Beschluss
OVG 12 S 54.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0914.OVG12S54.16.0A
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Leitsätze
Bei vorläufiger Haushaltsführung kann der Erlass einer kommunalen Satzung, mit der zusätzliche Zahlungsverpflichtungen begründet werden, auch wenn es sich grundsätzlich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, einen Rechtsverstoß darstellen (bejaht für den Fall einer Entschädigungssatzung zur Regelung pauschaler Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für kommunale Mandatsträger).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei vorläufiger Haushaltsführung kann der Erlass einer kommunalen Satzung, mit der zusätzliche Zahlungsverpflichtungen begründet werden, auch wenn es sich grundsätzlich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, einen Rechtsverstoß darstellen (bejaht für den Fall einer Entschädigungssatzung zur Regelung pauschaler Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für kommunale Mandatsträger).(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Überprüfung der Entscheidung maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass sich das erstinstanzliche Gericht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitbefangene Beanstandungsverfügung vom 17. April 2015, die sich auf die am 18. Juni 2014 beschlossene Satzung über den Ersatz von Auslagen und des Verdienstausfalls des ehrenamtlichen Bürgermeisters, der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und in den Ausschüssen sowie der sachkundigen Einwohner in den Ausschüssen der Stadt O... (Entschädigungssatzung) bezieht, fehlerhaft auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berufen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich dies relevant auf das Entscheidungsergebnis auswirkt. Denn es handelt sich um einen Schreibfehler, dessen Offensichtlichkeit sich aus dem im Zusammenhang mit der Norm genannten § 119 Satz 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung – BbgKVerf – ergibt, der den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsieht. Für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO angewendet, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt. 2. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von der formellen Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung aus, weil die Anhörung auf das Bewirken einer rechtswidrig unterlassenen Maßnahme nach §§ 115 ff. BbgKVerf statt auf die Beanstandung des Satzungserlasses nach § 113 BbgKVerf gerichtet gewesen sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt des Anhörungsschreibens hinreichend darüber aufgeklärt hat, was Gegenstand der kommunalaufsichtlichen Beanstandung ist und die Antragstellerin demzufolge hinreichend Gelegenheit hatte, sich im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dem Beschwerdevorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, was die Antragstellerin noch vorgetragen hätte, wenn der Antragsgegner sogleich die Anwendung des richtigen kommunalaufsichtlichen Instrumentariums angekündigt hätte. Über den Inhalt der Entschädigungssatzung, insbesondere die Komponenten der Aufwandsentschädigung in Gestalt der monatlichen Pauschale und des Sitzungsgeldes, musste der Antragsgegner nicht besonders aufklären; die Antragstellerin musste wissen, was sie beschlossen hatte. 3. Auch die gegen die summarische Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Beanstandungsverfügung gerichteten Rügen sind nicht geeignet, eine Änderung des Beschlusses zu rechtfertigen. a) Was den sog. Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht am Ende des Beschlusses nicht, wie die Beschwerde wiedergibt, formuliert, dass die ausgesprochene Beanstandung nicht in den verfassungsrechtlich geschützten Kern des Selbstverwaltungsrechts eingreift, sondern ausgesagt, dass der Antragsgegner nicht gehalten war, von der Beanstandung abzusehen, weil diese „in unzulässiger Weise“ in den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltung eingriffe. Sodann hat es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 13.14 – BVerwGE 152, 188, juris) verwiesen und daraus abgeleitet, dass die landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Ausgleich ihrer Haushalte den Gestaltungsspielraum der Kommune einschränkt, jedoch langfristig dem Erhalt der Handlungsmöglichkeiten und damit der Gewährleistung der Selbstverwaltungsgarantie dient. Mitnichten haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht damit in Abrede