgericht Tiergarten, Amtsanwaltschaft und Führungsaufsichtsstelle“. Dies wird seitens des Antragstellers ausweislich seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 21. August 2020 auf den entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin vom 17. August 2020 auch nicht bestritten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers macht jedoch - und dies hat er entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme auch schon erstinstanzlich getan - geltend und versichert dies erneut anwaltlich, dass er seinem stets zuverlässig arbeitenden, als Bote und Fahrer tätigen Mitarbeiter Herrn H...den fertiggestellten Klageschriftsatz am 5. Juni 2020 um 09.25 Uhr mit der Bitte übergeben gehabt habe, diesen direkt beim Verwaltungsgericht abzugeben. Er habe auch gesehen, wie dieser die Kanzlei verlassen habe und mit dem Fahrzeug weggefahren sei. Am selben Vormittag sei dieser wieder gekommen und habe berichtet, dass er die Klage eingesteckt habe. Diesbezüglich hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in seinem bereits erwähnten Schriftsatz vom 21. August 2020 weiterhin ausgeführt, sein Mitarbeiter sei - vermutlich coronabedingt - nicht in das Gebäude des Verwaltungsgerichts hineingekommen und habe „den Fehler gemacht, ohne dass er ihn wahrgenommen und mir mitgeteilt hat“; dieser habe gedacht, „den Schriftsatz in den richtigen Briefkasten geworfen zu haben“. Er - der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers - könne nicht alle fristgebundenen Schriftsätze selbst und eigenhändig expedieren, sondern sei auf Mitarbeiter angewiesen. Glaubhaft gemacht worden ist dieser Vortrag ferner - und zwar bereits erstinstanzlich - durch eine eidesstattliche Versicherung des Herr H...vom 25. Juni 2020, wonach er den (Klage-)Schriftsatz vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Juni 2020 zur sofortigen Abgabe beim Verwaltungsgericht erhalten habe, er umgehend dorthin gefahren sei und durch den dortigen Pförtner auf den benachbarten Eingang Kirchstraße 6 verwiesen worden sei, wo er den verschlossenen und an das Verwaltungsgericht adressierten Umschlag um 11.00 Uhr in den dortigen Briefkasten eingeworfen habe. Danach könnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wegen einer durch den Antragsteller bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten nicht verschuldeten Versäumung der Klagefrist, die auch rechtzeitig und hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, worden wäre, durchaus in Betracht kommen. Letztlich kann dies vorliegend aber auch dahinstehen. Denn das maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt jedenfalls die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in der Sache keinen Erfolg hat (BA unter Ziffer II.), nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme eines gröblichen Verstoßes des Antragstellers gegen § 2 Abs. 2 WaffG unter Ziffer II.1.a) des Beschlusses (S. 6 f. BA) damit begründet, dass er vier Griffstücke für Kurzwaffen ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben habe. Die Erlaubnispflicht hierfür ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WaffG, der insoweit auf die Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz verweise, wo im Unterabschnitt 1 geregelt sei, dass der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4.3 und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis bedürfe, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt seien. Waffen seien gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Gleichgestellt seien nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz (vgl. § 1 Abs. 4 WaffG) u.a. auch wesentliche Teile von Schusswaffen, für die sie bestimmt seien, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Griffstücke von Schusswaffen, wie die beim Antragsteller aufgefundenen, seien bereits nach alter Rechtslage, auf die sich der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2020 stütze, gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 WaffG wesentliche Teile von Schusswaffen. Nichts anderes gelte aber auch gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2 nach neuer Rechtslage. Der Antragsgegner sei zu Recht auch von einem gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgegangen. Dies sei ein schwerer Verstoß, mithin eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und objektiver Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung. Denn der Antragsteller sei Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und langjähriger Waffenbesitzer, dem insbesondere die waffenrechtlichen Vorschriften zum Umgang mit Waffen bekannt sein müssten. Gerade die Erlaubnispflicht für Waffen sei wesentlich, um entsprechend dem Gesetzeszweck die hiervon ausgehenden Gefahren möglichst zu minimieren. Unerheblich insoweit sei, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, da dies kein Hindernis für die behördliche Prüfung begründe, eine rechtliche Bindung im Waffengesetz nicht vorgesehen sei und die Behörden und Verwaltungsgerichte eigenständig u.a. festzustellen hätten, ob ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Soweit mit der Beschwerde demgegenüber vorgetragen wird, man habe bereits dargelegt, dass die Griffstücke für die Abgabe von Schüssen aus der Waffe nicht erforderlich seien, denn man könne mit der Waffe auch ohne Griffstücke schießen, mit den Griffstücken selbst aber könne man dies nicht, wiederholt der Antragsteller lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen zur Klagebegründung, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass Griffstücke von Kurzwaffen als wesentliche Teile von Schusswaffen aufgrund diesbezüglicher gesetzlicher Regelung der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen. Zwar werden Griffstücke bei Kurzwaffen gemäß Nr. 1.3.4 der Anl. 1 zum Waffengesetz den Schusswaffen nur gleichgestellt, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Dies hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 17. Dezember 2019 für die bei dem Kläger aufgefundenen Griffstücke jedoch explizit bejaht. Dem tritt der Kläger auch nicht substantiiert entgegen. Soweit weiterhin geltend gemacht wird, die