Beschluss
OVG 11 S 106/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG11S106.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Anordnung einer Pflicht, in den Innenbereichen von Schulen sowie von Horteinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Als in § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG angeführte Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes unterliegt eine solche Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen und Horteinrichtungen keinen weiteren Anforderungen nach § 28a Abs. 3 IfSG.(Rn.26)
2. Der Verordnungsgeber darf die Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.(Rn.27)
3. Selbst eine tägliche Testung kann die Maskenpflicht, die geeignet ist, das Risiko einer Ansteckung durch unerkannt infizierte Personen zu reduzieren, nicht gleichwertig ersetzen.(Rn.38)
4. Die Maskenpflicht in Schulen und Sporteinrichtungen verletzt die betroffenen Schüler, auch wenn sie Erstklässler sind, nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 Abs. 1 GG (Ungleichbehandlung).(Rn.43)
(Rn.45)
(Rn.52)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anordnung einer Pflicht, in den Innenbereichen von Schulen sowie von Horteinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Als in § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG angeführte Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes unterliegt eine solche Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen und Horteinrichtungen keinen weiteren Anforderungen nach § 28a Abs. 3 IfSG.(Rn.26) 2. Der Verordnungsgeber darf die Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt.(Rn.27) 3. Selbst eine tägliche Testung kann die Maskenpflicht, die geeignet ist, das Risiko einer Ansteckung durch unerkannt infizierte Personen zu reduzieren, nicht gleichwertig ersetzen.(Rn.38) 4. Die Maskenpflicht in Schulen und Sporteinrichtungen verletzt die betroffenen Schüler, auch wenn sie Erstklässler sind, nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder aus Art. 3 Abs. 1 GG (Ungleichbehandlung).(Rn.43) (Rn.45) (Rn.52) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die sechsjährige Antragstellerin lebt in Brandenburg und besucht die erste Klasse einer Grundschule sowie eine Horteinrichtung im Land Brandenburg. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 24 Abs. 5 Ziff. 1a und 1b sowie Abs. 6 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl. II/21, Nr. 93), soweit dort eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen der Schule sowie der Horteinrichtung begründet wird. Die beanstandete Vorschrift lautet: § 24 Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (1) - (4) […] (5) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: 1. in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für a. alle Schülerinnen und Schüler, b. alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, 2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher. Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen. (6) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen. (7) - (9) […] Die 2. SARS-CoV-2-EindV ist am 24. November 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 11. Januar 2022 außer Kraft (Art. 1 Nr. 24 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II Nr. 100 v. 14. Dezember 2021) Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen geltend: Die Maskenpflicht verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf Selbstdarstellung, ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie in ihrem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie müsse die Maske nicht nur in der Schule, sondern auch im Hort tragen, und könne nicht mehr mit Vertrauens- und Bezugspersonen per Mimik und Gestik kommunizieren. Durch das Tragen der Maske werde ihr das Lernen erschwert, da die Entwicklung der Sprache, der Rechtschreibfähigkeiten und ihrer sozio-emotionalen Kompetenzen dadurch behindert werde. Eine Belastung im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen durch das ständige Tragen einer Maske (psychologische Beeinträchtigungen und physische Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerzen, Atembeschwerden) komme noch hinzu. Eine Studie der Universität Witten/Herdecke belege, dass Kinder besonders unter der Maskenpflicht litten. Auch im Hort sei die Antragstellerin verpflichtet, eine Maske zu tragen. In der ersten Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 habe noch eine Ausnahme für Betreuungs- und Bildungsangebote gegolten, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattgefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies nun nicht mehr möglich sei und Kinder nicht einmal mehr beim Spielen und Toben auf eine Maske verzichten könnten. Der Verordnungsgeber habe keine