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Beschluss

OVG 12 N 20.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0213.OVG12N20.13.0A
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Leitsätze
1. Angesichts der unwirksamen ursprünglichen Regelung (§ 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 (juris: SoBedErgZVertV BB 2005)) verstößt der durch Änderungsverordnung vom 18. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 angeordnete Verzicht auf die Verteilungsregelung für einen Härtefallausgleichsanteil von zehn Prozent an den dem Land Brandenburg zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 3a FAG (juris: FinAusglG)) nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.11) 2. Auf eine ergänzende Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Sonderlastenausgleichs für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB II über die in § 15 Satz 1 BbgFAG a.F. (juris: GemFinAusglG BB) genannten Mittel (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen) hinaus besteht für die kreisfreien Städte und Landkreise kein Anspruch.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.103.616 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts der unwirksamen ursprünglichen Regelung (§ 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 (juris: SoBedErgZVertV BB 2005)) verstößt der durch Änderungsverordnung vom 18. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 angeordnete Verzicht auf die Verteilungsregelung für einen Härtefallausgleichsanteil von zehn Prozent an den dem Land Brandenburg zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 3a FAG (juris: FinAusglG)) nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.11) 2. Auf eine ergänzende Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Sonderlastenausgleichs für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB II über die in § 15 Satz 1 BbgFAG a.F. (juris: GemFinAusglG BB) genannten Mittel (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen) hinaus besteht für die kreisfreien Städte und Landkreise kein Anspruch.(Rn.21) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.103.616 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Klage, weitere Mittel zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in Höhe von mindestens 1.103.616 Euro zum Finanzausgleich für das Haushaltsjahr 2006 festzusetzen, abgewiesen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2007 „nachschüssig“, d.h. auf der Grundlage der Haushaltsdaten zum 31. Dezember 2006, festgesetzte Zuwendung an die Klägerin speist sich aus sog. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land Brandenburg für das betreffende Jahr in Höhe von 190 Mio. Euro nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) erhielt. Diese Mittel stellte das Land gemäß § 15 Satz 1 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG) vom 29. Juni 2004 in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 2006 (GVBl I S. 118) den kommunalen Aufgabenträgern in voller Höhe zur Verfügung. Durch § 15 Satz 2 BbgFAG wurde das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, die Verteilung der Mittel entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage erließ der Minister der Finanzen am 30. Mai 2005 die „Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005“ (GVBl II S. 302, im Folgenden: SoBEZ VertV 2005 a. F.). Diese sah vor, dass neunzig Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II) und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden sollten (§ 1 Abs. 1 SoBEZ VertV 2005 a. F.). Der verbleibende Anteil (19.000.000 Euro) war nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SoBEZ VertV 2005 a. F. „für den Ausgleich besonderer Belastungen i. S. d. § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes der kommunalen Aufgabenträger bestimmt“ (sog. Härtefallausgleich). Mit Bescheiden vom 15. Mai 2006 setzte das Ministerium der Finanzen die Zuweisungen erstmalig für das Haushaltsjahr 2005 fest. Der Klägerin wurden dabei Mittel in Höhe von insgesamt 8.907.504 Euro zugewiesen, davon entfielen auf die Zuweisung nach § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 a. F. Mittel in Höhe von 2.123.393 Euro; zwei kreisfreie Städte und fünf Landkreise erhielten keinen Härtefallausgleich nach der genannten Bestimmung. In der Folge wurde gegen die Verteilung der Mittel für den Härtefallausgleich der Einwand erhoben, dass die Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen („JumpPlus“ und Arbeit für Langzeitarbeitslose), die von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet würden, in der kommunalen Finanzstatistik nicht einheitlich zugeordnet worden seien. Deshalb seien sie im Rahmen des Härtefallausgleichs unterschiedlich berücksichtigt worden; bei einheitlicher Handhabung hätte sich ein anderer Verteilungsschlüssel für das Jahr 2005 ergeben. Mehrere Landkreise erhoben gegen die