Urteil
11 B 6/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0625.11B6.22.00
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Leitsätze
1. Ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.(Rn.49)
2. Ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund liegt nur wenn, wenn ein zwingendes Abschiebungsverbot knapp verfehlt wird und eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers.(Rn.51)
3. Ein vorübergehender Zeitraum im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenhG (juris: AufenthG 2004) muss kein von vornherein bestimmbarer Zeitraum sein, aber in aller Regeln seinem Zweck nach zeitlich begrenzt. Der die Duldung tragende Grund darf nicht auf einen Daueraufenthalt abzielen.(Rn.71)
4. Auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann kein Zuzug aus dem Ausland gestattet werden, vielmehr muss die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestehen.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2022 (VG 29 K 1/22) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.(Rn.49) 2. Ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund liegt nur wenn, wenn ein zwingendes Abschiebungsverbot knapp verfehlt wird und eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers.(Rn.51) 3. Ein vorübergehender Zeitraum im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenhG (juris: AufenthG 2004) muss kein von vornherein bestimmbarer Zeitraum sein, aber in aller Regeln seinem Zweck nach zeitlich begrenzt. Der die Duldung tragende Grund darf nicht auf einen Daueraufenthalt abzielen.(Rn.71) 4. Auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann kein Zuzug aus dem Ausland gestattet werden, vielmehr muss die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestehen.(Rn.55) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2022 (VG 29 K 1/22) geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch den Beklagten eingelegt worden. II. Die Berufung ist auch begründet, denn die Klage ist zulässig (vgl. dazu 1.), aber unbegründet (vgl. dazu 2.). 1. Die Klage wurde zulässig als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Beklagte hatte bei Klageerhebung über den Antrag des Klägers seit mehr als drei Monaten ohne sachlichen Grund nicht entschieden. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend unabhängig von den Regelungen des § 75 VwGO deswegen nicht, weil gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung nach § 83 Abs. 2 AufenthG kein Widerspruch stattfindet. Prozessual unbedenklich ist auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2022 seinen Klageantrag auf einen Bescheidungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO reduziert hat. Den mit Klageschrift vom 29. Dezember 2021 noch angekündigten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung zu erteilen, hat er nicht weiter verfolgt, sondern nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 11. Februar 2022 allein beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 11. Februar 2022 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Diese Beschränkung des Klageantrages ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, insbesondere liegt im Übergang von einer begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts zur Verpflichtung zur Neubescheidung keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 – juris Rn. 13 m.w.N., Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 91 Rn. 9). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Ablehnung der Erteilung einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Duldung durch Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 11. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 – juris, Rn 23) keinen Anspruch darauf, dass unter insoweitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides über seinen Antrag vom 10. und 27. August 2021 erneut entschieden wird, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO. a. Über die Frage, ob der der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Duldung zu erteilen, hat der Senat, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht allein einen Bescheidungsantrag gestellt hat (vgl. oben 1.), nicht zu entscheiden, da Streitgegenstand der Bescheidungsklage der prozessuale Anspruch des Klägers auf Neubescheidung ist und das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung an das im Streitgegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden ist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 – juris Rn. 13 m.w.N). Für eine andere Auslegung des Antrags, die auch den schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrag umfasst, ist im vorliegenden Fall kein Raum. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe den Klageantrag aus Kostengründen bewusst auf einen Bescheidungsantrag reduziert. Zudem ist die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17/01 –, juris Rn. 40). b. Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024, BGBl. I Nr. 332 – AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig, denn der ihm zuletzt am 4. Oktober 2007 als Niederlassungserlaubnis erteilte unbefristete Aufenthaltstitel ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 und der am 8. Oktober 2018 geänderten Fassung erloschen. Da der Kläger seine gegen die Ausweisung gerichtete Klage zum Az. VG 29 K 495.17 am 8. Oktober 2018 zurückgenommen hat, ist die Ausweisung auch bestandskräftig. Dadurch sind auch die Rechte, die dem Kläger aus Art. 7 Satz 2 des Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zustanden, erloschen (Art. 14 ARB 1/80). Ebenfalls bestandskräftig geworden ist die im Bescheid vom 4. Mai 2017 unter Nr. 2 verfügte Abschiebungsandrohung, deren Ausreisefrist abgelaufen ist. Die dem Kläger seitdem erteilten Duldungen hat das Landesamt für Einwanderung ausdrücklich – auf der Grundlage des im Verfahren OVG 11 S 3/23 geschlossenen Vergleichs - als reine Verfahrensduldungen bis zum Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens erteilt. c. Als Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall allein § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind nicht erfüllt, so dass dahinstehen kann, ob die Ablehnung i.S.d. § 114 VwGO ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Es liegt kein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Satzes 3 in Absatz 2 war es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (BT-Drs. 16/5065, S. 187). Allgemein zeichnen sich die in Satz 3 genannten Gründe dadurch aus, dass sie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein (deutlich) größeres Gewicht aufweisen, ohne die Abschiebung schon rechtlich unmöglich zu machen (VGH Kassel, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 7 TG 2410/07 – juris Rn. 25; vgl. auch Beispiele bei Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 60a Rn. 42 m.w.N.). Der Ausländerbehörde kommt bei der Erteilung der Duldung ein weites Ermessen zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 24). Gründe, die gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein (deutlich) größeres Gewicht aufweisen, ohne die Abschiebung schon rechtlich unmöglich zu machen, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordern, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Strafverfahren des Klägers noch nicht abgeschlossen sind. Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Strafverfahren oder einem sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird und § 60a Abs. 2 S. 2 oder § 25 Abs. 4a AufenthG nicht einschlägig ist oder der Ausländer mit den deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammen arbeitet (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 44. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 60a Rn. 25; vgl. auch VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 7 B 11346/18, 7 D 11347/18 – juris Rn. 8). Dafür ist hier nichts dargetan. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund liegt nur vor, wenn ein zwingendes, gesetzliches Abschiebungsverbot knapp verfehlt wird (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG, Rn. 41; Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG, Rn. 50; Kluth/Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.10.2024, § 60a AufenthG, Rn. 23), z.B. bei medizinischen Gründen, für den Abschluss einer Berufs- und Schulausbildung oder bei einer nicht unmittelbar bevorstehenden Heirat (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG, Rn. 41; Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG, Rn. 50; Kluth/Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.10.2024, § 60a AufenthG, Rn. 23). Eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls muss dabei ergeben, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (VGH Kassel, Beschl. v. 12.12.2007 – 7 TG 2410/07 – juris, Rn. 24). So liegt der Fall hier indes nicht. Zwar kann der Kläger sich nicht auf ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen des Schutzes seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen (vgl. dazu aa.). Ein dringender persönlicher oder humanitärer Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der vorübergehend die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet erfordert, liegt jedoch nicht vor (vgl. dazu bb.). Im Einzelnen: aa. Dem Kläger steht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. Auch ein solches rechtliches Abschiebungsverbot liegt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor. (1) Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. April 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und begründet diesen damit, dass ihm mit Blick auf seinen langen Aufenthalt in der Bundesrepublik und seine familiären Bindungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehe. Ein Anspruch auf verfahrensbezogenen Abschiebungsschutz – hier bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26. April 2022 - ist jedoch regelmäßig aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG enthaltenen Regelungen, wonach nur unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren ist. Liegen diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall - nicht vor, kann eine Verfahrensduldung aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessenduldung) in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 – juris Rn. 30; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. April 2019 – 13 ME 86/19 – juris Rn. 4 m.w.N. und OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Ausgehend hiervon steht dem Kläger auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Duldung nach § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG zu. In seinem Antrag macht der Kläger einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geltend, der keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung begründen kann, weil er ihn auch zu einem Zuzug aus dem Ausland berechtigen würde. Im Übrigen scheidet ein solcher Anspruch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber auch deshalb aus, weil mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Januar 2004 (28 F 287/23) die elterliche Sorge für das Kind J ... ... der Kindesmutter allein übertragen wurde. Auch aus der Zusicherung der Ausländerbehörde in dem am 8. Oktober 2018 geschlossenen Vergleich steht dem Kläger ersichtlich kein Anspruch auf Duldung (mehr) zu. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Zusicherung der Ausländerbehörde bezog sich die Erteilung einer Duldung auf den Zeitraum seiner Bewährungszeit („Bewährungsduldung bis zum Ablauf der Bewährungszeit“), die aber mittlerweile abgelaufen ist: Das Landgericht Berlin verlängerte mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 die Bewährungszeit um ein Jahr auf fünf Jahre bis zum 6. September 2022. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 hat das Landgericht Berlin dann nach Ablauf der Bewährungszeit die Reststrafe aus dem Urteil vom 13. Juli 2012 erlassen. Nach Ablauf der Bewährungszeit sollte keine weitere Duldung erteilt, sondern vielmehr auf Antrag des Klägers bei straffreiem Verlauf die Wirkungen der Ausweisungen aufgehoben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ohne Nachholung des Visumsverfahrens erteilt werden. In Betracht kommt zwar nach jetzigem Erkenntnisstand ein Anspruch auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Die zuletzt genannte Voraussetzung bedeutet, dass auf dieser Grundlage kein Zuzug aus dem Ausland gestattet werden kann, vielmehr muss die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt bereits bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28/96 – juris Rn. 28 zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG a.F.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – OVG 3 S 5.18 – juris Rn. 6 und Beschluss vom 9. April 2015 – OVG 11 M 39.14 – juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2024 - 19 ZB 23.1946 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 B 31/23 – juris Rn. 24 ff.; Kluth/Heusch, in: BeckOK, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, AufenthG § 28, Rn. 26 Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 28, Rn. 45). Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Erteilung einer Duldung zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts steht bereits die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgrund des im Ausweisungsbescheid vom 5. Mai 2017 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen. Danach darf einem Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Der Kläger hat zwar einen Antrag auf Aufhebung der „zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2019 (VG 29 K 495.17) abgeänderten Befristungsverfügung aus dem Ausweisungsbescheid vom 4. Mai 2017“ gestellt. Dieser Antrag vom 26. April 2022 ist bisher nicht beschieden worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin wirksam ist, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 BlnVwVfG. