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Beschluss

OVG 12 N 2.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0224.OVG12N2.15.0A
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Leitsätze
Im Festsetzungsverfahren des Schullastenausgleichs ist nach dem Gesetz die in der amtlichen Schulstatistik festgehaltene Zahl der Schüler und Schülerinnen maßgeblich; Fehler der Statistik kann eine Gemeinde im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid nicht geltend machen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert für die zweite Rechtsstufe wird auf 6.318,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Festsetzungsverfahren des Schullastenausgleichs ist nach dem Gesetz die in der amtlichen Schulstatistik festgehaltene Zahl der Schüler und Schülerinnen maßgeblich; Fehler der Statistik kann eine Gemeinde im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid nicht geltend machen.(Rn.6) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert für die zweite Rechtsstufe wird auf 6.318,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt. I. Die Klägerin begehrt für das Jahr 2011 einen höheren als den festgesetzten Schullastenausgleich und macht geltend, dass der festgesetzte Ausgleich die Schülerzahlen an der C...-S...-Schule unzutreffend berücksichtige. Während die der Festsetzung zugrunde gelegte amtliche Schulstatistik zum maßgeblichen Stichtag für das Schuljahr 2010/11 263 Schüler, davon 16 Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, ausweise, seien es tatsächlich insgesamt ein Schüler mehr und 23 Schüler mit besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es für den Schullastenausgleich nicht auf die tatsächliche Schülerzahl ankomme, sondern nur auf die statistisch ermittelten und vom Beigeladenen amtlich festgestellten Schülerzahlen. Fehler bei der statistischen Erfassung seien im Verhältnis zum Beigeladenen zu beheben und für die Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs nicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, worauf der Fehler in der Statistik letztlich beruhe. Die Schule habe die Schülerzahl zutreffend mitgeteilt. Die Ursache für die Unrichtigkeit der Statistik sei unklar; der Fehler müsse bei der Datenübermittlung an den Beigeladenen geschehen sein. Dieser habe lediglich aus dem Umstand, dass bei anderen Schulen derartige Fehler nicht vorgekommen seien, gefolgert, dass ein technischer Fehler nicht vorliege. Bei dem Schullastenausgleich handele es sich um eine bedarfsabhängige Finanzzuweisung, die sich nach dem tatsächlichen Bedarf richte. Der Gesetzgeber habe dafür auf die amtliche Statistik abgestellt, weil diese eine in der Regel verlässliche Datengrundlage liefere. Die Richtigkeit dieser Datengrundlage sei aber widerleglich. Sei der tatsächliche Bedarf nachweislich höher als nach der amtlichen Schulstatistik, müsse diese korrigiert, jedenfalls müssten der Festsetzung des Schullastenausgleichs die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Ein Wille des Gesetzgebers, den Gemeinden die Nachteile einer fehlerhaften Schulstatistik zu überbürden, auf deren Erstellung sie keinen Einfluss hätten, könne nicht angenommen werden. Wenn Korrekturen im Finanzausgleich nach § 22 BbgFAG sogar nach Bestandskraft des vorjährigen Festsetzungsbescheids vorgenommen werden könnten, müsse erst recht der aktuelle Festsetzungsbescheid angegriffen werden können. Der in § 22 BbgFAG enthaltene Begriff der „Unrichtigkeiten“ sei im Sinne einer Vielzahl möglicher Fehler weit zu verstehen. Gemeinden würden bei Fehlern der amtlichen Schülerstatistik faktisch rechtsschutzlos gestellt, weil das VG Cottbus mit Urteil vom 27. Juni 2013 (1 K 951/10) entschieden habe, dass sie Fehler in der amtlichen Bevölkerungsstatistik nicht angreifen könnten. Die Sache werfe über das Normalmaß hinaus rechtlich schwierige Auslegungsfragen auf. Das Verfahren habe zudem grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden sei, ob Gemeinden mit dem Einwand, die Schülerstatistik sei fehlerhaft, im Festsetzungsverfahren ausgeschlossen seien. Sei dies der Fall, bedürfe der Klärung, ob eine Gemeinde die unrichtige Festsetzung gegenüber der Statistikbehörde geltend machen könne und anschließend im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens nach § 22 BbgFAG einen höheren Ausgleich oder eine Nachzahlung verlangen könnte. II. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zu erläutern (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind danach nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Festsetzung des Schullastenausgleichs für das Jahr 2011 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte dafür die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik zugrunde gelegt hat. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG kommt es nicht auf die tatsächliche Schülerzahl, sondern nur auf die Zahlen der Schülerinnen und Schüler der amtlichen Statistik des Schuljahres an, in dem das Ausgleichjahr beginnt. Mit diesem Maßstab entfernt sich der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einer bedarfsgerechten Zuweisung, wie sie für diesen Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs geboten ist. Vielmehr werden zur Entlastung des Festsetzungsverfahrens die in der amtlichen Schulstatistik abgebildeten tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Einer u.U. aufwändigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei den einzelnen Schulträgern bedarf es danach nicht. Der Bedeutung der amtlichen Schulstatistik hat der Beigeladene insofern – wie die Klägerin selbst vorträgt – seit dem Schuljahr 2011/12 dadurch Rechnung getragen, dass er den Gemeinden vor endgültiger Erstellung der Statistik die für deren Bereich erfassten Daten zur Kontrolle vorlegt. Das Begehren der Klägerin, Fehlereinwände gegen die amtliche Schulstatistik – und sei es auch nur im Einzelfall - im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, würde das Anliegen des Gesetzgebers, das Festsetzungsverfahren von einer solchen Prüfung der Grundlagen zu entlasten, konterkarieren und dazu führen, dass nicht mehr die amtliche Statistik, sondern die tatsächlichen Zahlen zugrunde zu legen sind, um eine rechtssichere Zuweisung der Mittel gegenüber allen Empfängern zu gewährleisten. Bei Unrichtigkeiten im Bereich des Schullastenausgleichs sieht § 22 BbgFAG im Übrigen ein besonderes Ausgleichsverfahren vor, wenn die Berichtigung zu einer Änderung des Schullastenausgleichs von mehr als 1000 Euro führt. Die Existenz eines solchen besonderen Verfahrens spricht allerdings gegen, nicht für die von der Klägerin angestrebte Korrektur im eigentlichen Festsetzungsverfahren. Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne dürfte indessen erst vorliegen, wenn die amtliche Schulstatistik nachträglich korrigiert werden muss, weil sie die tatsächlichen Schülerzahlen in einem Umfang fehlerhaft ausweist, der geeignet ist, zu einer Änderung des Schullastenausgleichs nach § 22 BbgFAG zu führen. Was die verbindliche Feststellung einer Unrichtigkeit der amtlichen Statistik angeht, kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen den Ausführungen der Klägerin gerade nicht entnommen werden, dass sie insoweit rechtsschutzlos gestellt wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Bevölkerungsstatistik für die allgemeinen Schlüsselzuweisungen (Beschluss vom 30. April 2007 – OVG 12 N 22.07 – Beschlussabdruck S. 2) hervorgehoben, dass eine gesonderte Überprüfungsmöglichkeit für den Schulträger auch hinsichtlich der Schulstatistik eröffnet sein müsse und klargestellt, dass durch das angesprochene Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus eine solche Überprüfung nicht ausgeschlossen werde. Das Urteil erweist sich nach allem auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht dem von der Klägerin gerügten Fehler in der Schulstatistik und seinen Ursachen nicht näher nachgegangen ist. Denn entscheidungserheblich war nur die Frage, ob der Beklagte den Schullastenausgleich gegenüber der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Anforderungen festgesetzt hat. 2. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Rechtssache auch nicht von besonderer, signifikant vom Spektrum der durchschnittlich in verwaltungsgerichtlichen Streitfällen zu entscheidenden Rechtsfragen abweichender Schwierigkeit. Die Klägerin zeigt keine Fragestellung auf, nach der der Erfolg des Rechtsmittels als offen bezeichnet werden könnte. § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG lässt die von ihr befürwortete Überprüfung der Festsetzung anhand der tatsächlichen Schülerzahlen nicht zu. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst im Rechtsmittelverfahren gefunden werden muss (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 – 6 B 31.14 –, juris Rn. 7, und vom 13. Juni 2014 – 1 WNB 1.14 –, juris Rn. 4). Das ist hier nach den vorstehenden Ausführungen bei der Frage, ob die Gemeinden mit dem Einwand, die Schulstatistik sei fehlerhaft, im Verfahren der Festsetzung des Schullastenausgleichs nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG ausgeschlossen sind, der Fall. Die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zielt auf eine rechtsgutachtliche Klärung von Vorfragen des besonderen Ausgleichsverfahrens nach § 22 BbgFAG, die sich in einem Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich darstellen würden, weil das vorliegende Verfahren die Frage zum Gegenstand hat, ob die Klägerin bereits im eigentlichen Festsetzungsverfahren eine höhere Festsetzung wegen fehlerhafter Grundlagen verlangen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).