Verteilung Klage; auf eine dieser Klagen verpflichtete das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 24. Juni 2010 (4 K 702/06) den Beklagten zur Neubescheidung der dem sog. Härtefallausgleich vorbehaltenen Mittel. Insoweit fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 a. F. gegen höherrangiges Recht verstoße und damit unwirksam sei. Diese Vorschrift sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, weil sie keine inhaltliche Verteilungsregelung enthalte, sondern für die Verteilungskriterien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückverweise, durch die der Verordnungsgeber aber gerade mit der Aufstellung der Verteilungskriterien beauftragt worden sei. Das Urteil ist mit Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Senatsbeschluss vom 27. März 2012 – OVG 12 N 7.11 –) rechtskräftig geworden. Parallel zu diesem Rechtsstreit ließ der Beklagte die Einwände durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg prüfen und stellte dabei Abweichungen in der Datengrundlage der Finanzstatistik fest. Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 bat der Beklagte die Landkreise und kreisfreien Städte zunächst um Bereinigung und Fortschreibung der Daten. Unter Berufung auf die nur teilweise oder eingeschränkt erfolgte Mitwirkung an der Abstimmung der Daten stellte er sodann mit Schreiben vom 24. Mai 2007 fest, dass die Datenqualität für eine daran auszurichtende Finanzmittelverteilung nicht ausreiche und teilte mit, dass die SoBeZ VertV mit Wirkung vom 1. Januar 2006 dahin geändert worden sei, dass der bisherige Härtefallausgleich entfällt und die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nunmehr vollständig nach dem Schlüssel der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und der Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft verteilt werden. Die auf der Grundlage dieser zweiten Änderungsverordnung vom 18. Mai 2007 (GVBl. II S. 127) mit Bescheid vom 15. Juni 2007 vorgenommene Zuweisung an die Klägerin hat das Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf die Zuweisung weiterer Mittel hat es mangels Rechtsgrundlage verneint; insoweit hat es sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus angeschlossen, dass die Reglung in § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 a. F. unwirksam sei. Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Härtefallausgleichs entwickeln können. Der allgemeine Verteilungsmaßstab sei sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich; mit dem Abstellen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung und auf die Zahl der Bedarfsgemeinschaften habe der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Vorgaben des § 15 Satz 2 BbgFAG die Parameter als Verteilungs- und tatsächliche Berechnungsgrundlage genommen, die im SGB II angelegt seien. II. Das gegen diese Begründung gerichtete umfangreiche Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. 1. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe einen auf das Entscheidungsergebnis durchschlagenden Anhörungsmangel zu Unrecht verneint, kann das nicht festgestellt werden. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 BbgVwVfG durch den Beklagten kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese Vorschriften bei Erlass des Bescheides vom 15. Juni 2007 noch nicht galten. Vielmehr war seinerzeit noch § 28 VwVfG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) anzuwenden. Auch insoweit vermag die Klägerin jedoch nicht schlüssig aufzuzeigen, inwieweit der die Konkretisierung ihres Anteils an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen vornehmende und damit grundsätzlich begünstigende Bescheid überhaupt ein Anhörungserfordernis auszulösen vermochte und von der Anhörung nicht aus den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen abgesehen werden durfte. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht dazu, dass der Beklagte nicht zu Ungunsten der Klägerin von deren tatsächlichen Angaben abgewichen sei, sondern die Zuweisung nach dem von der Klägerin übermittelten Datensatz vorgenommen habe (Urteilsabdruck S. 8). Dass mit dem Zuweisungsbescheid in die Finanz- und Planungshoheit der Klägerin eingegriffen worden wäre, entspringt einem einseitigen Verständnis der Klägerin zum Charakter der mit dem Bescheid zugewiesenen Mittel. Sie sieht diese als der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzte Zweckzuweisungen an, die ihr bei einer nachschüssigen Zuweisung gleichsam in der Höhe der abschlagsweisen Auszahlung erhalten bleiben müssen, wenn die Mittel im Haushaltsjahr tatsächlich verausgabt wurden. Diese Sichtweise durchzieht das gesamte Zulassungsvorbringen und bildet die Grundannahme dafür, einen Anspruch auf Zuweisung von Landesmitteln über die vom Bund im Zusammenhang mit der Neuregelung der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Mittel für Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen hinaus herleiten zu können. Diese Betrachtung verkennt indessen das gesetzliche Modell für den kommunalen Finanzausgleich, wie es dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz zugrunde liegt. Danach erhöht sich die nach § 1 Abs. 3 BbgFAG unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes zur Deckung des Finanzbedarfs für pflichtige Aufgaben und eines angemessenen Anteils für freiwillige Aufgaben auskömmlich zu bemessende Verbundmasse u.a. um die hier in Rede stehenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, so dass diese wie die Verbundmasse Teil der Finanzausgleichsmasse sind (vgl. § 1 Abs. 4 BbgFAG). Die besonderen Zuweisungen, zu denen auch die Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen gehören, bilden insoweit keinen eigenständigen Finanzausgleichstatbestand, sondern sind einer von mehreren Bestandteilen eines einheitlichen durch das Finanzausgleichsgesetz geregelten komplexen Finanzausgleichs (VerfG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2007 – VerfG 75/05 – NVwZ-RR 2008, 292, juris Rn. 156). Dabei regelt § 15 BbgFAG, dass die vom Bund dem Land zur Verfügung gestellten und damit außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes stehenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in voller Höhe (hier. 190 Mio. €) für den Finanzausgleich eingesetzt werden, allerdings innerhalb des Gesamtsystems nur als die allgemeinen Schlüsselzuweisungen ergänzende Mittel zur Abfederung der bei einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben auftretenden besonderen Belastungen (vgl. VerfG Brandenburg, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist der „Topf“ für Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen in dem Bereich der sozialen Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem in § 15 Satz 1 BbgFAG genannten Betrag vom Gesetzgeber der Höhe nach bemessen und damit auch für alle Beteiligten erkennbar und bindend der Rahmen bestimmt, in dem der Beklagte zur Verteilung und Zuweisung an die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt ist. Soweit sich die Mittel aus der allgemeinen Verbundmasse und den besonderen Zuweisungen für einzelne Kommunen nicht als auskömmlich für die Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben erweisen, sieht § 16 BbgFAG mit dem Ausgleichsfonds einen weiteren „Topf“ zum Ausgleich „besonderen Bedarfs“ vor. Wenn auch dieser Ausgleichstopf erschöpft sein sollte, kann sich die Frage nach einer ergänzenden Zuweisung von Haushaltsmitteln des Landes stellen. Nach dieser gesetzlichen Konzeption beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens auf die gleichmäßige Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen auf den für das Haushaltsjahr 2006 nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Art. 30 Nr. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, S. 2954, 2990) ausgewiesenen Betrag, weil ein darüber hinausgehender Bedarf nur auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BbgFAG ausgeglichen werden kann, die Zuweisung dieser Mittel aber vor Erhebung einer Verpflichtungsklage erfolglos bei dem zuständigen Ministerium beantragt worden sein muss, wofür hier nichts ersichtlich ist. Hiervon ausgehend kann von dem angefochtenen Zuweisungsbescheid eine Belastung nur mittelbar ausgehen, wenn sich nämlich die Verteilung als fehlerhaft erweist. Dieser grundsätzlich bei einer Verteilung begrenzter Ressourcen für einen bestimmten Empfängerkreis denkbare Eingriff durch rechtswidriges Handeln prägt indessen nicht den Regelungscharakter des Bescheides, mit dem eine Zuwendung gewährt wird. Dieser hat demnach begünstigenden Charakter, so dass ein Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG Bbg a. F. nicht dargelegt ist. 2. Soweit die Klägerin sodann unvermittelt die formelle Rechtmäßigkeit des Erlasses der der Mittelverteilung in dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsverordnung thematisiert und rügt, sie selbst sei dazu nicht angehört worden, sondern der Beklagte habe sich auf eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände beschränkt, ist damit ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht schlüssig dargetan. Zwar verkennt die Klägerin selbst nicht, dass die Verfassung des Landes Brandenburg in Art. 97 Abs. 4 beim Erlass von Gesetzen oder Rechtsverordnungen zur Regelung allgemeiner Fragen, die die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, nur eine rechtzeitige „gebündelte“ Anhörung „in Gestalt“ der kommunalen Spitzenverbände vorsieht. Die von ihr gleichwohl vertretene Auffassung, die Neuregelung der Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab dem Jahre 2006 auf der Grundlage der Ver-ordnungsermächtigung des § 15 Satz 2 BbgFAG gehe über diesen Rahmen hinaus und fordere als unmittelbarer Eingriff in die Finanz- und Planungshoheit