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Beschluss

OVG 11 L 2/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0218.OVG11L2.21.00
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Leitsätze
Macht ein vom Verbot Betroffener keine Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung dieses Verbots für sein Gewerbe, kann der Wert (im vorliegenden Fall auf 20.000 Euro) geschätzt werden.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein vom Verbot Betroffener keine Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung dieses Verbots für sein Gewerbe, kann der Wert (im vorliegenden Fall auf 20.000 Euro) geschätzt werden.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag vom 22. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht die Feststellung der (vorläufigen) Nichtanwendbarkeit der 3. Verordnung zur Änderung der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 auf ihn als Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 den Wert des Streitgegenstandes auf 20.000 Euro festgesetzt. Mit der eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass der Streitwert sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Prozesses für den Antragsteller bemesse. Mithin sei der Streitwert auf 2.500 Euro herabzusetzen. II. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgelegten Antrages begehrte der Antragsteller in der Sache, seit März 2020 bereits für den Zeitraum 29. Dezember bis 31. Dezember 2020 verkaufte und noch zu verkaufende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Verbraucher im Zeitraum vom 29. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 abgeben zu dürfen. Da der Antragsteller Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung dieses Verbots für sein Gewerbe nicht gemacht hat, kann der Wert geschätzt werden und ist im Interesse einer einheitlichen Bewertung, eine Schematisierung und Pauschalierung im Interesse von Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 – 9 KSt 2/15, 9 KSt 2/15 (9 A 8/14) –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom – 9 S 1958/07 –, juris Rn. 3). Ausgehend davon geht der Senat davon aus, dass der Streitwert für das streitgegenständliche Verkaufsverbot mit 20.000 Euro zutreffend bestimmt ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 28. Dezember 2020 – OVG 11 S 134/20 und OVG 11 S 135/20 –, jeweils in juris). Denn auch aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an Verbraucher im Zeitfenster 29. Dezember bis 31. Dezember eines Jahres für die wirtschaftlichen Interessen der Händler von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 11 S 134/220 –, juris Rn. 4). Mangels konkretisierender Angaben zu den Gewinnen des Antragsellers, besteht keine Veranlassung, im konkreten Verfahren einen anderen Streitwert zu bestimmen. Der Streitwert war angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht zu halbieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).