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Beschluss

OVG 12 N 106.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0325.OVG12N106.12.0A
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Leitsätze
Der Gesetzgeber ist angesichts des mit jeder Tätigkeit im Anstellungsverhältnis verbundenen Verlusts an Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Verfassungs wegen weder gehalten, auf eine Unvereinbarkeitsregelung zu verzichten noch ist er verpflichtet, diese entsprechend der Rechtslage für Rechtsanwälte und Steuerberater auszugestalten.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber ist angesichts des mit jeder Tätigkeit im Anstellungsverhältnis verbundenen Verlusts an Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Verfassungs wegen weder gehalten, auf eine Unvereinbarkeitsregelung zu verzichten noch ist er verpflichtet, diese entsprechend der Rechtslage für Rechtsanwälte und Steuerberater auszugestalten.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Wiederbestellung der Klägerin als Wirtschaftsprüferin nicht gegen die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit verstößt. Soweit es dabei die Auffassung vertreten hat, die Vorschrift des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO sei mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, bieten die von der Klägerin erhobenen Einwände keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung. Dass die Inkompatibilitätsregelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO, nach der Wirtschaftsprüfer keine Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle ausüben dürfen, dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dient, wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung soll mit der Regelung bereits der Anschein einer durch ein Anstellungsverhältnis vermittelten Abhängigkeit vermieden und auf diese Weise das Vertrauen der am Wirtschaftsleben Beteiligten in die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und unparteiische Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers gesichert werden (BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 3/96 - juris Rn. 15 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks zeigt der Zulassungsantrag keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auf. Insbesondere ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ein gleich geeignetes, weniger belastendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Der Hinweis der Klägerin, dass ein sachlicher Grund für „ein nahezu totales Verbot“ nicht erkennbar sei und weder für Rechtsanwälte noch für Steuerberater eine vergleichbar rigide Beschränkung gelte, gibt dafür nichts her. Er stellt die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht mit Erfolg in Frage. Der Gesetzgeber war angesichts des mit jeder Tätigkeit im Anstellungsverhältnis verbundenen Verlusts an Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Verfassungs wegen weder gehalten, auf eine Unvereinbarkeitsregelung zu verzichten noch war er aus den nachfolgend unter Ziffer 2. dargelegten Gründen verpflichtet, diese entsprechend der Rechtslage für Rechtsanwälte und Steuerberater auszugestalten. Ebenso wenig stellen die von der Klägerin angeführten Auflagen und Tätigkeitsverbote ein gleich geeignetes Mittel dar. Dass sich der Gesetzgeber mit Blick auf den Normzweck nicht auf Maßnahmen der Standesaufsicht, insbesondere eine laufende Kontrolle der Berufsausübung, verweisen lassen muss, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, geklärt (BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.; Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 - juris Rn. 55). Für die Annahme, das gesetzgeberische Ziel könne in gleicher Weise schon dadurch erreicht werden, dass den Wirtschaftsprüfern untersagt wird, in Angelegenheiten, die das Anstellungsverhältnis betreffen, zugleich in unabhängiger Funktion für Dritte tätig zu werden, ist danach kein Raum. Auch die Einhaltung einer derartigen Regelung bedürfte der laufenden Kontrolle und erforderte damit einen wesentlichen höheren Aufwand als die hier in Rede stehende Inkompatibilitätsregelung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit eines „vollständigen Zweitberufsverbots“ auch nicht aus den gesetzlich geregelten Ausnahmen. Der Einwand, aus den diversen Ausnahmen werde deutlich, dass von einer allgemeinen Gefahr für die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfertätigkeit durch Anstellungstätigkeiten nicht gesprochen werden könne und allenfalls bei besonderen Tätigkeiten im konkreten Einzelfall eine Unvereinbarkeit in Betracht komme, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Er verkennt die Regelungssystematik des Gesetzes. Mit der Regelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO hat der Gesetzgeber die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers als grundsätzlich unvereinbar mit jeder Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages angesehen. Dieser Grundsatz wird durch die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nicht berührt. Insbesondere fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, dass der Gesetzgeber mit den von ihm anerkannten Ausnahmen das mit der Inkompatibilität verfolgte Ziel, Zweifeln an der unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern vorzubeugen, allgemein in Frage gestellt hätte. Vielmehr hat er Ausnahmen nur dann zugelassen, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten aus seiner Sicht mit dem grundsätzlich verfolgten Normzweck vereinbaren lassen. Die von der Klägerin gegen die Ausnahmetatbestände des § 43a Abs. 4 Nr. 3, Nr. 4a und Nr. 8 WPO erhobenen Einwände zeigen danach keine Anhaltspunkte dafür auf, dass zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels andere gleich geeignete Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist schließlich auch im konkreten Einzelfall nicht dargetan. Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht sowohl eine Analogie als auch eine verfassungskonforme Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO verneint hat, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, die Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst sei für sich genommen nicht geeignet, potentiellen Zweifeln der am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise an der unabhängigen und unparteilichen Wahrnehmung der Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers vorzubeugen, ist die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten. Der bloße Hinweis, „am Maßstab der Gemeinwohlziele wie auch nach Art und Funktion besteht kein Grund, im Fall der Tätigkeiten der Klägerin eine Verbotserforderlichkeit zu behaupten“, genügt dafür ebenso wenig wie der nicht nachvollziehbare Hinweis, „dass hier das VwVfG anzuwenden ist“. Dass im Falle der Klägerin die „Unabhängigkeit der freiberuflichen Wirtschaftsprüfertätigkeit“ gesichert ist, lässt sich auch der auf Seite 22 des Zulassungsantrags wörtlich zitierten Passage des angegriffenen Urteils (UA S. 15) nicht entnehmen. Im Anschluss an die zitierten Ausführungen hat das Verwaltungsgericht gerade darauf verwiesen, dass die bei der Angestelltentätigkeit faktisch bestehende Eigenständigkeit der Klägerin nicht durch entsprechende verbindliche Regularien festgelegt und abgesichert sowie für Interessierte auch nach außen hin erkennbar dokumentiert sei. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie eine entsprechende Klarstellung mit ihrem Arbeitgeber vornehmen könnte. 2. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verneint. Die insoweit im Zulassungsantrag angeführten „Kriterien“ entsprechen wörtlich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 14) und lassen einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab nicht erkennen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch insoweit nicht dargetan, als die Klägerin auf die im Gesetz geregelten Ausnahmefälle verweist und geltend macht, am Maßstab der maßgeblichen Gemeinwohlgründe müsse auch in ihrem Fall eine Ausnahme gemacht werden. Für die im Zulassungsantrag explizit angeführten Ausnahmeregelungen hat das Verwaltungsgericht einen verfassungsrechtlich erheblichen Gleichheitsverstoß zu Recht verneint. Dass entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung der Tätigkeit der Klägerin und der Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer (§ 43a Abs. 4 Nr. 3 WPO) eine vergleichbare Bedeutung zukommt, ist nicht dargetan. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Ausnahmeregelung bezweckte Gewährleistung der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben diene der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Berufsstandes und liege im besonderen öffentlichen Interesse, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der bloße Hinweis, dass gerade bei der Wahrnehmung von Kammerfunktionen Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeit einer Wirtschaftsprüfertätigkeit begründet sein könnten, genügt dafür nicht. Dass die Anstellungskörperschaft, wie von der Klägerin geltend gemacht, schließlich durch ihre angestellten Wirtschaftsprüfer deren eigene Berufsausübung kontrolliere, lässt insbesondere einen Widerspruch zu dem bereits mehrfach angesprochenen Zweck des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO nicht erkennen. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Zulassungsantrag auch mit Blick auf die Ausnahmeregelung des § 43a Abs. 4 Nr. 8 WPO nicht auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang auf den Normzweck der Inkompatibilitätsregelung und die Unterschiede verwiesen, die zwischen der von der Ausnahme erfassten Tätigkeit und der von der Klägerin im Anstellungsverhältnis ausgeübten Tätigkeit bestehen. Dass es dabei „die Kriterien“ des Art. 3 Abs. 1 GG verkannt habe, trifft nicht zu. Ebenso wenig tritt die Klägerin den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Unterschieden substantiiert entgegen; die bloße Behauptung, bei der von der Ausnahmevorschrift erfassten Tätigkeit bestünden „sicherlich“ größere Bedenken an der Unabhängigkeit als bei ihrer Tätigkeit, reicht dafür nicht aus. Dass auch der pauschale Hinweis auf eine mögliche „Klarstellung“ von verbindlichen Regularien mit ihrem Arbeitgeber nicht durchgreift, ist bereits vorstehend dargelegt. Mit den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu der Ausnahmeregelung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO verneint hat, setzt sich der Zulassungsantrag gleichfalls nicht substantiiert auseinander. Insbesondere stellt das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die unterschiedliche Behandlung der unter die Ausnahmevorschrift fallenden Tätigkeit und der Tätigkeit der Klägerin halte sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative, nicht mit Erfolg in Frage. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind schließlich auch insoweit nicht dargetan, als die Klägerin auf die vielfachen Überschneidungen und Übereinstimmungen zwischen dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und den rechts- und steuerberatenden Berufen verweist. In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dem Wirtschaftsprüfer - namentlich bei der Prüfung von Jahresabschlüssen und der Erteilung von Prüfvermerken - eine hervorgehobene Stellung im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zukommt, die ihn von den Berufen des Rechtsanwalts und Steuerberaters unterscheidet. Diese Bewertung wird allein mit der Behauptung, der Wirtschaftsprüferberuf unterscheide sich wegen seiner wenigen besonderen Funktionen nicht derart von den vorgenannten Berufen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Dass der Beruf des Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts und Steuerberaters nicht selten von einzelnen Berufsangehörigen mit Mehrfachqualifikation ausgeübt wird, ändert nichts daran, dass die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer den insoweit geltenden besonderen Anforderungen an eine unabhängige, eigenverantwortliche und unparteiische Aufgabenwahrnehmung unterliegt. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesellschaft verweist. Auch insoweit kommt der Wahrnehmung der den Wirtschaftsprüfern zugewiesenen Prüfungsaufgaben und der damit einhergehenden Kontrollfunktion eine hervorgehobene Bedeutung im Rechts- und Wirtschaftsleben zu, die eine Differenzierung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).