der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ihre vorherige Anhörung, die nicht durch eine Anhörung in Gestalt der kommunalen Spitzenverbände ersetzt werden könne, findet dies weder in dem zu regelnden Sachverhalt noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin beruft, eine hinreichende Stütze. Der Beschluss zum Lärmschutzbereich des Militärflughafens Memmingen (Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 2 BvR 584/76 u.a. – BVerfGE 56, 298 ff.) mit dem darin hervorgehobenen gemeindlichen Anhörungsrecht hatte einen unmittelbaren Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit durch die Festlegung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung des Bundes zum Gegenstand. Ein vergleichbarer Eingriff liegt hier mit der Verteilungsregelung für die besonders zugewiesenen Bundesmittel, bei denen bereits durch landesgesetzliche Regelung die volle Zuweisung an die kommunalen Aufgabenträger vorgesehen ist und konkret auch nur der ursprünglich für 90 v.H. der Mittel vorgesehene Maßstab auf die verbleibenden 10 v.H. erstreckt werden sollte, nicht vor. Die Finanz- und Planungshoheit der Klägerin wird dadurch nicht in auch nur annähernd vergleichbarer Weise betroffen wie die Planungshoheit der Gemeinden in der Konstellation des Lärmschutzbereichs des Militärflugplatzes in Memmingen. Der Einwand führt auch insoweit nicht auf eine etwaige Unrichtigkeit des Urteils, als die ursprüngliche Fassung der Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 vom 30. Mai 2005 (GVBl. II, S. 302), für die der Verordnungsgeber durch die Änderungsverordnung vom 11. April 2006 zunächst die unbeschränkte Geltung ab dem Jahr 2006 angeordnet hatte (GVBl. II S. 90), in § 1 Abs. 2 Satz 2 für die Verteilung des Rests von 10 v.H. vorsah, dass diese Mittel unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf die kommunalen Aufgabenträger verteilt werden sollten. Es ist danach nicht nachvollziehbar, weshalb für eine hierauf bezogene Neuregelung eine Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 VerfBbg nicht ausgereicht haben sollte, zumal allen Aufgabenträgern nach den bei der Verteilung für das Jahr 2005 eingetretenen Schwierigkeiten, den daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten sowie nicht zuletzt auf der Grundlage des auch vom Verwaltungsgericht erwähnten Schreibens des Beklagten vom 30. Januar 2007 hinlänglich bekannt sein musste, dass sie ihre Interessen über die kommunalen Spitzenverbände einbringen konnten. 3. Auch die weitergehenden Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit seiner rechtlichen Grundlagen, führen nicht auf einen im Berufungsverfahren wahrscheinlich durchgreifenden Mangel des Urteils. Die Klägerin vertritt dazu die Ansicht, die gesetzliche Grundlage des § 15 Satz 2 BbgFAG sei zu unbestimmt (dazu unter a), verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt und in diesem Zusammenhang auch gegen das Demokratieprinzip (dazu unter b), gegen die Anforderung aus Art. 80 VerfBbg hinsichtlich der Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (dazu unter c); die Vorschrift lasse jedenfalls eine Rückwirkung, wie sie die Verordnung vom 18. Mai 2007 (GVBl. II S. 127) vorsehe, nicht zu (dazu unter d). a) Die grundlegende Beanstandung, der Landesgesetzgeber habe in § 15 Satz 2 BbgFAG keine ausreichenden Grundsätze dafür aufgestellt, wonach sich die Belastung der Aufgabenträger bemesse oder die Verteilung der Mittel erfolgen soll, verkennt, dass der Gesetzgeber die Aufstellung dieser Grundsätze gerade dem Verordnungsgeber überlassen wollte und dafür mit der Wendung „entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II“ den Rahmen hinreichend bestimmt umrissen hat. Im Regelungszusammenhang der Norm können mit Belastungen nur die finanziellen Lasten der Aufgabenträger gemeint sein; aus dem Zusammenhang mit der Bereitstellung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-zuweisungen nach § 11 Abs. 3 a FAG lassen sich diese Belastungen noch näher konkretisieren als mit der Reform des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) unzureichend bewirkte Entlastungen der Kommunen mit überproportionalem Anteil von Langzeitarbeitslosen in der Bevölkerung. Insofern ist die zu fordernde Regelungsintensität nach dem Regelungsgegenstand ohne weiteres gewahrt und es ist eindeutig, welche aufgabenspezifischen Belastungen der Kommunen damit ausgeglichen werden sollen. