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Beschluss

OVG 12 L 49.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1013.OVG12L49.15.0A
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Leitsätze
Die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil setzt voraus, dass die Behörde ihrer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie überhaupt keine erneute Entscheidung getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie die im Urteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung nicht beachtet. Dagegen ist die Behörde auch bei einem Bescheidungsurteil nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Urteil nicht verbindlich äußert.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Vollstreckungsgläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil setzt voraus, dass die Behörde ihrer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie überhaupt keine erneute Entscheidung getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie die im Urteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung nicht beachtet. Dagegen ist die Behörde auch bei einem Bescheidungsurteil nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Urteil nicht verbindlich äußert.(Rn.2) Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Vollstreckungsgläubiger. Die zulässige Beschwerde, die sich bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens allein auf die Vollstreckung der rechtskräftigen Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zur Neubescheidung bezieht, soweit dem Vollstreckungsgläubiger nicht bereits Unterlagen in ungeschwärzter Form zugänglich gemacht worden sind (Aufzeichnungen aus dem Vorgang zur Tagebuchnummer 26385/03 z mit 221 offengelegten Klarnamen), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme, die Vollstreckungsschuldnerin - unter Fristsetzung von zwei Wochen und Androhung eines Zwangsgeldes - zur Neubescheidung „gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2009 - VG 2 A 8.07 - aufzufordern“, ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach setzt die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) voraus, dass die Behörde ihrer im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies kann nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur dann der Fall sein, wenn sie überhaupt keine erneute Entscheidung getroffen hat, sondern auch dann, wenn sie die im Urteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung nicht beachtet. Dagegen ist die Behörde auch bei einem Bescheidungsurteil nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Urteil nicht verbindlich äußert. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben, die auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt werden, ist für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss die Reichweite der Entscheidungsvorgaben im Urteil der Kammer vom 8. September 2009 (VG 2 A 8.07, NVwZ-RR 2010, 339, juris) verkannt, kein Raum. Dass eine der Vollstreckungsschuldnerin mit dem Urteil auferlegte Verpflichtung zur Ermittlung der überhaupt noch relevanten Unterlagen „völlig frei erfunden“ sei, trifft ausweislich der für den Umfang der Bindungswirkung maßgeblichen Urteilsgründe (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - NJW 1996, 737, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 - juris Rn. 6) nicht zu. Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu personenbezogenen Informationen, die nicht Mitarbeiter der beklagten Behörde betreffen (juris Rn. 39), ist in dem Urteil ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass sich dem Vortrag der Behörde nicht entnehmen lasse, welche Unterlagen im Einzelnen welche personenbezogenen Informationen enthielten und welche schutzwürdigen Interessen gegebenenfalls in die gesetzlich vorgegebene Abwägung einzustellen seien (Rn. 48). Diese Ausführungen beziehen sich nach dem Gesamtzusammenhang ersichtlich auf einen Ausschnitt des streitbefangenen Vorgangs, der von der Behörde zunächst konkret ermittelt werden musste (Rn. 50). Anderes lässt sich auch dem von der Beschwerde angeführten Urteilstenor zu Nr. 3 b) nicht entnehmen. Er enthält gerade keine genaue Bezeichnung und Paginierung der im Einzelnen erfassten Unterlagen aus dem behördlichen Vorgang, sondern umschreibt diese - unter Bezugnahme auf die Urteilsformel zu Nr. 3 a) - lediglich mit der Angabe, dass es um „alle weiteren Seiten des Vorgangs mit der Tagebuchnummer …“ gehe. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vollstreckungsschuldnerin sei der ihr im Urteil auferlegten Ermittlungspflicht nachgekommen, ist nach Aktenlage nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubigers trifft es auch nicht zu, dass die Vollstreckungsschuldnerin den Zugang zu personenbezogenen Informationen erneut aus Gründen abgelehnt hat, die der im Urteil verbindlich zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Gerichts widersprechen. Die in Umsetzung der Verpflichtung zur Neubescheidung ermittelten und zwischen den Beteiligten noch streitigen Unterlagen enthalten Listen mit über 2 000 Namen natürlicher Personen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat einen ungeschwärzten Zugang zu diesen Listen mit Bescheid vom 29. Juli 2010, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010, mit der Begründung abgelehnt, eine Herausgabe von Namen natürlicher Personen, bei denen lediglich Anhaltspunkte für eine Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter der Staatssicherheit bestünden, sei nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz unzulässig. Im Zuge der weiteren Verhandlungen der Beteiligten hat sie dem Vollstreckungsgläubiger 221 Klarnamen offengelegt, die Überprüfung der übrigen knapp 2 000 Namen aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der erforderlichen Recherchen jedoch abgelehnt, da der damit verbundene Aufwand nicht zu leisten und angesichts der Zurückstellung anderer Arbeitsaufgaben unverhältnismäßig wäre. Zu beiden Gesichtspunkten enthält das Urteil vom 8. September 2009, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine Ausführungen mit Bindungswirkung. Soweit die damalige Entscheidung auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen sowie umfangreicher tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen verweist, hat sie der Vollstreckungsschuldnerin aufgegeben, die bislang unterbliebene Aufklärung nachzuholen und bei ihrer Entscheidung, ob, in welcher Form und mit welchen Maßgaben personenbezogene Daten herausgegeben werden, die Anforderungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei einer etwaigen Abwägung müsse sie insbesondere beachten, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der in den Unterlagen genannten Personen beeinträchtigt werden dürften (juris Rn. 50). Über diese allgemeinen Vorgaben hinaus verhält sich das Urteil nicht zu den gesetzlichen Anforderungen an die Herausgabe personenbezogener Daten und gibt der Vollstreckungsschuldnerin keine verbindlich zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts vor. Es verhält sich insbesondere nicht zu der Frage, ob das Stasi-Unterlagen-Gesetz die Herausgabe oder Veröffentlichung von Listen mit Namen von Personen zulässt, bei denen lediglich der Verdacht einer Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter besteht. Die Vollstreckungsschuldnerin war daher mangels verbindlicher Entscheidungsvorgaben nicht gehindert, das Antragsbegehren mit der in den vorgenannten Bescheiden angeführten Begründung erneut abzulehnen. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich die Vollstreckungsschuldnerin darauf beruft, dass die Prüfung einer Herausgabe der noch streitbefangenen personenbezogenen Daten unverhältnismäßig sei. Zur Zulässigkeit des Einwands eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verhält sich die damalige Entscheidung nicht. Insbesondere trifft es entgegen der Behauptung des Vollstreckungsgläubigers nicht zu, dass „der Umfang der Listen von Anfang an bekannt war“. Dem Tenor des Bescheidungsurteils lässt sich dies - wie vorstehend dargelegt - ebenso wenig entnehmen wie den Entscheidungsgründen, in denen lediglich allgemein von „weiteren erheblichen Ermittlungen“ bzw. „umfangreichen weiteren Ermittlungen und Überlegungen“ (Rn. 49, 50) die Rede ist. Das Gericht hat in Ansehung des vom Antragsbegehren umfassten Gesamtvorgangs (Rn. 46) vielmehr ausdrücklich deutlich gemacht, dass mangels Vortrags der Behörde unklar sei, „welche Unterlagen im Einzelnen welche personenbezogenen Informationen“ enthielten (Rn. 48). Das Urteil enthält dementsprechend weder Ausführungen zum konkreten Umfang des betroffenen Materials noch verhält es sich dazu, wie mit den von der Vollstreckungsschuldnerin ermittelten Arbeitslisten mit mehr als 2 000 Namen natürlicher Personen umzugehen ist. Namentlich hat das Gericht nicht zu der Frage eines mit der Überprüfung der Listen verbundenen Verwaltungsaufwands Stellung genommen oder der Vollstreckungsschuldnerin insoweit verbindlich eine vom Vollstreckungsgläubiger reklamierte „Ermittlung und Bewertung jedes einzelnen Namens“ aufgegeben. Der Hinweis in den Entscheidungsgründen auf eine „ggf. gemäß § 32a StUG“ erforderliche Beteiligung Dritter rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er bezieht sich erkennbar allein auf den in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StUG genannten Personenkreis und verwehrt der Vollstreckungsschuldnerin im Übrigen nicht, nach § 32a Abs. 2 StUG von der Durchführung des Benachrichtigungsverfahrens abzusehen. Die weitergehenden Ausführungen der Beschwerde können dem Vollstreckungsantrag danach nicht zum Erfolg verhelfen. Im Vollstreckungsverfahren ist nach den vorstehenden Ausführungen lediglich zu prüfen, ob die Behörde ihrer im Urteil vom 8. September 2009 auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung nachgekommen ist. Der Vollstreckungsantrag umfasst daher weder die Prüfung, ob das Stasi-Unterlagen-Gesetz einen von der Bindungswirkung des Urteils nicht erfassten Ablehnungsgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand kennt, noch kann der Vollstreckungsantrag auf erstmals im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die nicht Gegenstand der damaligen Entscheidung waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).