Beschluss
OVG 11 N 36/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0830.OVG11N36.21.00
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Leitsätze
1. Ein Empfangsbekenntnis erbringt den Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.(Rn.3)
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben in einem Empfangsbekenntnis ist nur erbracht, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist.(Rn.3)
3. Die bloße Existenz einer nicht erkennbar organisatorisch abgesicherten regelmäßigen Praxis vermag versehentliche oder etwa einer besonderen Hektik geschuldete Übersendungen erst am nächsten Tag nicht sicher auszuschließen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2020 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Empfangsbekenntnis erbringt den Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.(Rn.3) 2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben in einem Empfangsbekenntnis ist nur erbracht, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist.(Rn.3) 3. Die bloße Existenz einer nicht erkennbar organisatorisch abgesicherten regelmäßigen Praxis vermag versehentliche oder etwa einer besonderen Hektik geschuldete Übersendungen erst am nächsten Tag nicht sicher auszuschließen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Der am 30. Mai 2021 beim Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Er ist nicht innerhalb der sich aus § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ergebenden Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt und begründet worden, die mit Ablauf des 28. Mai 2021 (Freitag) endete. Denn ausweislich des auf diesen Tag datierten und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Empfangsbekenntnisses begann die Frist am 28. April 2021 zu laufen. Bei einer - wie hier - gem. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1, 4 ZPO zulässigen Zustellung an einen Rechtsanwalt mit einem Empfangsbekenntnis erbringt dieses wie eine Zustellungsurkunde gem. § 418 ZPO Beweis sowohl für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt als auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, juris Rn 8, vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, juris Rn 19). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Empfangsbekenntnis mit dem Datum zu versehen, an dem er das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es zu behalten. Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben zulässig. Dieser ist jedoch nur erbracht, wenn die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis - an den wegen der Beweisnot der betroffenen Partei keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen - ist aber nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (BGH, a.a.O. Rn 8; BVerfG, a.a.O. Rn 20). Einen solchen Gegenbeweis hat der Kläger hier nicht erbracht. Sein Prozessbevollmächtigter hat in seinem nach Hinweis auf die Fristversäumnis übersandten Schriftsatz vom 11. Juni 2021 vorgetragen und anwaltlich versichert, dass ihm das Urteil erst am 29. April 2021 zugestellt worden sei. Er habe das Empfangsbekenntnis unterschrieben, als er sich am „Samstag, den 29.04.2021“ in seinem Büro aufgehalten habe, sich dabei im Datum geirrt und den 28. April 2021 als Empfangszeitpunkt angegeben. Nach Unterzeichnung habe er das Empfangsbekenntnis gleich per Fax an das OVG übersandt, wo es am gleichen Tag eingegangen sei. Empfangsbekenntnisse würden von seinem Büro aus immer sofort nach Erhalt an die jeweiligen Empfänger übermittelt. Anschließend habe er, da er sich „am Samstag, 29.04.2021“ alleine in seinem Büro aufgehalten habe, als Ablaufdatum für den Antrag auf Zulassung der Berufung Montag, den 31. Mai 2021 notiert. Dieses Vorbringen vermag den erforderlichen Gegenbeweis nicht zu erbringen. Denn die vorstehenden, ausdrücklich anwaltlich versicherten Umstände sind jedenfalls insoweit offensichtlich unzutreffend, als der 29. April 2021 kein Samstag, sondern ein Donnerstag war. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit hiesigem Schreiben vom 14. Juni 2021 hingewiesen worden; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Korrektur seines anwaltlich versicherten Vorbringens gegeben. Hiervon hat er in der Folge keinen Gebrauch gemacht. Damit ist aber auch sein weiteres Vorbringen nicht geeignet, den Beweis einer irrtümlich fehlerhaften Datumsangabe im Empfangsbekenntnis zu erbringen. Denn da es sich beim 29. April 2021 tatsächlich nicht um einen Samstag gehandelt hat, kann ohne eine - hier nicht erfolgte - Prüfung und ggf. Bestätigung oder Richtigstellung weiterer, in der Schilderung enthaltener Behauptungen (wie des für einen Donnerstag mindestens erklärungsbedürftigen Vorbringens, dass der Prozessbevollmächtigte sich an diesem Tag allein im Büro aufgehalten und deshalb sowohl die Übersendung des Empfangsbekenntnisses als auch die Eintragungen im Fristenkalender selbst vorgenommen habe) nicht ausgeschlossen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auch in anderer Hinsicht falsch erinnert hat oder der geschilderte Ablauf eine andere, tatsächlich an einem Samstag erfolgte Zustellung betraf. Der Umstand, dass der Fristablauf in den vorgelegten Kopien aus dem Fristenkalender tatsächlich nicht schon für den 28., sondern erst für den 31. Mai 2021 notiert worden ist, vermag den erforderlichen Beweis allein nicht zu erbringen. Denn dies könnte auch auf ein Versehen eines am Donnerstag, dem 29. April 2021 anwesenden Kanzleimitarbeiters zurückzuführen sein, etwa wenn diese Person die Frist versehentlich nicht nach dem auf dem Empfangsbekenntnis angegebenen, sondern erst später nach dem aus dem Übersendungsprotokoll ersichtlichen Datum der Rücksendung an das Verwaltungsgericht berechnet und notiert hätte. Die pauschale, nicht weiter substantiierte Erklärung des Prozessbevollmächtigten, dass Empfangsbekenntnisse von seinem Büro aus „immer sofort nach Erhalt“ an die Empfänger übermittelt würden, vermag eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen. Denn dem Vorbringen sind weder diesbezügliche Organisationsanweisungen noch nachvollziehbare Sicherheitsvorkehrungen gegen deren Missachtung zu entnehmen. Die bloße Existenz einer nicht erkennbar organisatorisch abgesicherten regelmäßigen Praxis vermag versehentliche oder etwa einer besonderen Hektik geschuldete Übersendungen erst am nächsten Tag nicht sicher auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).