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber zu einer Verteilung der Mittel nach Kopfteilen nicht gezwungen war, sondern eine die Belastungen durch die Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben in etwa abbildende Verteilungsregelung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes entwerfen durfte. Dabei verliert die Klägerin, soweit sie auf das Gutachten zur Überprüfung der Verbundquote und der Hauptansatzstaffel im Finanzausgleich von Dieter Vesper (DIW) abhebt, erneut aus dem Auge, dass die von ihr beanstandete Norm nur die Verteilung der betragsmäßig vorgegebenen, in vollem Ausmaß in den Ausgleich eingebrachten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Gegenstand hat, dies aber nur einen betragsmäßig begrenzten Teil des Kommunalfinanzausgleichs darstellt, der weder einen vollen Ausgleich der Belastungen aus der SGB II-Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 15 Satz 2 BbgFAG bewirken und schon gar nicht gleichsam das Ventil für einen umfassenden Ausgleich von Bedarfen der Aufgabenträger sein kann. b) Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie das Regelungsmodell des Gesetzgebers für die Verteilung der vom Bund zugewiesenen Mittel grundsätzlich dadurch in Frage stellen möchte, dass sie die Vorgabe der Verteilungskriterien für eine dem Gesetzgeber vorbehaltene wesentliche Aufgabe hält. Zwar gibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes für die mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Motivation wenig her; der Regierungsentwurf zum BbgFAG führt in der Einzelbegründung lediglich aus, dass die Verteilung der Mittelansätze auf dem Verordnungswege geregelt werden soll (vgl. LT-Drucks. 3/7215, S. 36). Der gewählte Weg spricht jedoch dafür, dass die Belastungssituation im Zuge der Umsetzung der Agenda 2010 hinsichtlich der in § 15 Satz 2 BbgFAG beschriebenen Aufgabenwahrnehmung nicht sicher einzuschätzen war und Änderungen in den folgenden Jahren möglich erschienen. Eine nähere Bestimmung der Verteilungskriterien, die diese Belastungssituation – wie ausgeführt – in etwa erfassen sollten, sollte daher dem Verordnungsgeber überlassen bleiben, um ein flexibles Regulierungsinstrumentarium zu schaffen. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber damit seiner Regelungskompetenz zu weitgehend entäußert und eine wesentliche Entscheidung der parlamentarischen Verantwortung entzogen hätte. Dass § 15 Satz 2 BbgFAG hiernach den Vorbehalt des Gesetzes wahrt, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Die Klägerin ihrerseits verkennt abermals, dass § 15 Satz 2 BbgFAG im Regelungszusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift nur einen eng umrissenen Teil des kommunalen Finanzausgleichs betrifft und ein wesentliches Regelungsmanko nur dann gegeben sein könnte, wenn das umfassende Modell des Gesetzgebers für den Finanzausgleich nicht funktionsfähig wäre. Dafür besteht aber – abgesehen davon, dass es die im vorliegenden Verfahren allein gebotene verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsgrundlagen überschreitet - kein hinreichender Anhalt. c) Die fragliche Norm genügt auch den Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 VerfBbg. Danach muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Klägerin beanstandet insoweit, dass der Exekutive mit der Regelung ein sehr weiter und nicht abschätzbarer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, in der Verordnung zu bestimmen, welche Kriterien für die Ermittlung der Belastungen gelten und wie die Mittelverteilung im Einzelnen erfolgen soll. Diese Beanstandung ist schon im Ansatz überzogen, weil sich aus der Norm selbst ergibt, um welche wahrgenommenen Aufgaben es geht, und sich im Übrigen aus dem Typus der zur Verteilung stehenden Mittel wie der bundesgesetzlichen Regelung über die Zuweisung der Mittel an das Land und ihrer Entstehungsgeschichte ableiten lässt, welche „Belastungen“ gemeint sind. Keineswegs ist dem Verordnungsgeber eine gleichsam uferlose oder ergebnisoffene Gestaltungsmacht eingeräumt worden, wenn er ermächtigt wird, die Mittel entsprechend diesen Belastungen zu verteilen. Denn er ist danach gehalten, ein Verteilungssystem zu entwerfen, das materiell an den finanziellen Lasten durch die konkrete Aufgabenwahrnehmung orientiert ist und diese bei allen Aufgabenträgern gleichmäßig abbildet. Dies reicht unter Berücksichtigung der durch die zitierten Vorschriften des SGB II näher konkretisierten Aufgaben der Grundsicherung als Programm für eine Verteilungsregelung aus. Der verbleibende Spielraum ist im gegebenen Regelungszusammenhang kein Mangel, sondern gewollt und gewährleistet die für eine angemessene Verteilung der Mittel notwendige Flexibilität. Schließlich konnten die Entwicklung bei der Langzeitarbeitslosigkeit und die daraus resultierenden Belastungen der Bundesagentur für Arbeit und der Landkreise und kreisfreien Städte nicht mit einer solchen Genauigkeit prognostiziert werden, dass die Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte zuverlässig vorherzusehen waren. Insofern bedurfte es einer Ermächtigung, die dem Verordnungsgeber den Spielraum für eine Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung eröffnete. Die Ermächtigung musste vorliegend auch keine weiteren organisatorischen oder verfahrensmäßigen Regelungen zur Ermittlung der Belastungen enthalten, weil auf der Hand liegt, dass