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Beschluss

OVG 11 S 30/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0329.OVG11S30.21.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und Nutzung einer Schwimmsteganlage entfällt, wenn das Gericht in einem anderen Verfahren die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat, sodass die Verletzung natur-, artenschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres nicht droht.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und Nutzung einer Schwimmsteganlage entfällt, wenn das Gericht in einem anderen Verfahren die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat, sodass die Verletzung natur-, artenschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres nicht droht.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen durch Bescheid vom 30. Juni 2020 die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Nutzung einer näher bezeichneten Schwimmsteganlage und ordnete auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 dessen sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 23 Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 1 K 157/21) des Antragstellers, eines gemäß § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbandes, gegen den Bescheid vom 30. Juni 2020 wiederherzustellen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig geworden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. März 2021 (OVG 11 S 137/20, juris) in einem anderweitigen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2020 gerichteten Klage einer Gemeinde wiederhergestellt hat. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren entfallen, denn durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Gemeinde ist der Bescheid vom 30. Juni 2020 gegenwärtig nicht mehr vollziehbar, sodass die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung natur-, artenschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften bis auf weiteres nicht droht. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Juni 2020 ist im Ergebnis darauf gerichtet, die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides zu suspendieren. Dieses Ziel ist durch den Senatsbeschluss vom 19. März 2021 bereits erreicht. Die vom Senat wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Gemeinde endet gemäß § 80b Abs. 1 VwGO erst mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen werden sollte, 3 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die aufschiebende Wirkung bereits zuvor entfällt, etwa falls die Gemeinde ihre Klage zurücknehmen oder der Senatsbeschluss vom 19. März 2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert würde (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 24 November 1983 – 20 C 81 D./.102 –, NVwZ 1984, 527). Derartiges ist gegenwärtig jedoch nicht absehbar. Überdies ist es dem Antragsteller gelungen, rechtzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, obgleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihm nicht bekannt gegeben wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, dessen Aufmerksamkeit schon aufgrund der von ihm erhobenen Klage auf die in Rede stehende Errichtung und Nutzung der Steganlage gerichtet ist, für den Fall der Beendigung der aufschiebenden Wirkung der durch die Gemeinde gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom 30. Juni 2020 erhobenen Klage wiederum in der Lage wäre, gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 7, § 80a VwGO rechtzeitig die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen. Gegen ein schutzwertes Interesse des Antragstellers an der quasi vorsorglichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 30. Juni 2020 sprechen im Übrigen Gründe der Prozessökonomie, weil sich das Prüfprogramm des vorliegenden Verfahrens von dem des Verfahrens OVG 11 S 137/20 grundlegend unterscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).