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Beschluss

OVG 12 N 76.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0627.OVG12N76.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Energieberater ist als solcher Pflichtmitglied der Baukammer.(Rn.3) 2. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer ist zulässig.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Energieberater ist als solcher Pflichtmitglied der Baukammer.(Rn.3) 2. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer ist zulässig.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht selbständig tragend die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Energieberater Pflichtmitglied der Beklagten gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) ist, sind substantiierte Einwände nicht erhoben worden. Zu den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger als Energieberater Berufsaufgaben eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 ABKG wahrnimmt, verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der pauschale Hinweis, dass Pflichtmitglied der Beklagen nur der Ingenieur sein könne, der als Ingenieur im Bauwesen tätig sei, genügt dafür nicht; er geht über die in den vorgenannten Vorschriften gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft nicht hinaus. Ebenso wenig trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht offen gelassen habe, dass der Kläger die Energieberatung nur auf der Grundlage der bei der Handwerkskammer erworbenen Zusatzqualifikation ausübe. Auf die angeblich fehlende Sachverhaltsfeststellung ist das Verwaltungsgericht sowohl im Tatbestand des angegriffenen Urteils als auch in den Urteilsgründen ausdrücklich eingegangen. Die von ihm vertretene Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die notwendige Befähigung für die Energieberatung durch ein Ingenieurstudium oder durch Weiterbildungsveranstaltungen der Handwerkskammer vermittelt werde, wird auch mit dem Einwand, das Berufungsverfahren werde ergeben, dass die jeweilige Berufsaufgabe aufgrund derjenigen beruflichen Qualifizierung ausgeübt sein müsse, die den Status als Pflichtmitglied begründe, nicht ernstlich in Frage gestellt. Inwieweit ein „entsprechender Kausalzusammenhang“ bereits aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG, insbesondere der Formulierung „im Bauwesen tätige Ingenieure“, folgen soll, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Dass die Vorschrift die Berücksichtigung von Zusatzqualifikationen ausschließt, die neben dem Ingenieurstudium erworben worden sind, ist mit dem vom Kläger reklamierten „Kausalzusammenhang“ nicht dargetan; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Energieberatung gerade der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten im Sinne des § 30 Abs. 1 ABKG zugeordnet, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es für die Pflichtmitgliedschaft nicht auf den Umfang der Tätigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 ABKG ankomme. Der Einwand, das Berufungsverfahren werde ergeben, dass nur ein Tätigwerden im Sinne von § 30 Abs. 2 ABKG in einem nicht unerheblichen Umfang überhaupt eine Pflichtmitgliedschaft begründen könnte und diese „Erheblichkeitsschwelle“ vorliegend nicht überschritten sei, greift nicht durch. Das wiederholte Vorgehen des Klägers, sich darauf zu beziehen, was das Berufungsverfahren „ergeben“, „zeigen“ oder „erweisen“ werde, genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen. Soweit er sich zur Begründung seiner Auffassung, nur Ingenieurtätigkeiten mit einem bestimmten Umfang könnten die Pflichtmitgliedschaft begründen, auf Art. 12 GG und eine teleologische Reduktion des Wortlauts des § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG beruft, hätte es vielmehr bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Darlegung bedurft, inwieweit eine entsprechende Auslegung der einschlägigen Vorschriften verfassungsrechtlich geboten ist. Das leistet der Zulassungsantrag mit dem bloßen Hinweis auf Art. 12 GG bzw. „die Grundrechte der tätigen Personen“ nicht. Abgesehen davon verhält er sich weder zu den vom Verwaltungsgericht angeführten Aufgaben der Beklagten und der Möglichkeit, geringen berufsbezogenen Einkünften durch Beitragsermäßigungen Rechnung zu tragen, noch ist dargetan, dass es im Falle des Klägers um eine einmalige Tätigkeit geht. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht auch eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer und der Beklagten als zulässig angesehen. Tragfähige Anhaltspunkte, dass es insoweit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der Prüfung und Anwendung der vom Kläger bereits im vorstehenden Zusammenhang reklamierten „Geringfügigkeitsschwelle“ bedurft hätte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Im Übrigen erschöpft sich die Antragsbegründung in der Behauptung, dass eine doppelte Pflichtmitgliedschaft in zwei Kammern zu kollidierenden Pflichten führe und die Tätigkeit eines von der Handwerkskammer bestellten Energieberaters den Vorgaben und der Kontrolle der Handwerkskammer unterliege, ohne eine tatsächliche Überschneidung von Zuständigkeitsbereichen auch nur ansatzweise darzulegen. Der bloße Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. November 2009 (OVG 12 B 11.09 - juris), das nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts einen anderen Sachverhalt betrifft, vermag entsprechenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Abgesehen davon ist der Kläger nicht als ein von der Handwerkskammer bestellter Energieberater tätig. Ausweislich des bereits erstinstanzlich vorgelegten Prüfungszeugnisses hat er vor der Handwerkskammer die Prüfung zum Gebäudeenergieberater (HWK) bestanden; eine gesonderte Bestellung ist nicht erfolgt. Der Einwand, im Berufungsverfahren werde sich ergeben, dass der streitgegenständliche Bescheid auch wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben sei, greift schließlich gleichfalls nicht durch. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG ist der Kläger Pflichtmitglied der Beklagten und in das von ihr geführte Verzeichnis der Pflichtmitglieder einzutragen (§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ABKG). Ein Ermessensspielraum steht der Beklagten insoweit nicht zu. Im Übrigen vermag die Behauptung des Klägers, der Eintragungsausschuss sei in der Sitzung vom 13. November 2014 fehlerhaft von einem Antrag auf Eintragung ausgegangen, auch in der Sache nicht zu überzeugen. Aus dem der Sitzung vorausgehenden, im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Schriftwechsel der Beteiligten ergibt sich eindeutig, dass der Eintragungsausschuss in Kenntnis der vom Kläger abgelehnten Eintragung über die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Pflichtmitgliedschaft entschieden hat. Die weitergehenden Rügen, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als Sachkundiger beziehen, können ernstliche Richtigkeitszweifel danach nicht begründen. Sie können hinweggedacht werden, ohne dass die angegriffene Entscheidung, die sich selbständig tragend auf die Tätigkeit als Energieberater stützt, dadurch im Ergebnis beeinflusst wird. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Inwieweit es in tatsächlicher Hinsicht einer komplexen Würdigung der Arbeiten eines Handwerkers in „einer modernen und auf Energieeinsparung angelegten Geschäftsrealität“ bedarf, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die rechtlichen Besonderheiten des Kammerwesens, die sich aus der Kombination der Pflichtmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern ergeben sollen, besondere rechtliche Schwierigkeiten zu begründen. Die bloße Behauptung, dass eine doppelte Pflichtmitgliedschaft „naturgemäß“ zu kollidierenden Pflichten führe, genügt dafür - wie bereits vorstehend dargelegt - nicht. Mit der vorliegenden Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in unterschiedlichen Kammern (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 - NVwZ 2005, 340, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 - NVwZ-RR 2002, 187, juris Rn. 8; OVG Weimar, Urteil vom 19. Juni 2014 - 3 KO 1177/10 - juris Rn. 59 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2011 - 4 A 668/10 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2001 - 14 S 402/01 - juris Rn. 18) setzt sich der Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise auseinander. 3. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Für die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied der Handwerkskammer zugleich zum Pflichtmitglied der Baukammer bestimmt wird“, ist ein Bedürfnis für eine fallübergreifende Klärung nicht dargetan. Die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Baukammer sind in § 41 Abs. 1 ABKG gesetzlich geregelt. Dass das Verwaltungsgericht, wie vom Kläger geltend gemacht, eine doppelte Pflichtmitgliedschaft ohne weiteres für möglich erachtet habe, reicht zur Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen nicht aus. 4. Das Zulassungsvorbringen genügt auch hinsichtlich der erhobenen Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger bezeichnet weder einen abstrakten Rechtssatz, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, noch zeigt er auf, dass der Senat in seinem angeführten Urteil vom 3. November 2009 (a.a.O.) einen abweichenden Rechtssatz zu der gleichen Rechts- oder Tatsachenfrage aufgestellt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz: Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2015 - OVG 12 N 73.14 - BA S. 2; zum Bundesrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, juris Rn. 3). Soweit er geltend macht, dass die Ausführungen des Senats zur Pflichtmitgliedschaft nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG in gleicher Weise für den streitgegenständlichen Sachverhalt gelten müssten, wendet er sich vielmehr gegen die erstinstanzliche Würdigung der konkreten Einzelfallumstände. Darauf kann eine Divergenz im zulassungsrechtlichen Sinne nicht gestützt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).