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Beschluss

OVG 12 S 52.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0909.OVG12S52.16.0A
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Leitsätze
Die Klage einer Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), mit der die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Gemeinde zugelassen wird, hat nach § 119 S. 3 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) keine aufschiebende Wirkung. Die Zulassungsverfügung erledigt sich mit Abschluss der Verwaltungsvollstreckung. Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage einer Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf (juris: KomVerf BB), mit der die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Gemeinde zugelassen wird, hat nach § 119 S. 3 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) keine aufschiebende Wirkung. Die Zulassungsverfügung erledigt sich mit Abschluss der Verwaltungsvollstreckung. Bei Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung tritt Erledigung mit der Zahlung durch den Drittschuldner ein (Anschluss an BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 - BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Für die Fortführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nach Erledigung der Zulassungsverfügung kein Raum mehr.(Rn.1) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juli 2016 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Antragstellerin ist entfallen, nachdem das mit der angefochtenen Zulassungsverfügung ermöglichte Vollstreckungsverfahren durchgeführt und mit der Zahlung der Drittschuldnerin auf die am 7. Juni 2016 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Vollstreckungsbehörde an den Vollstreckungsgläubiger abgeschlossen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – BFHE 194, 338, juris Rn. 11). Die Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf hat sich damit erledigt; es gehen davon keine Rechtswirkungen mehr für die Antragstellerin aus, diese sind mit der Durchführung der Vollstreckung erschöpft. Hiernach ist die Antragstellerin nicht mehr beschwert und für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr eröffnet. Nach Erledigung des Verwaltungsakts kann Rechtsschutz nur noch in der Hauptsache gewährt werden, soweit die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen kann (vgl. App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckung, 5. Aufl. 2011, § 41 Anm. VIII, Rn. 47). Der auf den gerichtlichen Hinweis eingegangenen Stellungnahme der Antragstellerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 2016 lässt sich nichts Sachdienliches zu entnehmen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Unabhängig davon stellt das für die Überprüfung der Entscheidung maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) im Übrigen nicht durchgreifend in Frage, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren nur mit dem von der Antragstellerin im Hilfsantrag der Beschwerde formulierten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage zulässigerweise verfolgt werden konnte. Es kann insoweit dahinstehen, ob und inwieweit der Antragstellerin im Rahmen der Zulässigkeit ihres vorläufigen Rechtsschutzantrages entgegengehalten werden kann, dass der anwaltlich formulierte Antrag auf einen von der Prozessordnung nicht vorgesehenen Ausspruch gerichtet ist („den Bescheid vom 20. Mai 2016 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren auszusetzen“). Die Auffassung der Beschwerde hingegen, die Anfechtungsklage der Gemeinde gegen eine Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde habe aufschiebende Wirkung, findet – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Gesetz keine Stütze. § 119 S. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung – BbgKVerf – regelt ausdrücklich, dass Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung haben, so dass eine Fallgestaltung vorliegt, in der der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht hat, die aufschiebende Wirkung durch Landesgesetz entfallen zu lassen (so auch Benedens, in Pencereci u.a., Kommunalverfassung Brandenburg, Stand Juli 2016, § 119 BbgKVerf, Anm. 5). Der Wortlaut der Vorschrift gibt nichts dafür her, aus dem Charakter der Zulassungsverfügung gemäß § 118 BbgKVerf in Abgrenzung zu anderen im einschlägigen 4. Kapitel des Gesetzes geregelten Maßnahmen herleiten zu können, die Maßnahme der Zulassungsverfügung habe der Gesetzgeber nicht erfassen wollen und durch den zu weit gefassten Wortlaut nur „scheinbar“ erfasst. Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des § 119 BbgKVerf die Zulassungsverfügung durchaus im Blick gehabt hat. Denn er hat in § 119 Satz 2 BbgKVerf geregelt, dass auch der Gläubiger bei Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118 BbgKVerf ohne Durchführung eines Vorverfahrens Klage erheben kann. Für Gemeinden gilt dies bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 119 Satz 1 BbgKVerf, ohne dass dabei nach der Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, unterschieden wird. Insofern gibt es aus dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte, welche die Auslegung der Antragstellerin stützen, entgegen § 119 Satz 3 BbgKVerf habe eine Klage der Gemeinde aufschiebende Wirkung (so aber ohne nähere Begründung Woellner, in Muth, Potsdamer Kommentar, Stand Juni 2016, § 118 BbgKVerf, Rn. 11). Der Begründungsansatz der Beschwerde überzeugt mit der Unterscheidung zwischen „Handlungsbefugnis“ und „Eingriffsbefugnis“ und zwischen Maßnahmen, die die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden sicherstellen und solchen, mit denen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde geschaffen werden sollen, nicht. Diese Differenzierung wird der Funktion der Zulassungsverfügung nicht gerecht. Die Zulassungsverfügung eröffnet die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde; sie hat deshalb auch Eingriffsfunktion hinsichtlich der Bestimmung der Vermögenswerte, in die vollstreckt werden darf, auch wenn damit zugleich sichergestellt werden soll, dass nicht in Vermögensgegenstände vollstreckt wird, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKVerf). Darin liegt nicht nur eine Schutzfunktion für die Gemeinde, sondern auch die Befugnis, der Vollstreckung fähige Vermögensgegenstände gegenüber der Gemeinde verbindlich zu bezeichnen. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist auch zu Recht in die Maßnahmen der Kommunalaufsicht eingeordnet, denn mit der Sorge dafür, dass der Gemeinde die für den geordneten Gang der Verwaltung und der Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vermögensgegenstände verbleiben und nur entbehrliche Vermögensgegenstände zum Gegenstand der Vollstreckung gemacht werden dürfen, wird im weiteren Sinne sichergestellt, dass die Verwaltung der Gemeinde im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Soweit es im Übrigen – wie hier – um die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung geht und § 118 BbgKVerf auf der Grundlage von § 7 BbgVwVG anzuwenden ist, liegt dies auf der Hand, denn eine Gemeinde, die eine bestandskräftige oder vollziehbare Forderung nicht bedient, verhält sich rechtswidrig. Mit der Zulassungsverfügung wird der Weg eröffnet, diese rechtswidrige Verhalten zu beenden und das Instrumentarium für den Vollstreckungsgläubiger freigegeben, um die rechtmäßige Vermögenszuordnung herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).