Beschluss
OVG 12 N 20.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0829.OVG12N20.15.0A
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Leitsätze
Für die Frage, ob sich ein als eingetragener Verein organisierter Verband, dessen Zweck die Förderung des Gesamtinteresses eines bestimmten Industriezweiges ist, auf den Schutz eines eigenen der fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses berufen kann, kommt es maßgeblich auf die konkrete Betätigung des Verbandes an. Geht es um eine wettbewerbsneutrale Positionierung gebündelter Herstellerinteressen bei der Neubestimmung künftiger technischer Anforderungen in Bezug auf den Schadstoffausstoß der Produkte durch EU-Verordnung, scheidet eine Berufung auf eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aus.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob sich ein als eingetragener Verein organisierter Verband, dessen Zweck die Förderung des Gesamtinteresses eines bestimmten Industriezweiges ist, auf den Schutz eines eigenen der fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses berufen kann, kommt es maßgeblich auf die konkrete Betätigung des Verbandes an. Geht es um eine wettbewerbsneutrale Positionierung gebündelter Herstellerinteressen bei der Neubestimmung künftiger technischer Anforderungen in Bezug auf den Schadstoffausstoß der Produkte durch EU-Verordnung, scheidet eine Berufung auf eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aus.(Rn.12) Der Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Beigeladene zu 2. macht im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in das zu Seite 20 der Anlage B 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Juni 2014 unter 20-2 durch gelbe Markierung und Schwärzung unkenntlich gemachte, sechszeilige Textfeld Einsicht zu gewähren, geltend, der Anspruch auf Informationszugang sei entgegen der Urteilsbegründung wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – ausgeschlossen. Er stehe als Interessenverband im Wettbewerb mit anderen Interessenverbänden und seine Betätigung diene zumindest auch dem Konkurrenzkampf in diesem Wettbewerb; im Übrigen sei anerkannt, dass sich ein Betroffener auch auf den Schutz fremder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen könne. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen, für das der Senat wegen der Einzelheiten auf den Begründungsschriftsatz vom 12. Mai 2015 Bezug nimmt, weist keine schlüssige Gegenargumentation auf, die dem Beigeladenen zu 2. eine Berufung auf den Ausschlussgrund ermöglicht. Das Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht nur auf die Erwägung, der Beigeladene zu 2. sei in der Rechtsform eines Vereins organisiert, dem satzungsgemäß die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs untersagt sei und der weder selbst im Wettbewerb noch zu Zwecken des Wettbewerbs tätig werde, sondern auch auf die konkrete Betätigung, bei der die streitbefangene Information angefallen ist. Die Beigeladene zu 2. trete hier auch nicht zu Zwecken des Wettbewerbs seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit auf, sondern beschränke sich auf eine wettbewerbsneutrale, nicht öffentliche Verbandstätigkeit im Rahmen der politischen Auseinandersetzung und vertrete nur insoweit die Interessen seiner Mitglieder. Das Zulassungsvorbringen zeigt mit dem Bemerken, es gehe in der geschwärzten Stelle um die Wiedergabe des Inhalts eines Telefongesprächs zwischen einem Mitarbeiter des Beigeladenen zu 2. und der Beklagten, mit dem ein „Mittelweg“ im Sinne einer Interessenbündelung und einer Schnittmenge der unterschiedlichen Interessen als eines für alle Mitglieder tragbaren Weges sowie die dahinter stehende strategische Entscheidung des Verbandes dargestellt werde, nichts auf, was diese Begründung in Frage stellt und dafür sprechen könnte, dass sich der Beigeladene zu 2. darauf berufen könne, die unkenntlich gemachte Stelle enthalte ein eigenes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder ein solches Dritter. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind nach der im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Definition alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse umfassen im wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn mit der Information exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden kann. Insoweit können auch Stellen, die Träger von Hoheitsgewalt und selbst nicht grundrechtsberechtigt sind, insbesondere Stellen der öffentlichen Verwaltung, ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer wirtschaftlichen Daten haben, wenn sie nicht im hoheitlichen Bereich tätig werden, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 – juris Rn. 108 und vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 – juris Rn. 37). Ausgehend von dieser Definition mag dem Beigeladenen zu 2. noch darin beigepflichtet werden können, dass die Organisation als Idealverein ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht grundsätzlich einer Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und damit am Wettbewerb entgegensteht. Es handelt sich dabei aber nicht um die Regel, sondern um jeweils besondere Ausgestaltungen, bei denen zur Betätigung des Vereins näher vorgetragen werden muss, inwieweit darin eine unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gesehen werden kann. Bei einer Ver-bandstätigkeit mag dies in Betracht zu ziehen sein, soweit die Interessenwahrnehmung der Förderung auch der gebündelten Wettbewerbsinteressen der Branche dient und dies keinen völlig untergeordneten Aspekt der Betätigung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 – I ZR 79/90 – GRUR 1992, 1127, juris Rn. 21). Das hat allerdings auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, indem es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Wettbewerbssachen verwiesen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 – I ZR 60/91 – GRUR 1992, 707, juris Rn. 22 ff.), wonach eine dem Satzungszweck entsprechende Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder für eine tatsächliche Vermutung spricht, zugunsten des Wettbewerbs der Verbandsmitglieder zu handeln und etwa eine politisch motivierte Anzeigenkampagne zugleich oder sogar vorrangig den wettbewerblichen Interessen der Verbandsmitglieder dienen kann (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 3. Absatz). Das Zulassungsvorbringen zeigt mit seinen Hinweisen auf den Zweck des Beigeladenen zu 2., die Interessen der gesamten Industrie zu fördern, die zentrale „Dienstleistung“ des Verbandes und seine einzelnen Aktivitäten zwar durchaus Ansätze für eine Beurteilung seiner Aktivitäten als förderlich für den Wettbewerb seiner Verbandsmitglieder auf, vermag aber nicht hinreichend darzulegen, dass seine Betätigung ihm als Verband allgemein eine eigene spezifische Stellung im Wettbewerb verleiht oder jedenfalls eine solche Stellung in Bezug auf die Geheimhaltung der streitgegenständlichen Informationen gegeben ist. Hierzu fehlen konkrete Ausführungen und tatsächliche Beispiele, inwieweit die benannten vermeintlichen Konkurrenzorganisationen, die allerdings teilweise – wie die regionalen Industrie- und Handelskammern – nicht auf eine Mitgliederwerbung angewiesene öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse sind, vergleichbar branchenspezifische Interessenvertretung wie der Beigeladene zu 2. anbieten oder tatsächlich betreiben und damit in Konkurrenz zu dem Beigeladenen zu 2. treten. Dass der Beigeladene zu 2. sich nach seinem Satzungszweck in einer Konkurrenz mit den „Kommunikationsabteilungen“ seiner Mitglieder befindet, ist dagegen nicht wahrscheinlich, weil diese die Interessen ihres jeweiligen Unternehmens vertreten, während der Beigeladene zu 2. das Gesamtinteresse des Industriezweiges wahrnimmt. Beides mag sich bei satzungsgemäßem Verhalten des Beigeladenen zu 2. ergänzen, steht aber nicht in Konkurrenz. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Die abstrakten Ausführungen des Beigeladenen zu 2. zu seiner Stellung im Wettbewerb reichen hiernach ebenso wenig wie seine Darlegungen zur konkret streitbefangenen Information aus, um eine Wettbewerbsrelevanz annehmen zu können. Hierzu führt der Beigeladene zu 2. aus, die Bekanntgabe der Information ließe verhandlungstaktische Aspekte sowie unterschiedliche Betroffenheiten von Herstellern und damit „schutzwürdige Aspekte“ der Verbandstätigkeit erkennen. Sie könnte das wichtige Vertrauensverhältnis zu den Mitgliedern beeinträchtigen und sich damit auch auf die Wettbewerbssituation zu anderen Interessenvertretungen auswirken. Diese Ausführungen ergeben nicht, dass sich die in der Textstelle enthaltenen Informationen auf den Beigeladenen zu 2. als wirtschaftliches Unternehmen im zuvor beschriebenen Sinne beziehen, denn offensichtlich wird in der Textstelle eine gebündelte allgemeine Stellungnahme der Hersteller unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Betroffenheit zu den Auswirkungen der diskutierten „Supercredits-Regelung“ abgegeben, also nur eine Zusammenfassung des sich deckenden Teilbereichs der Interessen von Mitgliedsunternehmen in Bezug auf eine bestimmte Modalität der Regelung