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einen Anspruch auf Aufhebung des aufgrund der Ausweisung angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid vom 4. Mai 2017 hat und aus diesem Grunde eine Duldung in Betracht käme. Denn die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im Ermessen der Ausländerbehörde: Sie kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben oder die Frist verkürzen, § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen, findet auf das Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Kapitel 1, Abschnitt 6) keine Anwendung. Dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des aufgrund der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes hätte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem am 8. Oktober 2018 mit der Ausländerbehörde geschlossenen Vergleich. Die Zusicherung der Ausländerbehörde, nach Ablauf der Bewährungszeit auf Antrag des Klägers die Wirkungen der Ausweisungen in Anwendung von § 11 Abs. 4 AufenthG aufzuheben, steht unter der Bedingung eines straffreien Verhaltens des Klägers. Der Kläger ist nachfolgend jedoch, wie dargelegt, sowohl mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. August 2020 als auch durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. März 2024 strafrechtlich verurteilt worden, und jedenfalls das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. August 2020 erging während der noch laufenden Bewährungszeit. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, dass ein spezialpräventiv begründetes Interesse an seiner Fernhaltung aus dem Bundesgebiet nicht fortbestehe. Selbst dann, wenn man die Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im September 2020 insoweit nicht berücksichtigt, bestehen daran bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil der Kläger erneut durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. März 2024 verurteilt wurde. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei der Begehung der Taten ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential gezeigt, das mit der Darstellung eines grundlegenden Einstellungswandels und einer zukünftigen Rechtstreue nicht vereinbar ist. Auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2022, die Reststrafe zu erlassen, schließt – entgegen der Auffassung des Klägers - die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei ihrer aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung – oder wie hier über einen Erlass der Reststrafe - gebunden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23). Allerdings kommt diesen eine tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts, zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Die Ausländerbehörde wird hiernach bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf den Zweck der Ausweisung auch die nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2022 eingetretenen Umstände im Leben des Klägers, insbesondere also die Verurteilung vom 27. März 2024 wegen Beleidigung, Bedrohung und Körperverletzung und ggfs. auch die Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem GewSchG würdigen müssen. Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 3. Juli 2017 ergibt sich hingegen von vornherein keine Prognose über die Begehung von Straftaten jenseits von verkehrsrechtlichen Delikten. Auch der Kläger behauptet dies nicht. Nach Überzeugung des Senats ist es daher zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bestenfalls offen, ob im Ergebnis einer solchen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich geboten wäre. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG auch nicht mit Blick auf seine familiären Bindungen aus Art. 6 GG oder aus Art. 8 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.). Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtsrechtskonvention folgt kein Anspruch auf unbedingten Vorrang des Kindeswohls. Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 11 S 1722/23 – juris Rn. 10 ff m.w.N.) Gemessen daran und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist der Senat der Überzeugung, dass die durch Art. 6 Abs 1 und 2 GG bzw. durch Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 24 EU-GR-Charta geschützten Interessen des Klägers seiner Abschiebung nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Anders als noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kann der Kläger aus seiner Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau keine Rechte mehr herleiten. Der Kläger und seine frühere Ehefrau leben bereits seit November 2022 getrennt; ihre Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 4. Dezember 2023 (28 F 286/23) geschieden. Die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet ist aber auch nicht mit Blick auf seine Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter unverhältnismäßig. Das Kind lebt seit der Trennung der Eltern im November 2022, d.h. seit ca. 2,5 Jahren, bei der Mutter und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Da durch den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Januar 2024 (28 F 287/23) die elterliche Sorge für das Kind der Kindesmutter allein übertragen wurde, steht dem Kläger seit Januar 2024 allein ein Umgangsrecht zu, wie es sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Januar 2024 (28 F 287/23) ergibt. Nähere und konkrete Ausführungen, wie er den Umgang mit seiner Tochter gestaltet, lässt der klägerische Vortrag allerdings vermissen. Sein Vortrag beschränkt sich auf pauschale Behauptungen einer schützenswerten Beziehung, ohne diese näher darzulegen, obwohl ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2025 aufgegeben wurde, zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zum Umfang des Umgangs mit seiner Tochter seit deren Geburt vorzutragen. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Köpenicks vom 22. Januar 2024 (28 F 287/23) fand der Umgang zum Vater bis dahin - also bis Januar 2024 - unregelmäßig statt. Dem Beschluss des Amtsgerichts Köpenick lässt sich zudem entnehmen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheide, da es bereits an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern fehle. J ... ... sei bereits Zeuge der körperlichen Übergriffe des Vaters gegen die Mutter geworden und sei durch das Miterleben der häuslichen Gewalt massiv belastet. J ... ... lebe seit ihrer Geburt bei der Mutter und habe eine enge Bindung zu ihr. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 hat der Kläger nur vorgetragen, dass die Kindeseltern unter Mitwirkung des Familiengerichts zu einer einverständlichen Umgangsregelung gelangt seien. Er sehe das Kind zumindest an zwei Tagen in der Woche. Die Regelung werde als Minimum auch tatsächlich praktiziert. Die Eheleute seien eine ganze Zeit ziemlich zerstritten gewesen, sie hätten aber zu verbindlichen Absprachen betreffend das gemeinsame Kind gefunden und hier auch zu einem verträglichen Umgangston. Die Aufrechterhaltung der Bindung an den Kindesvater sei unverzichtbar für das Kindeswohl. Die Wahrnehmung des Umgangsrechts werde dadurch erleichtert, dass der Kläger in derselben Straße eine neue Wohnung gefunden habe. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass das Kind (weiterhin) im Haushalt seiner Mutter in der X ... ... lebe. Er nehme im Einverständnis mit der Kindesmutter einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind wahr und verweist auf eine beigefügte handschriftliche Aufstellung vom 05. Juni 2025, abgezeichnet von dem Kläger als auch der Kindesmutter. Die beiden dort aufgeführten Monate April und Mai 2025 stünden beispielhaft für die Wahrnehmung des Umgangs in der sonstigen vorangegangenen Zeit, wozu er als Beweis das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau anbietet. Die Kindeseltern hätten zu einer Verständigung gefunden, was die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes angehe. Der Kläger sei seiner Tochter ein aufmerksamer, zugewandter und liebevoller Vater. Wenn der Beklagte eine Aufenthaltsbeendigung verlange, stehe das im Widerspruch zu dem Kindeswohl. Den Interessen des Kindes gebühre der Vorrang. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 übersandten Aufstellung für die Monate April und Mai 2025 fand der Umgang des Klägers mit seiner Tochter mittwochs von 15.00 bis 19.00 h und an jedem zweiten Wochenende samstags und sonntags je von 16.00 bis 18.30 h statt. Diese Regelung weicht, was die Verteilung auf die Wochentage angeht, etwas von der im Vergleich getroffenen Regelung ab. Umgang in den Schulferien, der ausweislich des Vergleichs in den Berliner Schulferien am Wochenende jeweils von 10.00 bis 18.00 h stattfinden soll, ist nicht dargelegt. Mit seinem Vortrag hat der Kläger somit zwar regelmäßige Kontakte zu seinem Kind dargelegt, die der Senat bei seiner Entscheidungsfindung als wahr unterstellt. Eine substantiierte Darlegung, wie er seine Erziehungs- und Betreuungsverantwortung wahrnimmt, lässt sein Vorbringen jedoch vermissen. Allein die Darlegung, dass und in welchem Zeitraum Umgang stattfindet, reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um davon auszugehen, dass eine Ausreise des Klägers mit Blick auf seine familiären Bindungen zu seiner Tochter unverhältnismäßig wäre. Das Umgangsrecht ermöglicht es dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 1 BvR 326/22 – juris, Rn. 13). Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht ansatzweise entnehmen, ob er den Umgang mit seiner Tochter in diesem Sinne nutzt. Ein Maß der persönlichen Verbundenheit zu seiner Tochter, auf dessen Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist und hinter das die Ausweisungsinteressen deshalb zurücktreten müssten, ist für den Senat nicht erkennbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen ist, dass sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung verbietet, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 29 m.w.N.). Gleichwohl lässt aber - anders als bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind - allein die Tatsache, dass der nicht zur Personensorge berechtigte Kläger sein Kind wöchentlich vier Stunden und jedes zweite Wochenende zusätzlich zweieinhalb Stunden am Samstag und zweieinhalb Stunden am Sonntag sieht, keinen Rückschluss auf das Maß der persönlichen Verbundenheit zu. Eine tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes ist hier auch insbesondere deswegen nicht ohne Weiteres allein mit Blick auf den dargelegten Umgang zu bejahen, da – wie sich aus den dem Senat vorliegenden familiengerichtlichen Beschlüssen ergibt – der Kläger bis Januar 2024 sein Kind nur unregelmäßig gesehen hat und das Kind durch das Miterleben der häuslichen Gewalt massiv belastet war. Das Amtsgericht Köpenick hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2024 (28 F 287/23) zudem ausgeführt, dass nach Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden müsse. Im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass der Kindesmutter eine auch einzelfallbezogene Kooperation mit dem Kindesvater nicht zuzumuten sei. Zu all dem verhält sich der klägerische Vortrag nicht. Der Kläger behauptet einerseits in seinen Schriftsätzen vom 19. Februar und vom 17. Juni 2025, die Eltern hätten zu einer Verständigung gefunden, was die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes angehe und hier auch zu einem verträglichen Umgangston. Andererseits legt er in seinem Beweisantrag vom 25. Juni 2025 dar (dazu sogleich), dass bei einer Ausreise des Klägers, „die Kindesmutter wegen einer zu dem Kindesvater eingenommenen Distanz nicht bereit wäre, das Kind besuchsweise zu seinem Vater in die Türkei zu begleiten oder es einer dritten Person für eine solche Besuchsreise anzuvertrauen“ und es zu bezweifeln sei, dass die Kindesmutter überhaupt bereit sein sollte, eine Kontaktaufnahme des Kindes über Telefon, Tablet oder dergleichen zu unterstützen. Da aufgrund der erlassenen Gewaltschutzanordnungen und der Verurteilung vom 27. März 2024 außer Frage steht, dass der Kläger mehrfach gegenüber der Kindesmutter übermäßig aggressiv und auch gewalttätig wurde, hätte es hier ergänzenden, konkreten Vortrags des Klägers zu seinem spezifischen Erziehungsbeitrag und der emotionalen Verbundenheit zwischen ihm und seiner Tochter bedurft. Der Kläger ist, da es sich um Umstände handelt, die in seine eigene Sphäre fallen, insofern auch darlegungspflichtig. Der Senat konnte bei dieser Sach- und Rechtslage den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ablehnen. Ein Beweisantrag ist unzulässig und darf abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, er mithin allein zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn jene - mit anderen Worten - ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung des Vorbringens gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 17/23 – juris, Rn. 4 und vom 25. September 2024 - 9 B 24/24 - juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die im Beweisantrag dargelegte Behauptung des Klägers, dass im Fall der aufenthaltsrechtlich erzwungenen Aufenthaltsbeendigung und des damit verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots von neun Monaten das Kindeswohl seiner am 21. September 2018 geborenen Tochter J ... ... eine tiefgreifende Verletzung erfahren würde, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Wie oben bereits erläutert, hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dazu vorgetragen, wie er den Umgang mit seiner Tochter gestaltet, wie seine Erziehungsbeiträge konkret aussehen und wie er – trotz des zumindest in der Vergangenheit eskalierten Konflikts mit seiner Ex-Ehefrau - eine stabile, emotionale Verbundenheit mit seinem Kind herstellt. Aus demselben Grund war