die Belastungen in Zusammenhang mit den tatsächlich von den Kreisen und kreisfreien Städten für die Aufgaben aufgewandten Mittel stehen und die Ergänzungszuweisungen für die – wegen der überproportional vorhandenen Zahl Langzeitarbeitsloser - nur unzureichend eintretenden Entlastungseffekte durch die Verlagerung der Grundsicherung auf die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden. Die dafür erforderlichen Zahlenangaben sind grundsätzlich durch die Finanzstatistik vorhanden. Die bei der Ermittlung der erforderlichen Daten für den zunächst in der Verordnung vorgesehenen besonderen Belastungsausgleich aufgetretenen Probleme verdeutlichen im Übrigen, dass eine gesetzliche Festlegung bestimmter Kriterien neben einem Verlust an Flexibilität auch ein nur schwer abschätzbares Risiko für eine wirksame Verteilungsregelung beinhaltet hätte (vgl. zu dieser Problematik Verfassungsgerichtshof NW, Urteil vom 26. Mai 2010 – 17/08 – NVwZ-RR 2010, 627, juris Rn. 34 ff.). d) Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Klägerin, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Verteilungsregelung durch die Verordnung vom 18. Mai 2007 zum 1. Januar 2006 durch die Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sei. Die Klägerin wusste, dass der abschließende Zuweisungsbescheid für das Jahr 2006 noch nicht vorlag und sie bislang nur Abschlagszahlungen auf die endgültige Zuweisung erhalten hatte. Insofern konnte sie in der aufsichtlichen Bestätigung ihrer Haushaltssatzung keinen Umstand sehen, der ihr die prognostizierte Einnahme gewährleistete und auch kein besonderes Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Verteilung der Ausgleichsmittel nach § 15 Satz 1 BbgFAG entwickeln. Die Neuregelung betrifft insoweit einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Von daher kann dahinstehen, ob die Klägerin auch Kenntnis von den Problemen um die Verteilung des zehnprozentigen, als Härtefallausgleich vorgesehenen Anteils der Sonderbedarfszuweisungen hatte. Das ist nicht entscheidend. Denn bei verständiger Würdigung der Verordnungsermächtigung konnte sie nicht sicher sein, dass die Verteilung eines bestimmten Anteils der vom Bund erhaltenen Sonderbedarfszuweisungen unter Anknüpfung an „besondere“ Belastungen im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Verteilungskriterium „entsprechend den Belastungen“ und die damit vorgenommene Stufung der Verteilungsebene mit unterschiedlichen Verteilungskriterien unproblematisch war, jedenfalls musste aber die gleichsam freihändige Aufteilung dieses Anteils unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände massive Bedenken auslösen, ob damit ein wirksamer Verteilungsmaßstab durch den Verordnungsgeber entsprechend dem Auftrag der Verordnungsermächtigung bestimmt war. Fehlte eine solche wirksame Regelung für den Anteil von zehn Prozent, war im Übrigen auch die restliche Regelung mit Wirksamkeitsbedenken behaftet, weil die Ermächtigung sich auf die Verteilung des gesamten, dem Land zugeflossenen Betrages bezog und es deshalb bei der Verteilung von 90 Prozent nicht sein Bewenden haben durfte. Allein der Umstand, dass die Verordnung nicht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO überprüft worden war, stand der Prüfung ihrer Wirksamkeit durch die davon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte nicht entgegen. Anders als Gesetze sind im Rang unter dem Gesetz stehende Rechtssätze bei Verstoß gegen höherrangiges Recht nichtig und für die Rechtsanwendung in einem Einzelfall – unabhängig vom Vorliegen eines allgemeinverbindlichen Feststellungsausspruchs in einem Normenkontrollverfahren - unbeachtlich; die Klägerin musste erkennen, dass ihre Begünstigung durch den festgelegten Verteilungsmodus dessen Wirksamkeit voraussetzte. Unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände konnte die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, dass es nicht rückwirkend für das Jahr 2006 zu einer einheitlichen Verteilungsregelung auch mit einer insgesamt geringeren Höhe der auf sie entfallenden Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen kommen würde. Aus der Änderungsverordnung vom 11. April 2006 konnte sie ein solches Vertrauen jedenfalls nicht ableiten. Zwar wurde damit die ursprüngliche Verteilungsregelung für das Jahr 2005 als zukünftiger Maßstab ab dem Jahr 2006 bestätigt; die geschilderten inhaltlichen Bedenken, die auch die Klägerin auf der Grundlage der Rechtsausführungen ihres Zulassungsvorbringens gegen die Wirksamkeit einer solchen Festschreibung der ursprünglichen Regelung hegen musste, konnte jedoch allein durch den Akt des Verordnungserlasses nicht ausgeräumt sein. 4. Die Klägerin vermag die Richtigkeit des Urteils auch nicht in Frage zu stellen, soweit sie behauptet, der Rechtsgrundlage hafte ein Verstoß gegen das sog. Konnexitätsgebot (Art. 97 Abs. 3 VerfBbg) an. Das Zulassungsvorbringen