Griffstücke seien wie vorgetragen und nachgewiesen „frei erhältlich“ gewesen bzw. ein Büchsenmacher habe sie frei geliefert, der Antragsteller habe deshalb ohne Vorsatz und auch nicht fahrlässig gehandelt, stellt auch das die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass ein gröblicher Verstoß vorliege, da dem Antragsteller als Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und langjährigem Waffenbesitzer insbesondere die wesentliche Vorschriften zum Umgang mit Waffen bekannt sein müssten, und dass gerade auch die Einhaltung der Erlaubnispflicht für Waffen wesentlich sei, um die diesbezüglichen Gefahren möglichst zu minimieren. Dass ihm diese Griffstücke seinerzeit von einem Büchsenmacher ohne weiteres („frei“) geliefert worden sein sollen, entlastet den Antragsteller schon deshalb nicht, weil es ihm als Waffenbesitzer selbst obliegt zu prüfen, ob insoweit eine waffenrechtliche Erlaubnispflicht besteht (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 21 CS 15.2130 -, juris Rz. 25, 28). Die Annahme eines wiederholten Verstoßes des Antragstellers gegen das Waffengesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG hat das Verwaltungsgericht unter Ziffer II.1.b) damit begründet, dass dieser einen weiteren Verstoß dadurch begangen habe, dass er eine Pistole samt geladenem Magazin in einer nicht zertifizierten Halterung neben seinem Bett aufbewahrt und damit gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verstoßen habe. Insoweit hat es weiter ausgeführt, die zugelassenen Aufbewahrungsmöglichkeiten für erlaubnispflichtige Waffen im Sinne des § 36 WaffG seien in § 13 AWaffV abschließend aufgeführt. Voraussetzung sei u.a. eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle. Die bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers direkt neben dem Bett vorgefundene Waffenhalterung, in der sich eine schwarze Pistole nebst Munition mit 14 Patronen befunden habe, sei nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht zertifiziert. Der Antragsteller sei dem nur insoweit entgegengetreten, als er behauptet habe, die Wandhalterung entspreche den gesetzlichen Vorschriften, ohne glaubhaft zu machen, dass eine entsprechende Zertifizierung hierfür vorliege. Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, die diesbezügliche Halterung Armatix Baselock sei sicher, denn sie erfordere einen Code, um die Waffe hieraus entnehmen zu können. Insoweit werde auf eine unter einer angegebenen Internetadresse nachzulesende und sodann zitierte Darstellung der Halterung Armatix Baselock (dabei handelt es sich um eine Produkt- und Sicherheitsbeschreibung) verwiesen. Dieses Sicherungssystem erfülle daher die Anforderungen der DIN 1143-1 in § 13 Abs. 2 Nr. 5 der AWaffV. Ein Zertifizierungserfordernis begründe weder das Waffengesetz noch Berliner Normen. Auch die AWaffV verlange keine Zertifizierung. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen betrifft es lediglich eine zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses („zudem“), die auch hinweggedacht werden könnte, ohne dass dessen Ergebnis damit entfiele. Denn das Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor einem gröblichen waffenrechtlichen Verstoß des Klägers bejaht, was für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit bereits genügt. Im Übrigen greifen die Einwände des Klägers auch in der Sache nicht durch. Soweit er zunächst umfangreich auf die Sicherheit der Waffenhalterung Armatix Baselock verweist, verfehlt es die zitierte Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Zertifizierung für die Wandhalterung der Pistole bedürfe, der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht habe, dass eine solche für diese Wandhalterung vorliege. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, eine entsprechende Zertifizierung verlange auch die AWaffV nicht, ist das unzutreffend. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der vorliegend maßgeblichen, seit dem 6. Juli 2017 und bis zum 18. September 2020 gültigen und auf § 36 Abs. 5 WaffG beruhenden AWaffV - nichts anderes gilt im Übrigen für die seither gültige AWaffV - sind unter anderem erlaubnispflichtige Schusswaffen „ungeladen“ und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 …mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. In Absatz 10 wird in Unterabsatz 1 Satz 1 ausgeführt, dass die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherheitseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 durch eine akkreditierte Stelle erfolgt und in Satz 2 sowie Unterabsatz 2 sind die akkreditierten Stellen näher bezeichnet. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, dass die auf der Verordnungsermächtigung des Waffengesetz in § 36 Abs. 5 WaffG beruhende AWaffV gerade auch eine Zertifizierung von Behältnissen zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen verlangt (so auch Gade, WaffG, Kommentar, 2. Auflage, § 36 Rz. 28), Überdies spricht viel dafür, dass die Aufbewahrung der „Pistole samt geladenem Magazin“ in dieser Halterung - ausweislich des Tätigkeitsberichts des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. Juni 2018 über die Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers war das Magazin mit 14 Patronen in die Pistole, die im Schlafzimmer in einer baulichen und mit Zahlencode gesicherten Halterung aufgefunden wurde, eingeführt (Verwaltungsvorgang, grüner Hefter Bl. 132, 134, s. auch die seinerzeit gefertigten Fotos nebst Beschreibung B. 46,47) - gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die zitierte Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV begründet, wonach erlaubnispflichtige Schusswaffen „ungeladen“ aufzubewahren sind (vgl. dazu Gade, a.a.O., § 36 Rz. 21 i.V.m. Anlage 1 Rz. 190, wonach sich auch keine Patrone im in die Waffe eingeführten Magazin befinden darf, da es sich ansonsten um eine schussbereite, weil geladene Waffe handele; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 - 6 B 36.13 -, juris Rz. 3 – 5 betreffend dort allerdings den Fall einer Waffe „im durchgeladenen Zustand“, d.h. mit einer Patrone auch im Patronenlager). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).