Beschluss
OVG 12 S 37.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1007.OVG12S37.15.0A
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Leitsätze
Es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, einstweilen als Mitglied zu einer nicht mehr bestehenden Fraktion zugelassen zu werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, einstweilen als Mitglied zu einer nicht mehr bestehenden Fraktion zugelassen zu werden.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den auch im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten als Fraktionsmitglied zuzulassen, für unzulässig erachtet. Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin weiterhin als beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO anzusehen ist (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2005 – 4 B 436/04 – juris Rn. 28 ff.; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 – juris Rn. 23 ff.). Denn der Antragsteller hat jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die von ihm begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin. An einem auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn das angestrebte Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann, der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller also nutzlos ist. Dies ist anzunehmen, wenn ihm auch eine stattgebende Entscheidung offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – BVerwG 6 C 11.11 – BVerwGE 142, 48, juris Rn. 27; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 40 Rn. 81 ff., Stand: März 2015, Rn. 94 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin existiert (materiell-rechtlich) nicht mehr. Der Antragsteller könnte auch im Falle einer Stattgabe seines Antrags nicht mehr als ihr Mitglied tätig werden und die sich aus der Fraktionsmitgliedschaft ergebenden Rechte wahrnehmen. Durch den Beitritt und die Aufnahme der Stadtverordneten D... und P... in die CDU-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow (vgl. Satz 1 der als Anlage Ag 1 vorgelegten Vereinbarung vom 23. Juni 2015) haben sie gemäß § 32 Abs. 3 BbgKVerf i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow (GO) ihre Mitgliedschaft in der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung Teltow“ verloren. Damit ist diese Fraktion gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf und § 33 Abs. 1 GO erloschen, woran auch der Verbleib des Antragstellers als einziges Mitglied nichts ändern würde. Der Antragsteller hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, einstweilen als Mitglied zu einer nicht mehr bestehenden Fraktion zugelassen zu werden (vgl. Ziekow, NWVBl. 1998, 297, 301 für den Fall der Fraktionszulassung bei bevorstehender Neuwahl). Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Antragsgegnerin bestehe als solche in der nunmehr „Christlich Demokratische Union Deutschlands, Bündnis 90/Die Grünen“ genannten Fraktion fort; jedenfalls handele es sich hierbei um die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin und der bisherigen CDU-Fraktion. Die Stadtverordneten K... und L... sind ausweislich der Vereinbarung vom 23. Juni 2015 als „Stadtverordnete der bisherigen Fraktion Bündnis 90/Die Grünen“ in die CDU-Fraktion aufgenommen worden. Mithin handelt es sich nicht um den Zusammenschluss zweier Fraktionen, sondern um die Aufnahme zweier Stadtverordneter in die bisherige CDU-Fraktion. Daran vermag die zugleich vereinbarte Umbenennung dieser Fraktion ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass es für diese Umbenennung gegebenenfalls an der Billigung des Ortsverbandes der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ fehlt, wie die Beschwerde offenbar meint. Die von der Beschwerde verfochtene Fusion beider Fraktionen als fortbestehende Rechtspersönlichkeiten innerhalb einer „Gesamtfraktion“ wäre im Übrigen rechtlich nicht möglich gewesen. Denn bei Fraktionen handelt es sich gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf um „Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung“, nicht aber um Vereinigungen von Vereinigungen der Gemeindevertretung. Dass die genannten Stadtverordneten K... und L... nicht ausdrücklich förmlich aus ihrer bisherigen Fraktion, der Antragsgegnerin, ausgetreten sind, wie die Beschwerde geltend macht, ändert nichts daran, dass sie jedenfalls unmissverständlich und auch nach außen hin dokumentiert (vgl. § 33 Abs. 2 GO) in die CDU-Fraktion eingetreten sind, dadurch kraft Gesetzes ihre Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin verloren und dies auch beabsichtigt haben. Eines zuvor förmlich erklärten – ihnen jederzeit möglichen (vgl. etwa Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.) – Austritts aus der bisherigen Fraktion bedurfte es entgegen der Beschwerde nicht. Im Übrigen wäre ihnen ein solcher Austritt auch im Falle des Erfolgs des hiesigen Antrags ohne weiteres sofort möglich, ohne dass der Antragsteller dagegen vorgehen könnte; wäre die Fraktion nicht bereits erloschen wäre dies jedenfalls dann sogleich der Fall. Da der Eilantrag mithin bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss des Antragsstellers aus der Antragsgegnerin zu Recht erfolgt ist. 2. Einen Anspruch unmittelbar gegen die Fraktion „Christlich Demokratische Union Deutschlands, Bündnis 90/Die Grünen“ macht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht geltend (siehe insbesondere S. 2 seines Schriftsatzes vom 1. September 2015). Er könnte dies in zulässiger Weise auch nicht tun, weil diese Fraktion nicht Antragsgegnerin des erstinstanzlichen Verfahrens war und, wie ausgeführt, auch nicht deren Rechtsnachfolgerin ist. Die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die neugebildete Fraktion würde folglich eine Antragsänderung in Gestalt des Beteiligtenwechsels darstellen. Eine Antragsänderung ist im Verfahren der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO jedoch ausgeschlossen, weil die Beschwerde, wie sich bereits aus dem Begründungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2013 – OVG 12 S 53.12 m.w.N.). Dessen ungeachtet kann ein Beteiligtenwechsel nicht unter eine Bedingung gestellt werden, sei sie auch innerprozessual (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 91 Rn. 7 und 22). Auch deshalb verbietet sich die Annahme eines hilfsweisen Vorgehens gegen die Fraktion „Christlich Demokratische Union Deutschlands, Bündnis 90/Die Grünen“ für den Fall, dass der Senat einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nicht für gegeben erachten sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.5 und 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).