vermag schon nicht die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Anwendbarkeit dieses Prinzips, nach dem eine Aufgabenübertragung durch das Land nur bei Zur-Verfügung-Stellung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mittel erfolgen darf, zu entkräften. Denn die Zuweisung der Aufgabe an die kreisfreien Städte und Kreise ist durch Bundesgesetz erfolgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.d.F. des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2003, S. 2954, 2955, geändert durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 2014), und zwar noch vor der Föderalismusreform, mit deren Umsetzung seit 2006 eine Aufgabenübertragung durch den Bund auf Gemeinden und Gemeindeverbände nicht mehr zulässig ist (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG). Die bundesrechtliche Grundlage für die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit eröffnet für das Land optional nur die Möglichkeit der Zuweisung der Aufgaben auf einen anderen kommunalen Träger, so dass die Rechtslage mit der Aufgabenzuweisung in § 97 Abs. 1 bis 3 SGB XII, die dem Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum beließ, die sachliche Zuständigkeit für überörtliche Träger zu begründen, von dem er auch teilweise Gebrauch gemacht hatte (vgl. dazu ausführlich VerfG Bbg, Urteil vom 15. Dezember 2008 – VerfG 66/07 – NVwZ-RR 2009, 185, juris Rn. 23 ff.), nicht vergleichbar ist. Das verkennt die Klägerin mit ihrer Einschätzung, durch § 1 Abs. 1 AG-SGB II vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 458) habe der Landesgesetzgeber einen ihm verbliebenen Gestaltungsspielraum durch abdrängende Zuweisung auf die kreisfreien Städte und Kreise ausgenutzt. Tatsächlich hat er hier nur von der Optionsmöglichkeit einer Übertragung auf andere kommunale Träger abgesehen; darin kann keine neue Aufgabenzuweisung gesehen werden. Auch die Qualifizierung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als „pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe“ hat nur einen deklaratorischen Charakter, sie stellt nur klar, was materiell ohnehin gelten würde. Nach allem fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer das Konnexitätsgebot auslösenden Aufgabenzuweisung durch das Land, so dass auch die von der Klägerin gesehenen Rückwirkungen auf § 15 BbgFAG ohne Grundlage sind. 5. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht schlüssig, dass die Zuweisung der Mittel insgesamt je zur Hälfte nach den Bedarfsgemeinschaften und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot oder eine aufgabengerechte Verteilung der Mittel verstößt oder sonst als willkürlich bezeichnet werden kann. Insbesondere lässt sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Sachgerechtigkeit der genannten Kriterien nicht mit dem im Mittelpunkt der klägerischen Ausführungen stehenden Gesichtspunkt in Frage stellen, die Belastung der Aufgabenträger ergebe sich aus den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und der hierauf bezogenen Kostenentwicklung. Es mag zwar kennzeichnend für das Interesse der Klägerin sein, die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ausschließlich nach diesem von ihr nach ihrer Belastungssituation für sachgerecht gehaltenen Schlüssel zu verteilen. Ein solcher Verteilungsmaßstab vernachlässigte indessen, dass die Verordnungsermächtigung in § 15 Satz 2 BbgFAG eine Regelung der Verteilung nach den Belastungen durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II vorsieht. Diese Formulierung gebietet eine Berücksichtigung der Belastung aus allen Aufgabenbereichen. Ihr wird eine Verteilung nur nach den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht gerecht, hinsichtlich der der Bund ohnehin bereits einen Kostenanteil nach § 46 SGB II übernimmt. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Kriteriums, das nach der am Sachverhalt orientierten Einschätzung des Verordnungsgebers geeignet ist, die Belastungen durch die Leistungserbringung auch im Bereich der §§ 16 und 23 SGB II zu erfassen. Hierfür an die Zahl der Bedarfsgemeinschaften anzuknüpfen, stellt zwar eine Pauschalierung und Typisierung dar, die aber nicht sachwidrig erscheint, weil die in diesen Vorschriften geregelten besonderen Leistungen schwerpunktmäßig in Bedarfsgemeinschaften anfallen werden, etwa die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten, und es sich zum anderen um ein für die Verteilung geeignetes statistisch erfasstes Merkmal handelt (vgl. dazu auch die geltende Fassung des § 11 Abs. 3a FAG). Mit diesem sich aufdrängenden Hintergrund der Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der weitergehende Einwand, das Verwaltungsgericht habe an die Maßstäbe des § 46 Abs. 7 SGB II zur Begründung der Sachgerechtigkeit des (Teil-)Verteilungsmaßstabes „Anzahl der Bedarfsgemeinschaften“ angeknüpft, wird zudem der Urteilsbegründung nicht