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Beschluss

OVG 11 N 98/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1124.11N98.20.00
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Leitsätze
Die individuelle Beitragspflicht ist von der konkreten Verwendung der Beiträge zu unterscheiden. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit reicht nur soweit wie der Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers, der sich in der Zahlungspflicht erschöpft.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 768,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 768,92 EUR festgesetzt. Durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil hat es das Verwaltungs-gericht abgelehnt, die Rundfunkbeitragsbescheide vom 2. Oktober 2015, vom 2. November 2015, vom 3. Januar 2016 und vom 1. Juni 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. März 2017 und vom 13. August 2018 aufzuheben. Der hiergegen gerichtete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt und begründet worden, hat jedoch auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen keinen Erfolg. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in den Beitragsbescheiden insbesondere keine Verletzung in dem Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz der Klägerin zu 1, an die die Bescheide allein gerichtet waren, erkannt. Es hat ausgeführt, dass dieses Grundrecht den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren, schütze, die nicht beeinträchtigt werden würden. Hiergegen führen die Kläger im Wesentlichen an, dass der Kläger (gemeint: die Klägerin zu 1) einen Beitrag zu entrichten habe, welcher ermögliche, das die Exekutive sowohl bezüglich der Gewährleistung der vorherrschenden Meinungsmacht, als auch bezüglich der Ermittlung und Überprüfung des finanziellen Bedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auch im Hinblick auf eine inhaltliche Kontrolle der Programme, mittels der durch sie berufenen Mitglieder der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Mitglieder der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) Kontrolle ausübe. Die Beitragsbescheide seien wenigstens in Höhe des Finanzierungsanteils der KEK und der KEF rechtswidrig und verletzten die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, da die inhaltliche Kontrolle der Programme und die Mittelzuweisung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch die Exekutive erfolge, die die Mitglieder von KEK und KEF bestimme. Damit sind ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Die Kläger haben bereits nicht dargelegt, dass sie – entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts – einem Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, ausgesetzt sind, so dass es an einem Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG fehlt. Den Klägern steht es frei, sich aus nicht öffentlich-rechtlichen Informationsquellen zu informieren und öffentlich-rechtliche Informationsangebote nicht zu nutzen. Soweit sich die Beitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen In-formationsquellen auswirkt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hinge-wiesen, dass dies hinzunehmen ist, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 7/16 –, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2019 – OVG 11 N 111.16 –, juris Rn. 15). Die Zahlung des Rundfunkbeitrages berührt den Schutzbereich der Informationsfreiheit der Klägerin zu 1) nicht. Die individuelle Beitragspflicht ist von der konkreten Verwendung der Beiträge zu unterscheiden. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit reicht nur soweit wie der Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers, der sich in der Zahlungspflicht erschöpft (vgl. zur Religions- und Gewissensfreiheit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 – OVG 11 N 95.18 –, juris Rn. 8 f.). Damit geht auch die Kritik der Kläger an der Besetzung von KEF und KEK fehl sowie die daraus hergeleiteten Schlussfolgerungen zu der Rechtswidrigkeit des von der Klägerin zu 1) zu zahlenden Rundfunkbeitrages. Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist noch ihr grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).