Beschluss
OVG 12 L 65.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1014.OVG12L65.16.0A
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Leitsätze
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem auf die §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln (juris: InfFrG BE) gestützten Auskunftsanspruch gegenüber einem Privatrechtssubjekt.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2016, mit dem der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden ist, aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem auf die §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln (juris: InfFrG BE) gestützten Auskunftsanspruch gegenüber einem Privatrechtssubjekt.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2016, mit dem der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen worden ist, aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 f. VwGO). Die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung gelten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht unmittelbar, sie finden jedoch gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG auf Eilverfahren entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286, juris Rn. 4). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig und die ordentliche Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit zuständig ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Darum handelt es sich vorliegend. Die vorliegende Streitigkeit ist nicht privatrechtlicher Natur und unterliegt nicht der Kontrolle der ordentlichen Gerichte gem. § 13 GVG. Entsprechend der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9, juris Rn. 4 m.w.N.) richtet es sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem ein geltend gemachter Anspruch hergeleitet wird, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch einen Kläger selbst (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71, juris Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Er stützt das geltend gemachten Auskunftsbegehren ausschließlich auf §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Diese Regelungen gehören dem öffentlichen Recht an. Sie begründen alleine eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt. Bestätigt wird dies auch durch die in § 16 IFG Bln vorgesehene Anwendung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge für die Gewährung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Nichts anderes gilt angesichts der Erstreckung der Auskunftspflicht in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln auf Privatrechtssubjekte, da sie dem Anwendungsbereich des Gesetzes nur unterliegen, wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind. Es reicht für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus, dass die genannten Regelungen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283.05 - NWVBl 2006, 295, juris Rn. 15; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219.13 - LKV 2013, 524, juris Rn. 20 und 28f.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheidet der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht deshalb aus, weil kein Verfahrensbeteiligter ein Verwaltungsträger im Sinne einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Privatrechtssubjekt, welches mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde. Nach Wortlaut und Sinn des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung nur dann geboten, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, das heißt für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Dabei steht der Umstand, dass ein Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 - NVwZ 1993, 358, juris Rn. 2 f.; OVG Münster, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044.09 - ZinsO 2009, 2401, juris Rn. 4). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Entscheidung, ob die Antragsgegnerin mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln betraut ist, setzt zunächst eine Klärung voraus, unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist. Geht man davon aus, dafür sei eine Beleihung erforderlich, ist zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin beliehen ist. Die Beantwortung der insofern zu entscheidenden Fragen im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt zumindest nicht offensichtlich auf der Hand. Dies gilt bzgl. der Klärung des Anwendungsbereichs des IFG Bln gegenüber Privatrechtssubjekten, da Beliehene den funktionellen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG erfüllen, folglich als Behörde tätig werden (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 126) und insoweit bereits als solche anspruchsverpflichtet sein könnten (vgl. zum IFG NRW Bischopink, NWVBl 2003, 245, 247). Dieser Befund könnte die Frage der Relevanz der gesonderten Erwähnung der Privatrechtssubjekte in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln aufwerfen, wollte man annehmen, nur beliehene Privatrechtssubjekte seien damit umschrieben. Auch die Beantwortung der sich unter Umständen stellenden Frage, ob die Antragsgegnerin beliehen ist, erscheint unabhängig von der Vielzahl der rechtlich zulässigen Kooperationsformen zwischen staatlichen Behörden und Privatrechtssubjekten (vgl. Sodan, in ders./Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 40 Rn. 358 ff., Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 226 ff.) zumindest nicht auf der Hand zu liegen. Insofern ist zu klären, ob die in § 4 Abs. 2 bis 5 ÖPVNG Bln genannten Aufgaben Verwaltungsaufgaben darstellen und ob der Antragsgegnerin die Befugnis verliehen worden ist, diese selbständig in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im eigenen Namen wahrzunehmen (vgl. Ehlers/Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2016, § 40 Rn. 275). Auch wenn der Gesetzgeber Letzteres eindeutig zum Ausdruck bringen muss (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - VII C 10.70 - BVerwGE 35, 334, juris Rn. 24), erscheint im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass mit einer gesetzlichen Zuweisung bestimmter Aufgaben die Übertragung hoheitlicher Befugnisse noch hinreichend deutlich einhergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 - 7 B 153.83 - NVwZ 1985, 48, juris Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der insoweit gesetzlich bestimmten Festgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).