gerecht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen § 46 Abs. 7 SGB II nicht erwähnt, sondern nur ausgeführt, dass der Verordnungsgeber in Anlehnung an die Vorgaben des § 15 Satz 2 BbgFAG die Parameter als Verteilungs- und tatsächliche Berechnungsgrundlage genommen habe, die im SGB II angelegt seien (Urteilsabdruck S.10). Dass es sich damit nicht auf die Bemessungsformel in § 46 Abs. 7 SGB II a.F. bezogen hat, muss ein verständiger Leser des Urteils schon deshalb annehmen, weil das Verwaltungsgericht die gesonderte zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II im Tatbestand ausdrücklich erwähnt und die Weiterleitung dieser Mittel nach den Regelungen des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum SGB II von dem Anteil an den Hartz IV-Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, der nach dem BbgFAG zu verteilen ist, deutlich unterschieden hat. Insofern liegen die vertiefenden Ausführungen des Zulassungsvorbringens zur mangelnden Sachgerechtigkeit des Merkmals „Anzahl der Bedarfsgemeinschaften“ im Rahmen der Berechnung der zweckgebundenen Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II und (erst recht) zur mangelnden Auskömmlichkeit und Aufgabengerechtigkeit dieser Beteiligung neben der Sache. Das Zulassungsvorbringen vermag auch das Urteil nicht tatsächlich in Frage zu stellen, soweit es unter Hinweis auf die Herausgabe neuer Gliederungs- und Gruppierungsvorschriften durch das Innenministerium im September 2006, deren korrekte Anwendung angesichts der bereits abgeschlossenen Haushaltsplanungen und - im Anschluss daran - statistischen Erfassung zweifelhaft sein soll, und Gespräche mit anderen Kommunen, in denen sich die Anwendung unterschiedlicher Buchungssystematiken herausgestellt habe, meint, dass die Datengrundlage der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Verteilungsentscheidung ihrerseits nicht hinreichend valide gewesen sei und deshalb das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verletzt sieht (Begründungsschrift S. 72). Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Weder wird im Einzelnen erläutert, welche im Rahmen der einschlägigen Aufgabenwahrnehmung relevanten Änderungen in den Gliederungs- und Gruppierungsvorschriften vorgenommen worden sind, noch wird dargelegt, inwiefern es bedeutsame Unterschiede in der Verbuchung bei den einzelnen Aufgabenträgern gegeben hat. Rechtliche Schlussfolgerungen, wie sie die Klägerin in Anknüpfung an ihr diesbezügliches Vorbringen ziehen will, bleiben ohne eine schlüssige Vertiefung des behaupteten Mangels der Verteilungsentscheidung spekulativ und laufen auf Annahmen „ins Blaue“ hinaus, die eine Zulassung des Rechtsmittels nicht rechtfertigen können. Im Übrigen unterstellt die Klägerin für den von ihr gesehenen Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot wiederum eine fehlerhafte Bemessung der Finanzausgleichmittelhöhe und einen – immerhin nur teilweise – fehlerhaften Verteilungsmodus. Beides ist aus den bereits dargestellten Gründen verfehlt; der angefochtene Bescheid betrifft nur die Verteilung von 190 Mio. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen und der Verteilungsmodus ist nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen teilweise fehlerhaft. 6. Auch die Darstellung ihrer insgesamt schon seit dem Jahre 2003 prekären Haushaltslage durch die Klägerin, nach der ihr kein Spielraum mehr für eine sinnvolle Betätigung der kommunalen Selbstverwaltung verbleibe, führt nicht schlüssig auf einen Anspruch darauf, eine höhere Zuweisung im Rahmen der auf der Grundlage von § 15 BbgFAG zu treffenden Verteilungsentscheidung zu erhalten. Denn die gesetzliche Ermächtigung beschränkt sich auf die Verteilung der vom Bund erhaltenen 190 Mio. Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen für das Jahr 2006. Der Bescheid regelt - wie ausgeführt - nur einen Bestandteil des Finanzausgleichs, dessen andere Teile vorliegend nicht im Streit stehen und vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht geprüft worden sind. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der Rechtsstreit wirft nach den vorstehenden Ausführungen keine in einem Berufungsverfahren mit offenem Ausgang zu klärenden Fragenstellungen auf, die die Annahme besonderer Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes rechtfertigen könnten. Die von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen lassen sich hinreichend zuverlässig klären und beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere für die verneinend zu beantwortende Frage, ob der Gesetzgeber gezwungen war, die Verteilung der Mittel selbst zu regeln und sich nicht auf die vorliegende Verordnungsermächtigung beschränken durfte, deren Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nach dem Vorbringen der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken auszulösen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).