ausreichende Anwendung milderer Mittel in Betracht gezogen. Wenn Infektionsschutz und Eindämmung einer Krankheit die oberste Priorität hätten, müsse der Verordnungsgeber die Maßnahmen auf diejenigen Personengruppen fokussieren, für die eine große gesundheitliche Gefahr durch Covid-19 bestehe, insbesondere also für ältere Menschen ab 70 Jahren. Zu den in Betracht zu ziehenden milderen Maßnahmen gehörten zudem etwa tägliche Tests, technische Maßnahmen (wie z.B. Luftfilter) und organisatorische Maßnahmen (wie das Schaffen von Abstand zwischen den Plätzen durch Entzerrung der Klassengrößen oder Umstrukturierung der Räumlichkeiten, Abschaffung der Maskenpflicht für bestimmte Fächer oder pauschal für die erste und zweite Klasse). Insbesondere letzteres sei deshalb beachtlich, weil es in den ersten beiden Klassenstufen und in Fächern wie Deutsch wichtig sei, dass der Mund der Schüler sichtbar sei. In anderen Bildungsbereichen sei dies berücksichtigt worden; dort gelte die Maskenpflicht nicht, wenn die Eigenart der Bildungs-, Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulasse. Die härteren Maßnahmen für Grundschüler seien unverhältnismäßig. Denn aus verschiedenen, auszugsweise angeführten Publikationen1Bl. 5 ff. GA;Bl. 5 ff. GA; gehe hervor, dass Kinder in Schulen keine Infektionstreiber seien und nur selten schwere Krankheitsverläufe entwickelten. Der Verordnungsgeber haben den potenziellen Nutzen des Masketragens auch nicht mit den damit einher gehenden Schäden für die Schulkinder abgewogen. Es sei ihm nicht möglich, eine detaillierte Nutzen-Risiko-Analyse der Maßnahme zu veröffentlichen, um die Notwendigkeit ausreichend zu belegen. Es sei weder verhältnismäßig noch gerecht, Grundschulkindern Masken im Unterricht aufzuerlegen, die in anderen Bereichen nicht gefordert würden. Obwohl die Schüler dreimal wöchentlich getestet würden und die Schule nur mit einem negativen Testergebnis betreten dürften, gelte für sie selbst während des Unterrichts auf festen Plätzen eine Maskenpflicht. An anderen Orten (z.B. bei religiösen oder anderen Veranstaltungen, §§ 10 und 11 der 2. SARS-CoV-2-EindV) entfalle die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von 1 m zu anderen Personen eingehalten werde, und § 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV besage zudem sinngemäß, dass außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Masken abgenommen werden könnten, wenn das Abstandsgebot eingehalten werde. Da die Vorgabe von 1 m Abstand auch in vielen Klassenzimmern eingehalten werden könne, müsse bei der notwendigen Gleichbehandlung auch den Schülern der Sekundarstufen 1 und 2 das Ablegen der Masken bei einem festen Sitzplatz und Abstand ermöglicht werden. Der Verordnungsgeber habe nicht dargelegt, warum hier eine Unterscheidung getroffen werde. Soweit der Verordnungsgeber in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens ein 2-G-Modell eingeführt habe, könne auf das Tragen einer Maske durch geimpfte oder genesene Personen bei ausreichendem Abstand verzichtet werden. Eine Privilegierung auf Grund des Impfstatus sei aber fragwürdig, da - wie einige auszugsweise zitierte Studien zeigten - die Ausbreitung auch durch geimpfte Personen stattfinde. Es zeichne sich ab, dass es für die Weitergabe des Virus so gut wie keine Rolle spiele, ob man als Virusträger geimpft sei oder nicht. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 24 Abs. 5 Punkt 1a und 1b sowie Absatz 6 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 23. November 2011 vorläufig außer Vollzug zu setzen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 24 Abs. 5 und 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass § 24 Abs. 5 und 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV über die für Schüler und Hortkinder geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sie als davon betroffene Schülerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 2. Der Antrag der Antragstellerin ist aber unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Davon ausgehend kann der Antrag, den Vollzug von § 24 Abs. 5 und 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV vorläufig auszusetzen, keinen Erfolg haben. a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. (1) Der Senat geht - wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) - davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung vom 24. November 2021 und die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25. November 2021 ändern daran nichts, weil auch § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage nationaler Tragweite für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 32 IfSG anwendbar bleibt (gem. § 28a Abs. 9 IfSG in der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung zunächst bis zum 15. Dezember 2021; mit der am 13. Dezember 2021 in Kraft getretenen erneuten Änderung des § 28a IfSG bleiben dessen Absätze 1 bis 6 nunmehr bis zum 19. März 2022 anwendbar) und die hier in Rede stehende Anordnung einer Maskenpflicht gem. § 28a Abs. 7 Nr. 3 IfSG in der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung auch unabhängig von einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein kann. (2) Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. Bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, in den Innenbereichen von Schulen sowie von Horteinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Als in § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG angeführte Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes unterlag die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen und Horteinrichtungen keinen weiteren Anforderungen nach § 28a Abs. 3 IfSG. (3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1 IfSG notwendig ansehen (i. d. S. bereits Beschlüsse des Senats vom 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 25 ff., und v. 6. August 2021 – OVG 11 S 84/21 -, juris Rn. 35 ff., zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 22 2. SARS-CoV-2-UmgV; vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit es sich um Erstklässler handelt. An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest. Angesichts des weiten, wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs weiterhin bestehenden Unsicherheiten auch tatsächlichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit zu schützen (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10; Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), geben weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die weiteren Einwände des Antragstellers dem Senat Anlass für eine abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in den Innenräumen der Schulen und Horte geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinguts zustehenden Einschätzungsspielraums, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn 114 f., 123 f., 135; zuvor bereits Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen. (a) Die Antragstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Verpflichtung zum Tagen einer medizinischen Maske in Schul- und Hortgebäuden, auch soweit sie Grundschüler und insbesondere Erstklässler betrifft, voraussichtlich geeignet ist. Denn eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 114) und die angeordnete Maskenpflicht trägt - was ausreichend ist - dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung unter den Schülern und über diese an weitere Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 -, juris Rn 37 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 76 ff., insbes. 92; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 - 13 B 312/21.NE -, juris Rn 36 ff.). Sollten Schulen - wie die Antragstellerin unter Verweis auf diesbezügliche, auszugsweise zitierte Stellungnahmen und Untersuchungen (z.B. der Universitäten München, Zürich u. Heidelberg v. 15. Mai, 15. und 22. Juli 2021) meint - keine Treiber der Pandemie und das Infektionsrisiko bei Kindern sogar besonders gering sein, würde dies daran nichts ändern. Denn auch eine mit den angeführten Erkenntnissen nur belegte geringere Empfänglichkeit und Infektiosität von Kindern (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 117 f.) ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen, dass das Tragen von Masken im Unterricht das danach zwar geringere, aber keineswegs ausgeschlossene Risiko einer Verbreitung des Virus durch unerkannt infizierte Schüler innerhalb der Schulen - und damit auch die Weiterübertragung des Virus auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte - zu reduzieren vermag. (b) Der Verordnungsgeber, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 122 f.), durfte die beanstandeten Maßnahmen auch als erforderlich ansehen. Auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum insoweit überschritten hat. Grundrechtseingriffe dürfen zwar nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls fordert. Daran fehlt es, wenn ein gleichwirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Allerdings muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 122). Dies ist jedenfalls im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten „milderen Mittel“ noch sonst feststellbar. Soweit die Antragstellerin meint, dass der Verordnungsgeber die Maßnahmen zum Infektionsschutz auf die Personengruppen fokussieren solle, die eine große gesundheitliche Gefahr durch COVID-19 haben könnten (wie ältere Menschen über 70 Jahren), ist ihrem Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, welche auf