gestellt oder stellen wollen, dass es zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Gemeinde gehört, die in § 30 Abs. 4 Satz 4 BbgKVerf erwähnte Entschädigungssatzung zu beschließen. Die Beanstandung knüpft vielmehr daran an, dass die Antragstellerin von ihrer Kompetenz zur Regelung einer Aufwandsentschädigung in einer Situation Gebrauch gemacht hat, in der sie über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügte und deshalb gehalten war, zusätzliche Ausgaben zu vermeiden. Das betraf im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls solche Ausgaben, die über den gesetzlichen Anspruch der Mandatsträger nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf (Auslagen und Verdienstausfall) hinausgingen bzw. ohne vorherige Kalkulation hinausgehen konnten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Anspruch auf Sitzungsgeld nach § 5 der Entschädigungssatzung hervorgehoben, auf das ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht. Im Übrigen hat es die nähere Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, allerdings die Beanstandung unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 BbgKVerf als gerechtfertigt angesehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht über eine Haushaltssatzung verfügte. Soweit die Beschwerde dies mit dem Einwand beanstandet, es könne nicht allein auf die Verhältnisse am Tage der Beschlussfassung ankommen, legt sie nicht dar, inwieweit sich die Verhältnisse mit Einfluss auf das Entscheidungsergebnis geändert haben. b) Der gegen die Verletzung von § 69 Abs. 1 BbgKVerf erhobene Einwand, es handele sich bei der Aufwandsentschädigung um einen Anspruch und nicht um eine freiwillige Leistung, verkürzt die Bestimmung des § 30 Abs. 4 BbgKVerf. Denn der Anspruch ergibt sich aus Satz 1 und ist auf Auslagen und Verdienstausfall beschränkt. Satz 2 sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit einer angemessenen Aufwandsentschädigung vor. Aus § 30 Abs. 4 Satz 4 BbgKVerf ergibt sich, dass bei Gebrauch von dieser Möglichkeit erst die Satzung den Anspruch begründet. Insofern kollidiert der Erlass einer solchen anspruchsbegründenden Norm mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf, als damit unter vorläufiger Haushaltsführung eine zusätzliche, bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vorhandene Zahlungsverpflichtung geschaffen wird. Die Kommune agiert – auch und gerade bei Selbstverwaltungsangelegenheiten - im Gefüge des Haushaltsrechts; insoweit ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin reklamiert, der Erlass einer Entschädigungssatzung im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 4 BbgKVerf sei „nicht anderweitig konditioniert“. c) Der weitere gegen die Rechtmäßigkeit der Beanstandung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Einwand, allenfalls hätte eine Teilbeanstandung hinsichtlich der Höhe der gewährten pauschalierten Leistungen erhoben werden dürfen, ist schon widersprüchlich, weil damit ein Eingeständnis rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin verbunden ist. Davon abgesehen ist er verfehlt, denn mit dem Verwaltungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin, deren Ziel ersichtlich die Einführung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung war, eine Rumpfsatzung mit dem vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dargelegten Inhalt beschlossen hätte. Diese Behauptung ist angesichts des Vorlaufs der Angelegenheit wirklichkeitsfremd und nicht in der erforderlichen Weise objektivierbar. d) Ebenso verfehlt ist im vorliegenden Zusammenhang die Rüge, es falle nicht in die Kompetenz der Kommunalaufsicht, zur Herstellung des Haushaltsausgleichs eine bestimmte Maßnahme alternativlos anzuordnen. Der Antragsgegner hat nicht eine bestimmte Maßnahme „alternativlos angeordnet“, sondern ein bestimmtes Vorgehen der Antragstellerin (Erlass der Entschädigungssatzung) unter einer bestimmten Haushaltslage (nicht ausgeglichener Haushalt, vorläufige Haushaltsführung) beanstandet. Das bedeutet zwar in der Folge, dass den Mandatsträgern nur Auslagen und Verdienstausfall nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf zu erstatten sind; diese Folge beruht aber nicht auf kommunalaufsichtlicher Anordnung, sondern ergibt sich aus dem Gesetz. e) Für eine bei summarischer Prüfung gegebene Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs ist nach allem mit dem Beschwerdevorbringen nicht Hinreichendes dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).