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Beschluss

OVG 12 S 55.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0930.OVG12S55.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Unterbrechung der Ausreisefrist aufgrund des Entfallens der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung tritt auch dann ein, wenn die Ausreisepflicht durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt wird und das dagegen zulässige Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.(Rn.4) 2. Eine Fristbestimmung in Anknüpfung an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht („acht Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausweisung“) würde zumindest den rechtlich nicht vorgebildeten Ausländer vollends über seine Pflichten im Dunkeln lassen.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 anzuordnen, wird vollumfänglich abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterbrechung der Ausreisefrist aufgrund des Entfallens der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung tritt auch dann ein, wenn die Ausreisepflicht durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt wird und das dagegen zulässige Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.(Rn.4) 2. Eine Fristbestimmung in Anknüpfung an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht („acht Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausweisung“) würde zumindest den rechtlich nicht vorgebildeten Ausländer vollends über seine Pflichten im Dunkeln lassen.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 anzuordnen, wird vollumfänglich abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 250 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Auch der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 1. Juli 2014 anzuordnen, ist unbegründet. Das infolge des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AG-VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) anzunehmende überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme müsste zurücktreten, wenn bei summarischer Prüfung Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Dies ist jedoch auch unter Berücksichtigung dessen, dass maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 Rn. 13), nicht der Fall. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller am 1. Juli 2014 den Ausweisungsbescheid vom selben Tage ausgehändigt und ihm darin zugleich die Abschiebung angedroht, sollte er nicht bis zum 8. Juli 2014 freiwillig ausgereist sein. Da der Antragsteller eigenen Angaben zufolge erst im Mai 2014 ins Bundesgebiet eingereist ist (Blatt 51 der Ausländerakte) und hier über keinen festen Wohnsitz verfügt, erscheint diese Frist nicht unangemessen kurz. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass ihm eine Ausreise in seinen Herkunftsstaat Mazedonien oder in die Slowakische Republik, wo er über einen langfristig gültigen Aufenthaltstitel verfügt, binnen dieser Frist nicht zumutbar gewesen wäre. Zutreffend tritt die Beschwerde der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die kalendermäßige Bestimmung der Ausreisefrist widerspreche der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Danach wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt. Dies steht der datumsmäßigen Fixierung der nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist nicht entgegen. Das gilt nicht nur für den Fall der kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – BVerwG 1 C 12.11 – InfAuslR 2013, 93; hier zit. n. juris Rn. 17), sondern auch dann, wenn die Ausreisepflicht durch einen Verwaltungsakt herbeigeführt wird und das dagegen zulässige Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (vgl. Hailbronner, AuslR, § 59 Rn. 46, Stand 3/2012; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 94, Stand 3/2012; Bauer, in: Renner/ Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 59 Rn. 16). Daher kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist, wie der Antragsgegner meint (vgl. hierzu aber BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 23.09 – BVerwGE 138, 353 Rn. 20 f. und Hailbronner, a.a.O., § 14 Rn. 11 ff., Stand 2/2014). Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG im Umkehrschluss zu folgern ist, dass die Ausreisepflicht jedenfalls zum Beginn des Fristlaufs auch vollziehbar sein muss (so etwa Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 96; Bauer, a.a.O. Rn. 16). Denn bis zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2014 am 10. Juli desselben Jahres (VG 13 K 237.14) war die (zumindest) durch die Ausweisung begründete Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 AufenthG) vollziehbar. Schließlich kann im hiesigen Verfahren dahinstehen, ob die Unterbrechung der Ausreisefrist bei einer kalendermäßig fixierten Fristbestimmung zur Folge hat, dass nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine erneute Fristbestimmung notwendig wird (unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien verneinend etwa Hailbronner, a.a.O. Rn. 59; Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 135). Eine Unterbrechung der bis zum 8. Juli 2014 währenden Ausreisefrist ist nicht mehr eingetreten, nachdem der Kläger erst am 10. Juli 2014 die nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung auslösende Klage gegen die Ausweisung erhoben hat. Davon abgesehen verfährt der Antragsgegner ohnehin nach Ziff. 50.3 Absatz 2 der AufenthG-VwV und informiert in Fällen der Unterbrechung einer kalendermäßig fixierten Ausreisefrist den Ausländer über die nach dem Ende der Unterbrechung erneut (in gleicher Länge) laufende Ausreisefrist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausländer auch bei einer Fristsetzung in Gestalt eines abstrakten Zeitraums (hier etwa: „acht Tage nach Aushändigung der Ausweisung“) allein daraus nicht ersehen könnte, dass die Frist im Falle der Unterbrechung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bzw. der Abschiebungsandrohung unterbrochen wird und zunächst nicht mehr zu befolgen ist. Eine Fristbestimmung in Anknüpfung an die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht („acht Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausweisung“) würde zumindest den rechtlich nicht vorgebildeten Ausländer vollends über seine Pflichten im Dunkeln lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).