diese Gruppen bezogenen Maßnahmen gleich wirksam sein könnten, ohne dabei eine stärkere Belastung dieser Dritten oder der Allgemeinheit zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a., juris Rn 131 f.). Dass der von der Antragstellerin als milderes Mittel vorgeschlagene Verzicht auf eine Maskenpflicht - entweder für bestimmte (weitere) Fächer, entsprechend § 25 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV, „wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme“ das Tragen einer Maske nicht zulässt, oder pauschal für die erste und zweite Klasse - nicht gleich wirksam ist wie die vom Verordnungsgeber in § 24 der 2. SARS-CoV-2-EindV geregelte Maskenpflicht, unterliegt angesichts der nicht erschütterten Eignung des Masketragens zur Vermeidung von Infektionen keinem ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch für die Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflicht zum Tragen einer Maske im Hort nunmehr auch in den bisher davon ausgenommenen Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen gelten solle. Auch insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Wirksamkeit der Maskenpflicht ohne diese bisher gewährte Ausnahme größer ist. Dass der Verordnungsgeber die Gefahr einer Übertragung der Infektion durch unerkannt infizierte Kinder in diesen Räumen in der Vergangenheit - angesichts geringerer Infektionszahlen - als tragbar angesehen hat, stellt die größere Wirksamkeit der aktuellen Regelung nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit täglicher Tests verweist, ist schon unklar, ob die vorgeschlagene Ausweitung der Pflicht zur Vorlage negativer Testergebnisse, die - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Beschluss v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 -, juris) von anderen Betroffenen ebenfalls als erheblich belastend angesehen wird, überhaupt ein milderes, die in ihren Rechten betroffenen Schüler weniger stark belastendes Mittel wäre. Unabhängig davon können die als Voraussetzung für den Schulbesuch durchzuführenden Antigentests zwar als ergänzende Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung verwendet werden, weil sie helfen können, ansteckende Personen schneller zu erkennen. Ein negatives Testergebnis schließt aber schon wegen der nicht 100%igen Sensitivität der Tests nicht sicher aus, dass die getestete Person bereits ansteckend ist. Ein regelmäßiges engmaschiges Screening ermöglicht zwar eine frühzeitige Erkennung und Eindämmung von Infektionsclustern, kann diese aber nicht vollständig verhindern (anschaulich RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie“, S. 3 f.). Damit kann aber selbst eine tägliche Testung die Maskenpflicht, die geeignet ist, das Risiko einer Ansteckung durch unerkannt infizierte Personen zu reduzieren, nicht gleichwertig ersetzen. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin angeführten Luftfilter. Luftfilteranlagen allein könnten nach Einschätzung des RKI vor allem das Tragen von Masken gerade an Schulen nicht ersetzen (vgl. RKI, FAQ „Was bringen Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte“ und „Was ist aus Sicht des Infektionsschutzes im Schulumfeld zu beachten“, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/gesamt. html). Lüftungskonzepte, Testen, Abstand halten und das Tragen von Masken stellen vielmehr Bausteine dar, die jeweils einen Beitrag zur Infektionskontrolle leisten. Jedenfalls im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren ist auch nicht feststellbar, dass das Schaffen hinreichend großer Abstände zwischen den Plätzen die Pflicht zum Tragen von Masken in den Klassenzimmern gleichwertig ersetzen könnte. Zum einen ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise zu entnehmen, wie im Rahmen des Präsenzunterrichts eine vorgeschlagene „Entzerrung von Klassengrößen“ oder „Umstrukturierung von Räumlichkeiten“ mit den den Schulen bzw. Schulträgern zur Verfügung stehenden Mitteln - d.h. ohne zusätzliches, nicht ohne weiteres vorhandenes Lehrpersonal und ohne zusätzliche, ebenfalls nicht ohne weiteres verfügbare Räume - umsetzbar sein sollte. Zum anderen kann insbesondere bei Grundschülern aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger größerer Abstand der einzelnen Sitzplätze voneinander im Rahmen des Unterrichts tatsächlich verlässlich eingehalten werden könnte. Auch eine Beschränkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen die Schüler sich nicht an ihren in hinreichendem Abstand voneinander befindlichen Sitzplätzen aufhalten, kann deshalb nicht als gleich geeignet angesehen werden (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 37). (c) Bei summarischer Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung gemessen an