Beschluss
OVG 12 M 38.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0623.OVG12M38.16.0A
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Leitsätze
Wird eine unter Fristsetzung nach § 120a Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderte Erklärung über die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, ist sie ungeachtet einer ungenügenden Entschuldigung der verspäteten Vorlage berücksichtigungsfähig und führt dazu, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. ZPO keinen Bestand haben kann, wenn sich an den mit der Erklärung nachzuweisenden Bewilligungsvoraussetzungen nichts Wesentliches geändert hat.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2016 und der Urkundsbeamtin vom 21. Januar 2016 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine unter Fristsetzung nach § 120a Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderte Erklärung über die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, ist sie ungeachtet einer ungenügenden Entschuldigung der verspäteten Vorlage berücksichtigungsfähig und führt dazu, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. ZPO keinen Bestand haben kann, wenn sich an den mit der Erklärung nachzuweisenden Bewilligungsvoraussetzungen nichts Wesentliches geändert hat.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2016 und der Urkundsbeamtin vom 21. Januar 2016 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 146 Abs. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift sind nur Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht beschwerdefähig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Darunter fallen nach dem Wortlaut Beschlüsse nach § 166 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO über die Änderung und Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, da mit ihnen keine „Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages“ erfolgt, sondern eine Änderung oder Aufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung vorgenommen wird. Die Situation der Partei, der Prozesskostenhilfe zunächst bewilligt wurde, ist - zumal wenn das Prozessverfahren abgeschlossen ist - eine andere als bei der Ablehnung der Bewilligung (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 E 98/15 - juris Rn. 3 f; a.A. wohl Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 27). Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 im Beschwerdeverfahren die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht; daraus ergibt sich, dass keine wesentliche Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist und sie weiterhin bedürftig ist. Die verspätete Vorlage der Formularerklärung und der Belege schließt ihre Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren ebenso wenig aus wie eine fehlende oder - wie hier nach telefonischer und wiederholter schriftlicher Erinnerung eher anzunehmen - unzureichende Entschuldigung der verspäteten Vorlage. Die von der Urkundsbeamtin in der Verfügung vom 8. Dezember 2015 gesetzte Frist ist keine Ausschlussfrist und die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden soll, wenn eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben wird, hat keinen Strafcharakter (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 175). Wird die geforderte Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgereicht und ergibt sich daraus, dass die damit nachzuweisenden Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, steht dies einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 WF 84/08 - FamRZ 2009, 633, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 9 WF 353/07 (PKH) - FamRZ 2008, 1356, juris Rn. 10 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. März 1999 - 1 W 167/99 - MDR 1999, 887, juris Rn. 5 ff.; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 14 WF 72/05 - FamRZ 2006, 216, juris Rn. 6 f.; LG Mainz, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 6 T 64/00 - FamRZ 2001, 1157, juris). So liegt es hier. Der Aufhebungsbeschluss der Urkundsbeamtin und die ihn bestätigende gerichtliche Entscheidung sind daher aufzuheben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).