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Beschluss

OVG 11 L 1/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0209.OVG11L1.21.00
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Leitsätze
1. Ein Kläger, dem es explizit darum geht, sich gegen etwaige Angreifer wehren zu können und auch außerhalb seiner Wohnung Täter zu vertreiben, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins.(Rn.7) 2. Nach §§ 39, 40 und § 52 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in auf die Erteilung eines Waffenscheins gerichteten Verfahren 7.500 Euro.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kläger, dem es explizit darum geht, sich gegen etwaige Angreifer wehren zu können und auch außerhalb seiner Wohnung Täter zu vertreiben, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins.(Rn.7) 2. Nach §§ 39, 40 und § 52 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in auf die Erteilung eines Waffenscheins gerichteten Verfahren 7.500 Euro.(Rn.7) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom 22. November 2020 beim Verwaltungsgericht die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Schreckschusswaffe sowie die Herausgabe einer von der Polizei eingezogenen Schreckschusswaffe. Die erstinstanzliche Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt und den Wert des Streitgegenstandes auf 7.800,00 Euro festgesetzt. Mit der eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, er habe lediglich eine Klage im Wert von 300,00 Euro erhoben. Bei der Wertfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, dass zu seinem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins beim Beklagten noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Zudem habe der Antragsgegner die Begründung für seinen Antrag heimtückisch unterschlagen. II. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einer Einzelrichterin, sondern von der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nennt den Einzelrichter; dieser ist im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung allein der Einzelrichter nach § 6 VwGO. Im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters ist für eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung unter Effektivitätsgesichtspunkten kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2019 – OVG 3 L 36.19 –, juris Rn. 4 m.w.N., auch zur anderen Ansicht). Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 7.800,00 EUR festgesetzt. Ausweislich seines Klageantrages begehrte der Kläger nicht lediglich die Herausgabe seiner Schreckschusswaffe, sondern ausdrücklich auch die Erteilung eines Waffenscheins. Dieser Antrag war auch nicht nach § 88 VwGO anders auszulegen, da es dem Kläger ausweislich der Begründung seiner Klage explizit darum ging, sich gegen etwaige Angreifer wehren zu können und auch außerhalb seiner Wohnung „Täter“ zu vertreiben. Dies setzt jedoch die Erlaubnis zum Führen einer Waffe voraus, so dass es eines Waffenscheins bedurft hätte (vgl. § 10 Abs. 4 WaffG). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nach §§ 39, 40 und § 52 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 7.500 Euro für die begehrte Erteilung des Waffenscheins angenommen und im Übrigen den nicht bestrittenen Wert der Waffe, deren Herausgabe begehrt wurde, angesetzt, hier 300,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).