den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung verfügbaren Erkenntnissen unverhältnismäßig im engeren Sinne sein könnte. Denn das Maß, in dem die beanstandete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler, auch derjenigen der ersten Klassen, voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 23. November 2021 - OVG 11 B 103/21 -, juris, und v. 16. August 2021 - 11 S 86/21 -, juris Rn 42 ff.). α. Ein von den Antragstellern geltend gemachter verfassungswidriger Eingriff in das Recht der betroffenen Schüler auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) liegt voraussichtlich nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (ausführlich Beschluss v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 51 ff.), bestehen nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten „medizinischen Maske“ (vgl. zur Definition § 4 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV, dort insbes. Nr. 2, wonach auch eine sog. OP-Maske den Anforderungen genügt) aus § 24 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-EindV insgesamt oder jedenfalls für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen könnte. Das von der Antragstellerin angeführte Zitat aus einem vom August 2020 datierenden Aufsatz von Prof. Dr. Wolff (https://verfassungsblog.de/maskenpflicht-an-schulen-und-grundrechte-der-kinder/), einer Juristin, die sich hinsichtlich der dort angenommenen Schäden der psychisch-seelischen Gesundheit erklärtermaßen nicht auf einschlägige Studien von Fachleuten, sondern auf eigene Überlegungen stützt, gibt dem Senat ebenso wenig Anlass zu einer abweichenden Einschätzung wie die angeführten Ergebnisse des von der Universität Witten-Herdecke erstellten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern (vgl. dazu ausführlich bereits Beschluss des Senats v. 16. August 2021, - OVG 11 B 86/21 -, juris Rn 45). β. Der verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Schüler und Schülerinnen und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach vorläufiger Einschätzung verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch für die Schulanfänger gilt insoweit voraussichtlich nichts anderes. Dadurch, dass den betroffenen Schülern und Schülerinnen auferlegt wird, während des Aufenthalts im Schulgebäude sowie in den Innenbereichen von Horteinrichtungen Mund und Nase hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeinträchtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und schließt zudem die Möglichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere für die Erstklässler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln und zu erkennen, in der für sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend aus. Dies wiegt hier um so schwerer, als die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske danach auch für alle Räume eines besuchten Hortes gilt und die Kinder damit über einen erheblichen Teil des Tages belastet. Bei der Gewichtung der die Antragstellerin treffenden Belastungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und jüngere Schüler stärker als ältere treffenden Belastungen Rechnung trägt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV für Schülerinnen und Schüler nicht auf dem gesamten Schulgelände, sondern nur innerhalb der Schulgebäude, und auch dort nicht während des Schulsports, beim Singen und beim Spiel von Blasinstrumenten. Auch während langer Klausuren sowie während des regelmäßig durchzuführenden Stoßlüftens in den Schulräumen - das nach den Vorgaben des Rahmenhygieneplans mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch möglich, sogar alle 20 Minuten erfolgen soll (Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19, Ergänzung zum Hygieneplan, Stand 4. August 2021) - können die Masken gem. § 24 Abs. 5 Satz 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV abgenommen werden. Zudem dürfen Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 4 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-EindV). Im Übrigen können auch Schülerinnen und Schüler gem. § 4 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit werden. Den ungeachtet dessen unstreitig verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, dem erneut stark angestiegenen Infektionsgeschehen mit einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. In der Allgemeinen Begründung der Verordnung (Anlage zur Verordnung, S. 1 ff.), auf die für die Einzelheiten verwiesen wird, legt der Verordnungsgeber die ungünstige Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten bzw. der daraus ermittelten Sieben-Tage-Inzidenz, den starken Anstieg der Zahl der aktuell Erkrankten, der hospitalisierten - stationär und intensivstationär - behandelten bzw. beatmeten Patientinnen und