technischer Vorgaben im Bereich des Schadstoffausstoßes. Die Information betrifft danach inhaltlich die Mitgliedsunternehmen, ohne jedoch zwingend das Einzelinteresse jedes einzelnen Mitgliedsunternehmens vollständig abzubilden. Der Beigeladene zu 2. führt auch nicht aus, dass dies bei einem oder einer Anzahl von Unternehmen aus ihrer Mitgliedschaft so sei. Entscheidend ist aber, dass der Beigeladene zu 2. selbst von den Auswirkungen der Regelung, zu der er Stellung nimmt, als Interessenvertreter und Mittler unmittelbar nicht betroffen ist; nach seinen eigenen Angaben hat er lediglich unterschiedlich ausgeprägte Interessen seiner Mitglieder in der Information zusammengeführt. Dem Zulassungsvorbringen fehlt auch jede Substanz dafür, inwiefern das Bekanntwerden der Information eine eigene Wettbewerbsposition wirtschaftlich nachteilig beeinflussen könnte. Die befürchtete Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mitgliedern und dem Beigeladenen zu 2. bleibt ein verbandsinternes und damit wettbewerbsneutrales Problem und ist Ausdruck typischer Friktionen zwischen Einzel- und Gesamtinteressen in Bezug auf bestimmte Einzelfragen, die typischerweise nicht dazu führen, dass die Verbandsmitglieder auf eine gebündelte Interessenvertretung verzichten. Hiervon ausgehend liegt auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung keine Argumentation des Beigeladenen zu 2. vor, die die allein die Ablehnung des Ausschlussgrundes tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene zu 2. beschränke sich hier auf eine wettbewerbsneutrale, nicht öffentliche Verbandstätigkeit im Rahmen der politischen Auseinandersetzung und vertrete nur insoweit die Interessen seiner Mitglieder, in Frage stellt. Der Beigeladene zu 2. setzt vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffend das Einbringen von Interessen in die politische Auseinandersetzung mit der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb allgemein gleich und konterkariert mit der Berufung auf eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse letztlich das eigene Wirken durch Verlautbarungen in Rechtsetzungsverfahren zu technischen Produktanforderungen, die im Gesamtinteresse seiner Mitglieder abgegeben werden. Das Vorbringen schließt es jedenfalls aus, dass die streitbefangene Schwärzung eine Textstelle betrifft, die im Wettbewerbsinteresse einzelner spezifisch betroffener Mitglieder oder Hersteller abgegeben wurde. Die unterschiedliche Betroffenheit von Premium- und Volumenherstellern weist einen solchen Wettbewerbsbezug nicht ohne weiteres auf, weil es um ein Warenangebot in unterschiedlichen Marktsegmenten geht. Der Beigeladene zu 2. vermag das Vorliegen des Ausschlussgrundes auch nicht mit der Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter oder den Schutz der Interessen privater Dritter gemäß § 9 Abs. 2 UIG zu begründen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich darin, dass er sich auf den Ausschlussgrund zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berufen kann, ohne substantiiert darzulegen, dass die geschwärzte Textstelle und das darin wiedergegebene Telefonat geheimes technisches oder kaufmännisches Wissen einzelner Mitglieder zu deren Nachteil offenlegen oder Rückschlüsse auf Zusammenhänge ermöglichen würde, die bei gewichtsbezogenen Anforderungen an die Baureihen der Hersteller nicht ohnehin auf der Hand liegen. Die angeführte Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Mitgliedern reicht angesichts der mit der konkreten Betätigung vorliegenden Einwirkung auf den politischen Willensbildungsprozess als Belang jedenfalls nicht aus, um das öffentliche Bekanntgabeinteresse zu überwiegen, zumal auch das Zulassungsvorbringen keine hinreichende Plausibilisierung dafür aufweist, dass tatsächlich eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu den Mitgliedern noch zu befürchten wäre, nachdem der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 längst bekannt ist. 2. Ist nach den vorstehenden Ausführungen das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG infolge der Würdigung der konkreten Betätigung des Beigeladenen zu 2. im Zusammenhang mit der streitbefangenen Information nicht dargelegt, kommt es auf die Klärung der von ihm zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache herangezogenen Grundsatzfrage, ob sich Interessenverbände, die in der Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen eingetragenen Vereins firmieren, auf den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen können, in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).