der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet. Ausgehend hiervon überwiegt im vorliegenden Fall das hohe öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers, wie es im Bescheid vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 festgestellt wurde. Wie oben dargelegt, ist der bestandskräftige Bescheid weiterhin wirksam. Auch ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null besteht, wie bereits oben ausgeführt, nach Überzeugung des Senats nicht. Bei der Wertung, dass die Ausreise des Klägers nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unverhältnismäßig ist bzw. im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig ist, berücksichtigt der Senat auch, dass angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Annahme, der Kläger werde nur für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von neun Monaten und eines sich anschließenden Visumsverfahrens das Bundesgebiet verlassen, nicht gerechtfertigt ist. Ebenfalls fließt in die Wertung mit ein, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts Köpenick die Kindesmutter nicht zu einer Kooperation mit dem Vater verpflichtet werden könne, da die Gefahr besteht, dass der Kindesvater diese Anlässe für weitere Grenzüberschreitungen ausnutzen werde (Beschluss vom 22. Januar 2024 – 28 F 287/23 – S. 7 E.A.), so dass es – jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - nicht zumutbar erscheint, dass die Kindesmutter mit der gemeinsamen Tochter in die Türkei reist, um den Vater zu sehen. Gleichwohl ist der Senat angesichts der oben dargelegten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht davon überzeugt, dass das Kindeswohl einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet erfordert. Bei einer Ausreise des Klägers steht zu erwarten, dass seine Tochter, die mittlerweile sechs Jahre und 9 Monate alt ist, mit Unterstützung durch Erwachsene über Telefon und soziale Medien mit ihm in Kontakt bleiben kann. Der Senat geht dabei davon aus, dass, soweit die nötige Unterstützung nicht durch die Mutter erbracht werden kann oder soll, das Jugendamt eine entsprechende Unterstützung sicherstellen kann und zudem mit der Möglichkeit einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG) bzw. eines Besuchsvisums – soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - unbillige Härten vermieden werden können. Ausgehend von einer altersentsprechenden Entwicklung und unter der verfassungsrechtlich gebotenen Annahme, dass grundsätzlich der persönliche Kontakt mit dem Vater für das Kindeswohl wichtig ist, sind aber insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter so gelebt wird, dass seine Abwesenheit und der Verweis auf den Fernkontakt in unverhältnismäßiger Weise negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung seines Kindes haben könnte, weder substantiiert vorgetragen noch sonst unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ersichtlich. (3) Aus den oben dargelegten Gründen ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger aus Art. 20 AEUV ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, da er Vater einer minderjährigen Deutschen ist und aus diesem Grunde eine Duldung zu erteilen wäre. Ein rechtliches, wirtschaftliches oder affektives Abhängigkeitsverhältnis, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Falle der Aufenthaltsbeendigung zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15 (Chavez-Vilchez) – juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 35) ist bisher vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt. (4) Auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, steht dem Kläger kein Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs 2 Satz 1 AufenthG zu. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 – juris, Rn. 19 f., zum „faktischen Inländer“ vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32/22 – juris Rn. 17 m.w.N.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. 1.10.2024, § 53 AufenthG Rn. 87 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 18. April 2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 21). Das Landesamt für Einwanderung hat bereits im bestandskräftigen Ausweisungsbescheid vom 4. Mai 2017 im Rahmen der Bleibeinteressen die Aufenthaltsdauer sowie die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration (vgl. S. 14 ff) sowie die Re-Integration im Herkunftsstaat (S. 16 f.) ausführlich gewürdigt. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bescheides und nimmt auf diesen Bezug, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass das Verlassen des Bundesgebiets zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Vortrag, der Kläger sei Ausländer der „dritten Generation“ gibt keinen Anlass, von der Wertung der Ausländerbehörde, dass die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet ihn nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, abzuweichen. Der Kläger hat sich zwar aufgrund seiner nunmehr abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und seiner bestandenen Meisterprüfung wirtschaftlich weiter integriert, allerdings ist zu einer Ausübung des Berufes lediglich vorgetragen worden, dass er seit dem 1. März 2025 in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche als Kfz-Meister tätig sei. Auch wenn der Vollzug der Ausweisung für ihn einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht darstellt, ist unter Berücksichtigung dieser Erwerbstätigkeit und insgesamt der Umstände des Einzelfalles im jetzigen Erkenntniszeitpunkt die Aufenthaltsbeendigung weiterhin nicht unzumutbar. bb. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Denn Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die vorübergehende Anwesenheit des Klägers aus dringenden humanitären oder privaten Gründen erforderlich ist, sind nicht gegeben. Es liegt kein Fall vor, in dem ein Abschiebungsverbot „knapp verfehlt“ wird und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum die Abschiebung des Klägers auszusetzen wäre. Der Kläger begehrt die Duldung bereits nicht für einen „vorübergehenden“ Zeitraum. Ein vorübergehender Zeitraum muss kein von vornherein bestimmbarer Zeitraum sein, aber in aller Regel seinem Zweck nach zeitlich begrenzt sein (Bruns/Hocks in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 60a AufenthG Rn. 50). Der die Duldung tragende Grund darf damit nicht auf einen Daueraufenthalt abzielen (Röder in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. 1.05.2025, AufenthG § 60a AufentG, Rn. 83). So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger möchte langfristig im Bundesgebiet bei seiner Tochter bleiben, die erst im Jahr 2036 volljährig wird. Ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für einen vorübergehenden Zeitraum ergibt sich auch nicht daraus, dass über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26. April 2022 noch nicht entschieden worden ist. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestenfalls als offen zu bezeichnen. Daher wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht gegenüber den persönlichen Interessen des Klägers, bis zur Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet zu verbleiben, auch unter Berücksichtigung der durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen schwerer. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer aufenthaltsrechtlichen Duldung. Der Kläger wurde am 1. Februar 1988 in Berlin geboren und hat sein bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht. Er wuchs als ältester Sohn gemeinsam mit zwei jüngeren Brüdern bei seinen türkischen Eltern auf. Den Schulbesuch beendete er mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss. Zwischen 2007 und 2011 absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice bei der D ..., wurde aber nicht übernommen und blieb trotz zahlreicher Bewerbungen arbeitslos. Später absolvierte er während seiner Inhaftierung eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und bestand am 12. November 2020 die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk. Der Kläger steht aktuell seit 1. März 2025 als Kfz-Meister in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma I ... ... in Berlin. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Am 1. Dezember 2016 schloss der Kläger die Ehe mit Frau G ... ..., die ebenfalls türkische Staatsangehörige und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Am 21. September 2018 wurde die gemeinsame Tochter J ... ... geboren, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eheleute leben seit November 2022 getrennt und die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 4. Dezember 2023 (28 F 286/23) geschieden. Der Kläger ist erstmalig 2006 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 18. Mai 2006 (Az.: (415) 2 JU Js 28/06(37/06) Jug) verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls, wobei er angewiesen wurde, zwei Freizeitarbeiten abzuleisten. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar 2007 (Az.: (415) 5 Ju Js 1706/06 Ls (63/06)) wurde er dann wegen Raubes in zwölf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er vom Fahrrad aus Frauen gewaltsam die Handtaschen entrissen hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wurde der Kläger aufenthaltsrechtlich verwarnt. Außerdem ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2008 (Az.: (415) 5 JU 336/08 (61/08)) wegen Beleidigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwarnt worden. Der Kläger wurde dann am 8. Dezember 2011 bei einem Einbruch festgenommen und – nach Erlass eines Haftbefehls am 9. Dezember 2011 – in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 13. Juli 2012 verurteilte das Landgericht Berlin (Az. : (540) 234 Js 6457/11 Ks (4/12)) den Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, schweren Bandendiebstahls sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Gegenstand des Verfahrens waren drei von dem Kläger in bandenmäßigem Zusammenwirken mit zwei anderen Personen begangene Einbruchsdiebstähle. Mit abgeurteilt wurde zudem die bei seiner Festnahme bei dem letzten Einbruch am 8. Dezember 2011 begangenen Gewalthandlungen gegen mehrere Polizeibeamte, deren schwerste die versuchte Tötung eines Beamten war. Dem Beamten wurde ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.000,00 € zugesprochen. Der Kläger verbüßte ab dem 10. Januar 2013 seine Freiheitsstrafe. Nachdem das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 23. August 2017 (Az.: 234 Js 6457/11 /29107) V) den verbleibenden Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit von vier Jahren verfügt hatte, wurde der Kläger am 31. August 2017 vorzeitig aus der Haft entlassen. Aufgrund der letztgenannten Verurteilung wurde der Kläger, der zuvor im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war (Bl. 48 der Ausländerakte) und der sich auf Rechte aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei berufen konnte (Bl. 166 der Ausländerakte), mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: Ausländerbehörde) vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheides vom 4. Mai 2017), und die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 2). Weiterhin wurde das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre ab dem Tag der Ausweisung festgesetzt (Nr. 3). Für den Fall der Abschiebung wurde deren Sperrwirkung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet (Nr. 4). Die hiergegen erhobene Klage zum Az. VG 29 K 495.17 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2018 zurückgenommen, nachdem die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen hatten: „Der Beklagte ist bereit, dem Kläger eine Bewährungsduldung bis zum Ablauf der Bewährungszeit zu erteilen mit der Nebenbestimmung Beschäftigung gestattet und der weiteren Nebenbestimmung Wohnsitznahme in Berlin erforderlich. Weitere Nebenbestimmung ist, dass die Duldung erlischt bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung. Nach Ablauf der Bewährungszeit und straffreiem Verhalten des Klägers sichert der Beklagte zu, auf einen erneuten Antrag des Klägers die Wirkungen der Ausweisung in Anwendung von § 11 Abs. 4 AufenthG aufzuheben. Ferner sichert der Beklagte zu, sofern die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen, dem Kläger ohne Nachholung des Visumverfahrens die entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und zwar selbst dann, wenn weitere Führungsaufsicht bestehen sollte. Der Kläger nimmt die Klage zurück.“ Der Beklagte verkürzte in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2018 zudem mit Blick auf das Wohlverhalten des Klägers und die Geburt seiner deutschen Tochter die Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von neun Monaten und setzte das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung auf drei Monate fest. Der Kläger trat noch während seiner Bewährungszeit wieder strafrechtlich in Erscheinung: Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn mit Urteil vom 27. August 2020 (Az.: (323 Ds) 3024 Js 12437/19 (4/29)) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 15,00 €. Daraufhin verlängerte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 die Bewährungszeit um ein Jahr auf fünf Jahre bis zum 6. September 2022. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 erließ das Landgericht Berlin dem Kläger nach Ablauf der Bewährungszeit die Reststrafe aus dem Urteil vom 13. Juli 2012. Nachdem dem Kläger am 9. August 2021 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden war, beantragte er unter dem Datum vom 10. August 2021 erstmalig die Erteilung einer Duldung. Mit Schreiben vom 27. August 2021 beantragte der Kläger, seinen Aufenthalt für mindestens sechs Monate zu dulden, von einer auflösenden Bedingung Abstand zu nehmen und ihn zu einer Beschäftigung zuzulassen. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG i.V.m. dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG, des ihm zukommenden familiären Schutzes gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG als auch wegen des Schutzes seines Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Vorsorglich werde auch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geltend gemacht. Die geschützten privaten Belange überwögen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, er habe seit der Geburt seinen Lebensmittelpunkt in Berlin, sei Einwanderer der dritten Generation und trage mit der Betreuung und Fürsorge für seine minderjährige Tochter zum Kindeswohl bei. Demgegenüber könne der strafgerichtlichen Ahndung vom 27. August 2020 wegen des Bagatellcharakters nicht die maßgebliche Bedeutung beigemessen werden. Mit Antrag vom 9. September 2021 suchte der Kläger unter dem Az. VG 29 L 221/21 zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach. In diesem Verfahren legte der Kläger auch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 3. August 2021 vor, das im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis erstellt wurde und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass nicht zu erwarten sei, dass bei dem Kläger aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zukünftig mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu rechnen sei oder dass aufgrund der aktenkundigen Straftat von einem erhöhten Aggressionspotential auszugehen sei, das zu Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften führe. Das verkehrsrechtliche Gutachten bestätige, so der Kläger, dass von ihm keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen, die einer aufenthaltsrechtlichen Maßnahme bedürften. Am 30. Dezember 2021 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zunächst begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 27. August 2021 zu bescheiden. Mit Bescheid vom 11. Februar 2022 hat das Landesamt für Einwanderung den „Antrag auf Erteilung einer Duldung vom 10.08.2021, erneuert durch den Schriftsatz vom 27.08.2021“ abgelehnt. Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Es werde nicht verkannt, dass sich die familiären Bindungen des Klägers vertieft hätten und er sich durch die Meisterprüfung im Jahr 2020 auch wirtschaftlich weiter integriert habe. Der Vergleich habe dem Kläger die Möglichkeit geboten, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wieder weitgehend zu legalisieren. Er müsse die Folgen seines Fehlverhaltens tragen, wobei nicht entscheidungserheblich sei, welche Tat nach dem Vergleich dem Strafbefehl zugrunde gelegen habe. Der Wortlaut des Vergleichs vom 8. Oktober 2018 sei insoweit eindeutig. Die Entscheidung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar. Die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Rahmen des Ermessens komme ebenfalls nicht in Betracht. Zu Lasten des Klägers werde berücksichtigt, dass er während seines Aufenthalts strafrechtlich in Erscheinung getreten und lange Zeit eine Integration in die sozialen und kulturellen sowie teilweise wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik nicht gelungen sei. In der Gesamtschau falle das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts schwerer ins Gewicht, wobei der Beklagte berücksichtige, dass der Kläger Vater einer Tochter geworden sei, es ihm jedoch nicht gelungen sei, straffrei zu bleiben. Nach Erlass des vorgenannten Bescheides hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 11. Februar 2022 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit Urteil vom 14. April 2022 (VG 29 K 1/22) hat das Verwaltungsgericht Berlin den angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2022 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Duldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG habe. Es stehe lediglich eine neunmonatige Trennung im Raum, bei der zudem zu berücksichtigen sei, dass dem noch nicht schulpflichtigen Kind für diesen Zeitraum die – vorübergehende – Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht unzumutbar erscheine. Die Klage sei jedoch begründet, weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen im Rahmen der Entscheidung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die im Ansatz nicht zu beanstandende Berücksichtigung der erneuten Verurteilung im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens erweise sich als defizitär, was das Gericht näher ausgeführt hat. Mit Beschluss vom 14. April 2022 (VG 29 L 221/21) hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen und zur Begründung auf die Urteilsgründe verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (OVG 11 S 12/22) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner Duldung beantragt. Nach Verweis des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht ist das Verfahren durch Beschluss vom 24. März 2023 (OVG 11 S 3/23) beendet worden. Der Antragsgegner hat sich im Vergleichswege verpflichtet, dem Antragssteller vorläufig bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens OVG 11 B 6/22 eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“ zu erteilen. Der Beklagte hat dem Kläger seitdem fortlaufend Duldungen, zuletzt am 09. Januar 2025 (gültig bis 09. Juli 2025), mit dem Zusatz „Erlischt mit Entscheidung mit rechtskräftigem Abschluss des OVG-Verfahrens“ erteilt. Unter dem Datum vom 26. April 2022 hat der Kläger beim Landesamt für Einwanderung beantragt, die „zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 08. Oktober 2018 (VG 29 K 495.17) abgeänderte Befristungsverfügung aus dem Ausweisungsbescheid vom 4. Mai 2017 aufzuheben und anschließend ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen“. Diesen Antrag hat der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht beschieden. Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (OVG 11 N 22/22) hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Mit der am 24. August 2022 eingelegten und zugleich begründeten Berufungsschrift vom 10. August 2022 verfolgt der Beklagte und Berufungskläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter und begründet dies wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe. Für den Kläger sei die Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Hinsichtlich Art. 6 GG sei schon nicht dargelegt, ob der Kläger eine schutzwürdige familiäre Beziehung mit Tochter und Ehefrau führe. Für eine etwaige eheliche Beistandspflicht, welche das Verbleiben des Ausländers als unbedingt notwendig erscheinen lasse, sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das gelte auch für die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter. Ferner sei der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt. Ausweislich der Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2017 sei die Ausweisung des Klägers vorliegend zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung von weiteren erheblichen Straftaten erforderlich. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiege das rechtliche Interesse des Klägers an einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung, was der Beklagte im Einzelnen ausführt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine im Ermessen des Beklagten stehende Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Raum stehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelungen - ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund oder ein erhebliches öffentliches Interesse - sei, auch nach den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern, nicht gegeben. Es werde in diesen Fallkonstellationen kein Daueraufenthalt angestrebt, sondern nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Bewältigung einer zeitlich begrenzten Situation. Die Dauer der Duldung solle nach den Anwendungshinweisen drei Monate nicht überschreiten. Dies alles treffe auf den Kläger nicht zu. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig und es stünden weder rechtliche noch tatsächliche Gründe seiner Ausweisung entgegen. Auch eine erneute Bewährungsduldung komme für den Kläger nicht in Betracht. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2022 (VG 29 K 1/22) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Eine aufenthaltsrechtlich bedeutsame Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe von ihm nicht aus. Das Landgericht habe nach Ablauf der Bewährungsfrist mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2012 erlassen. Der Beklage sei gehindert, aufenthaltsrechtlich nachteilige Folgen zu verfügen. Auf der Grundlage des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 3. Juli 2017 sei ihm eine Fahrerlaubnis erteilt worden. Der Beklagte verkenne zudem den grundrechtlichen Schutz, der ihm und seiner Familie zustehe. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, liege mit Blick auf seine Ehe und seine minderjährige Tochter ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor. Seine Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK seien verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen in Berlin geborenen faktischen Inländer handele, der bereits der dritten Einwanderergeneration angehöre. Während des Berufungsverfahrens wurde die Ehe des Klägers mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick – Abteilung für Familiensachen – vom 4. Dezember 2023 (28 F 286/23) rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 (28 F 287/23) hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das Kind J ... ... der Kindesmutter allein übertragen und den von den Eltern anlässlich der Anhörung am 22. Januar 2024 geschlossenen Vergleich zur Regelung der Umgangsbefugnis des Vaters mit dem Kind mit folgendem Inhalt gebilligt: „Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter wie folgt zu sehen: a) in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 27. Januar 2024, am Samstag von 16.00 bis 19.00 Uhr und am Sonntag von 16.00 bis 18.30 Uhr. Der Kindesvater holt das Kind von der islamischen Schule in der Hauptstraße 150, 10827 Berlin, ab und bringt sie nach dem Umgang zur Haustür der Mutter. In den Berliner Schulferien findet der Umgang am Wochenende jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr statt. b) jede Woche Mittwoch, beginnend mit dem 24. Januar 2024, und am Freitag in den ungeraden Kalenderwochen, jeweils von 16.30 bis 18.30 Uhr. Der Kindesvater holt die Tochter jeweils vom Kindergarten ab und bringt sie nach dem Umgang zur Haustür der Mutter. Für die Zeit der Kita-Eingewöhnung, die voraussichtlich bis 14. Februar 2024 dauern wird, holt der Vater J ... ... an der Haustür der Mutter ab.“ Aus dem Beschluss ergibt sich außerdem, dass die Eltern seit November 2022 getrennt leben und seit der Trennung das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat. Der Umgang des Vaters habe zuvor unregelmäßig stattgefunden. Mit einstweiliger Anordnung vom 15. November 2022 sei aufgrund von häuslicher Gewalt gegen den Vater eine Gewaltschutzanordnung erlassen worden. Zudem habe die Mutter ein Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet, in dem der Vater sich - befristet auf ein Jahr – verpflichtet habe, sich der Mutter nicht mehr zu nähern und keinen Kontakt zu ihr aufzunehmen, soweit dies nicht im Zusammenhang mit vereinbarten Umgängen oder Beratungsgesprächen erforderlich sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss und den Vermerk über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Köpenick vom 22. Januar 2024 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat der Kläger insoweit ergänzend vorgetragen, dass das Kind (weiterhin) im Haushalt seiner Mutter in der X ... ... lebe. Er nehme im Einverständnis mit der Kindesmutter einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind wahr und verweist zum Nachweis auf eine beigefügte handschriftliche Aufstellung vom 05. Juni 2025, unterzeichnet von dem Kläger als auch der Kindesmutter. Die beiden dort aufgeführten Monate April und Mai 2025 stünden beispielhaft für die Wahrnehmung des Umgangs in der sonstigen vorangegangenen Zeit. Die Kindeseltern hätten zu einer Verständigung gefunden, was die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes angehe. Der Kläger sei seiner Tochter ein aufmerksamer, zugewandter und liebevoller Vater. Wenn der Beklagte eine Aufenthaltsbeendigung verlange, stehe das im Widerspruch zu dem Kindeswohl. Den Interessen des Kindes gebühre der Vorrang. Während des Berufungsverfahrens hat das Amtsgericht Tiergarten den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 27. März 2024 (235 Cs 1004/24) wegen Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Dabei handelt es sich um fünf einzelne Taten zwischen dem 8. Juni 2023 und dem 13. August 2023, bei denen der Kläger seine in Trennung lebende Ehefrau beleidigte und bedrohte und seine (damalige) Lebensgefährtin würgte und deren Kopf gegen eine Wand schlug. Außerdem wird dem Kläger durch die Amtsanwaltschaft Berlin in zwei Anklageschriften aus Oktober und November 2024 (Az. 3032 Js 3202/24 und Az.: 3032 Js 10389/24), zur Last gelegt, durch 36 bzw. durch zwei selbständige Handlungen einer vollstreckbaren Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zuwidergehandelt und einen anderen beleidigt zu haben. Nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts Tiergarten am 24. Juni 2025 zum dortigen Az. 243 Ds 1133/24 ist der auf den 23. Juni 2025 anberaumte Termin für eine Hauptverhandlung ausgefallen, da der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2025 einen Beweisantrag gestellt, den der Senat abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll zum vorgenannten Termin Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren VG 29 K 495.17, OVG 11 S 12/22 und OVG 11 S 3/23, sowie die hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Ausländerakte) verwiesen.