Patienten, der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, der Anzahl der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die aktuell verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und der Sterbefälle im Zusammenhang mit COVID-19 ausführlich dar. Konkret mit Blick auf Schulen und Kindertagesstätten hat der Verordnungsgeber darüber hinaus auch berücksichtigt, dass dort in zunehmendem Maße größere Ausbruchsgeschehen stattgefunden hatten, die bereits zu Schließungen von Kindertagesstätten, Teilschließungen von Kindertagesstätten und Schulen und Quarantänemaßnahmen für eine Vielzahl von Kindern sowie von Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal geführt hatten (a.a.O. S. 2, zu Ziff. 3). Der Verordnungsgeber verweist in diesem Zusammenhang durchaus zu Recht auch auf die dadurch für die betroffenen Schülerinnen und Schüler entstehenden Nachteile, insbesondere die Entstehung von Bildungslücken sowie soziale Auswirkungen. Die dargelegte Entwicklung des Infektionsgeschehens, die ebenfalls angeführte unzureichende Immunisierung der Bevölkerung im Land Brandenburg durch eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und die berücksichtigte Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI), das die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung insgesamt als sehr hoch, für vollständig Geimpfte als moderat, aber mit zunehmenden Infektionszahlen ansteigend eingestuft hat, stützen die vom Verordnungsgeber daraus abgeleitete Prognose, dass die in der bisherigen SARS-CoV-2-EindV angeordneten Maßnahmen allein nicht mehr ausreichend und die in der 2. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Schutzmaßnahmen erforderlich seien, um das Virus einzudämmen und die drohende Überforderung des Gesundheits- und stationären Versorgungssystems sowie schwere Erkrankungen und Todesfälle in der Bevölkerung zu verhindern. Davon ausgehend ist die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen und Horteinrichtungen einen das Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen ergänzenden und den davon Betroffenen zumutbaren Baustein darstellt, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht nur zu der mit dem „Gesamtpaket“ angestrebten Eindämmung des weiteren starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung und einer Überlastung des bei Erlass der Verordnung bereits sehr stark belasteten Gesundheitssystems beiträgt, sondern darüber hinaus geeignet ist, einer - nicht nur durch Schulschließungen, sondern auch durch die Betroffenheit zahlreicher Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte verursachten - Beeinträchtigung des vom Verordnungsgeber als besonders wichtig eingeschätzten Präsenzunterrichts entgegenzuwirken. Dass Kinder - wie die Antragstellerin vorträgt - „keine Infektionstreiber“ seien und nur selten schwere Krankheitsverläufe entwickeln würden, vermag die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Maskenpflicht ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal der Verordnungsgeber sich in der Allgemeinen Begründung der Verordnung (S. 2, Ziff. 3) auch und gerade auf eine - von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogene - besorgniserregende Entwicklung des Ausbruchsgeschehens an Schulen und Kindertagesstätten und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Präsenzunterrichts gestützt hat. Angesichts der Unsicherheiten über die Empfänglichkeit und Infektiosität von Kindern, die auch durch die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Studien nicht abschließend geklärt werden, ist im hiesigen Eilverfahren jedenfalls nicht feststellbar, dass die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung für eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Grundschüler den ihm insoweit zustehenden weiten - auch tatsächlichen - Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl. dazu bereits vorstehend II.2.a.(3)(a)). Für ihren Einwand, dass der Verordnungsgeber den potentiellen Nutzen des Masketragens nicht mit den damit einher gehenden Schäden für die Schulkinder abgewogen habe, bleibt die Antragstellerin jeden Beleg schuldig. Der Verweis darauf, dass der Verordnungsgeber keine „detaillierte Nutzen-Risiko-Analyse“ der Maßnahme veröffentlicht habe, genügt hierfür ebenso wenig wie die Kritik an der Berücksichtigung der S3-Leitlinie, der Verweis auf eine Metastudie, ausweislich derer Masken „nur einen sehr begrenzten Nutzen“ hätten und Schäden verursachen könnten, oder auf eine Empfehlung der WHO, wonach hinsichtlich der Empfehlung, ob Kinder Masken tragen sollten, auch mögliche Schäden durch das Tragen der Maske berücksichtigt werden sollten. Vielmehr belegen schon die in den vorangegangenen Verordnungen zu verzeichnenden Beschränkungen der Maskenpflicht