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Beschluss

11 N 69/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0126.11N69.23.00
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Leitsätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wird unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2023 wird verworfen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wird unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2023 wird verworfen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Zulässigkeit steht entgegen, dass der Kläger seine ladungsfähige Anschrift trotz entsprechender Aufforderung unter Setzung einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nicht mitgeteilt hat. Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist, gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Daher wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt (vgl. für die Klage BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – BVerwG 1 A 2.19 – juris, Rn. 14; ferner Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 44. EL März 2023, § 82 Rn. 9, 16, auch zum Berufungszulassungsverfahren). Die Beklagte hat das Gericht mit Schriftsatz vom 7. November 2023 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landesamt für Einwanderung dem Ausländerzentralregister am 1. November 2023 als Meldestatus des Klägers „Fortzug nach unbekannt“ gemeldet hat. Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. November 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. November 2023 zugestellt, ist dem Kläger eine Abschrift dieses Schriftsatzes zur Kenntnisnahme übersandt worden und ihm gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 2 VwGO aufgegeben worden, binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Aufforderung seine Wohnungsanschrift mitzuteilen. Zusätzlich ist er darauf hingewiesen worden, dass diese Anordnung mit ausschließender Wirkung ergeht, verspätete Angaben nicht berücksichtigt werden können und der Antrag auf Zulassung der Berufung dann unzulässig ist. Auf diese gerichtliche Verfügung hat der Kläger seine Wohnungsanschrift nicht mitgeteilt. Es liegt auch kein Fall vor, in dem von dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise abgesehen werden müsste. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 − 1 BvR 1203/99 – juris, Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – BVerwG 1 A 2.19 – juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – BVerwG 9 B 79.11 – juris, Rn. 11, jeweils m.w.N.; Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 44. EL März 2023, § 82 Rn. 12). Solche Gründe hat der Kläger nicht dargelegt. Dass er im hier relevanten Zeitraum nicht über eine Anschrift verfügt hätte, lässt sich seinem Vortrag nicht glaubhaft entnehmen. Dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2023 und dem von diesem gefertigten Schreiben zur Vorlage bei dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. November 2023 lässt sich – was etwas anderes ist – nur entnehmen, dass der Kläger „aufgrund eines Missverständnisses“ „aus seiner bisherigen Unterkunft ausgezogen“ bzw. „unfreiwillig wohnungslos“ geworden sei und bei dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten erfolglos wegen einer Neuzuweisung zu einer Gemeinschaftsunterkunft vorgesprochen habe. Dass er aber nach dem Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft über keine Anschrift verfügt hätte, insbesondere er keine neue – und sei es eine provisorische – Unterkunft gehabt hätte, unter deren Anschrift er tatsächlich erreichbar gewesen wäre, ist schon deshalb nicht glaubhaft vorgetragen, weil der Kläger seine Wohnverhältnisse nach dem Auszug nicht substantiiert dargelegt hat. Hierüber hilft auch die vage und pauschale Ankündigung nicht hinweg, er werde eine Anschrift mitteilen, sobald er wieder in die sozialen Sicherungssysteme wiedereingegliedert sei. Auch hieraus lässt sich nicht glaubhaft entnehmen, dass der Kläger keine Anschrift hätte. Die Vorlage der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ist insoweit ebenfalls unbehelflich. Ihr lässt sich noch am ehesten entnehmen, dass der Kläger berufstätig war und Angst vor einer Vorsprache bei dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten hatte. Warum für die Angabe seiner Anschrift allerdings die in der Korrespondenz angesprochene Neuzuweisung zu einer neuen Gemeinschaftsunterkunft erforderlich gewesen sein sollte und warum Anlass bestanden haben sollte, den Kläger auf ein Obdachlosenprojekt der G... zu verweisen, erhellt daraus nicht. Aus der Korrespondenz ergeben sich nämlich keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerzeit überhaupt obdachlos war. Es hätte deshalb die Angabe seiner tatsächlichen Anschrift genügt, was – ohne dass es darauf ankäme – seit dem 23. November 2024 und damit binnen eines Zeitraums von über zwei Monaten auch nicht nachgeholt worden ist. Anhaltspunkte für unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten, die tatsächliche Anschrift des Klägers anzugeben, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr stand der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten persönlich und per E-Mail in stetem Kontakt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).