in Schulen und Horten, insbesondere für Grundschüler, dass der Verordnungsgeber sich der mit dem Maskentragen verbundenen Belastungen für diese sehr wohl bewusst ist und diesen im als vertretbar angesehenen Rahmen auch Rechnung trägt. Dass er angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin in vieler Hinsicht unsicheren Erkenntnislage, des nunmehr erneut zu verzeichnenden sehr starken Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems im Allgemeinen wie auch der erheblich gestiegenen Gefährdung des Präsenzunterrichts in den Schulen durch Ausbruchsgeschehen in Schulen und Horten dem Interesse an einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Infektionen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts den Vorrang vor der Vermeidung der mit der Maskenpflicht einher gehenden Belastungen der Schülerinnen und Schüler eingeräumt hat, lässt keine Überschreitung des ihm auch insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums erkennen (i.d.S. auch Beschluss des Senats v. 16. August 2021 - OVG 11 B 86/21 -, juris Rn 52 f.). b. Die beanstandete Regelung verletzt die Antragstellerin auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Mit der hier beanstandeten Anordnung einer Pflicht aller Schülerinnen und Schüler zum Tragen medizinischer Masken in den Innenräumen von Schulen und Horten hat der Verordnungsgeber diesen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung mit den Besuchern religiöser oder sonstiger Veranstaltungen rügt, die gem. § 10 Nr. 4 lit. b und 11 Nr. 5 lit. b. der 2. SARS-CoV-2-EindV von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen befreit sind, wenn ein Abstand von 1 m zwischen festen Sitzplätzen eingehalten wird, oder mit den Adressaten der in § 4 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV sinngemäß eröffneten Möglichkeit, die Maske auch in geschlossenen Räumen außerhalb des privaten Raums bei Einhaltung eines Abstands von 1,5 m abzunehmen. Diesbezüglich hat der Senat vorstehend (unter II.2.a.(3)(b)) bereits angenommen, dass zwischen beiden Gruppen schon insoweit erhebliche und mit Blick auf die in Rede stehende Ausnahme auch wesentliche Unterschiede bestehen, als jedenfalls bei Grundschülern nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein etwaiger größerer Abstand der einzelnen Sitzplätze voneinander im Rahmen des Unterrichts tatsächlich verlässlich eingehalten werden könnte. An den diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. August 2021 (- OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 37) hält der Senat auch gegenüber dem Vorbringen der hiesigen Antragstellerin fest. Hinzu kommt, dass gerade die unter 12 Jahre alten Schüler - anders als die regelmäßig erwachsenen Besucher religiöser oder sonstiger Veranstaltungen - mangels eines für sie zugelassenen Impfstoffs bisher nicht in der Lage waren, sich durch Impfung weitestmöglich gegen das Risiko einer Infektion bzw. eines schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung zu schützen. Anders als die Besucher derartiger Veranstaltungen, denen es freisteht, das aus einem Verzicht auf das Tragen von Masken in Innenräumen resultierende Risiko einer Ansteckung durch Fernbleiben zu vermeiden, können Schüler der Schule auch nicht einfach fernbleiben. Denn auch soweit diese Möglichkeit gem. § 24 Abs. 10 der 2. SARS-CoV-2-EindV eröffnet ist, wäre ein individueller Verzicht auf eine Teilnahme am Präsenzunterricht im Zweifel mit den vom Verordnungsgeber angeführten schwerwiegenden Nachteilen (Bildungsdefizite, soziale Auswirkungen) verbunden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Geimpften oder Genesenen, für die die Maskenpflicht entfallen kann, wenn der Veranstalter sich für ein entsprechendes, z.B. in §§ 11, 15, 20 und 22 der 2. SARS-CoV-2-EindV vorgesehenes Modell entscheidet, ist ebenfalls nicht feststellbar, weil der Verordnungsgeber eine solche Privilegierung von Geimpften und Genesenen im Schul- und Hortbereich gerade nicht vorgesehen hat. Dort müssen vielmehr auch Geimpfte und Genesene eine Maske tragen. Dass der Verordnungsgeber im Schul- und Hortbereich darauf verzichtet hat, entsprechende Modelle zu ermöglichen, dürfte angesichts der genannten Besonderheiten des Schul- und Hortbetriebes sowie des erheblichen Interesses der betroffenen Kinder und Eltern wie auch der Gesellschaft insgesamt an der nachhaltigen Sicherung des in der zurückliegenden Zeit bereits häufiger unterbrochenen Präsenzunterrichts für alle Schüler ebenfalls nicht zu beanstanden sein. 3. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Denn insbesondere die für die Schulen zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die davon betroffenen Schüler. Die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.