Beschluss
OVG 12 N 34.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0209.OVG12N34.16.0A
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Leitsätze
1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. (juris: ArchBKG) als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) wahrnimmt.(Rn.4)
2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vertretungsberechtigtes Organ einer Ingenieurgesellschaft, deren Geschäftszweck nicht ausschließlich in der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) besteht, kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG a.F. (juris: ArchBKG) als im Bauwesen tätiger Ingenieur Pflichtmitglied in der Baukammer Berlin sein, wenn die Gesellschaft "auch" Aufgaben nach § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) wahrnimmt.(Rn.4) 2. Ein Ingenieur ist im Bauwesen tätig und die von ihm vertretene Gesellschaft nimmt Aufgaben nach § 30 ABKG (juris: ArchBKG 2006) wahr, wenn Gutachten zu den Auswirkungen festgestellter Baumängel oder -schäden auf den Fortgang des Bauvorhabens erstellt werden.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter 1.1 der Begründung dahin geltend, die Fa. IGS Gesellschaft für strategisches Projektmanagement mbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer u.a. der Kläger ist, sei keine Ingenieurgesellschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 4 Architekten- und Baukammergesetz – ABKG – vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720). Die „im Bauwesen tätige Ingenieurgesellschaft“ sei in § 33 Abs. 1 ABKG als Gesellschaft oder Partnergesellschaft legaldefiniert, deren satzungsmäßiger Zweck ausschließlich in der Erfüllung von Berufsaufgaben nach § 30 ABKG bestehe. Dieses Vorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Begriff sei in § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG abweichend gebraucht und erfasse auch gesellschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht die besonderen Anforderungen nach § 33 Abs. 1 ABKG erfüllten, nicht zu erschüttern. Die Gegenargumentation des Klägers entbehrt schon deshalb der Schlüssigkeit, weil sie vernachlässigt, dass § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG neben der Stellung als Vertretungsberechtigter einer Ingenieurgesellschaft auch diejenige eines Vereins ausreichen lässt, was zunächst einen gegenüber § 33 ABKG weiteren Anwendungsbereich der Norm indiziert. Bezüglich des Begriffs der Ingenieurgesellschaft innerhalb des Regelungszusammenhangs reicht das Zulassungsvorbringen nicht über punktuelle Auslegungsansätze hinaus. Es setzt sich weder mit dem grammatischen noch mit dem systematisch-teleologischen Auslegungsansatz hinreichend auseinander und gelangt nicht zu einer geschlossenen Gegenargumentation, die das Urteil hinsichtlich des tragenden Rechtssatzes in Frage stellen könnte. Der Kläger sieht nicht, dass für eine Mitgliedschaft von im Bauwesen tätigen Ingenieuren, die als Vertretungsberechtigte von Gesellschaften und Vereinen handeln, eine den übrigen Mitgliedstatbeständen vergleichbare Interessenlage spricht und seine Auslegung zu einer im Interesse des Verbraucherschutzes nicht vom Gesetzgeber gewollten und mit der Streichung des früher im Gesetz vorhandenen, auf § 33 ABKG verweisenden Klammerzusatzes (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG vom 19. Juli 1994, GVBl. S. 253) vermiedenen Lücke führen würde. Mit diesem Ansatz vermag er das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern. Im Einzelnen: Grammatisch spricht bereits der weitere Relativsatz („die auch Aufgaben nach § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen“) gegen die vom Kläger bevorzugte Auslegung. Dieser Nebensatz ist mit einem trennenden Komma, nicht mit der schlichten Konjunktion „und“ angeschlossen; es liegt deshalb fern, ihn auf die einleitend genannten „im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure“ zu beziehen. Es handelt sich vielmehr um eine Erläuterung, die auf die in dem ersten, diesen Personenkreis näher beschreibenden Relativsatz genannte Ingenieurgesellschaft oder den Verein zu beziehen ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Verbs in der Konjugation des Plurals („erbringen“) erkennen lässt, dass sich diese Erläuterung der gesellschaftlichen Aktivitäten sowohl auf den Verein als auch auf die Ingenieurgesellschaft bezieht. Auch die nunmehr geltende Fassung der Vorschrift, geändert durch Art. 1 Nr. 18 Buchstabe b des 3. Änderungsgesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) bestätigt diesen Bezug, denn damit ist der Relativsatz um die Worte: „oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben“, erweitert worden. Dass es sich insoweit nur um die Tätigkeit der Gesellschaft oder des Vereins, nicht des dafür vertretungsberechtigten Ingenieurs handeln kann, liegt auch schon deshalb auf der Hand, weil § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG ersichtlich den Fall behandeln will, dass im Geschäftsverkehr nicht der Ingenieur eigenverantwortlich (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG) handelt, sondern Gesellschaft oder Verein in Erscheinung treten und der Ingenieur nur als vertretungsberechtigtes Organ des Zusammenschlusses involviert ist, letztlich aber (auch) Bauingenieurleistungen erbracht werden, sei es von angestellten Mitarbeitern oder dem vertretungsbefugten Ingenieur, die die gesetzliche Anordnung der Mitgliedschaft des Verantwortlichen in der Baukammer unbedenklich rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 12 N 50.10 – BauR 2011, 1545, juris Rn. 6). Die Berücksichtigung dieses Zusammenhangs spricht für die Richtigkeit der Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts, der Begriff „Ingenieurgesellschaft“ in der Norm besitze einen anderen, weiteren Begriffsinhalt als in § 33 ABKG. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die vertretungsberechtigten Organe von Ingenieurgesellschaften, die nach ihrem Geschäftszweck nicht oder nicht ausschließlich die Erbringung von Ingenieurleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens verfolgen, von der Mitgliedschaft ausgenommen wären, wenn sie tatsächlich auch Leistungen erbringen, an die die Mitgliedschaft sonst anknüpft. Auch dies hat der Gesetzgeber in der seit dem 22. Juli 2016 geltenden Gesetzesfassung klargestellt, indem er in § 33 Abs. 1 ABKG das Wort: „ausschließlich“ gestrichen hat (Art. 1 Nr. 12 Buchstabe a 3. Änderungsgesetz vom 7. Juli 2016). 2. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger mit den Ausführungen unter 1.2 der Begründungsschrift meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er selbst sei im Bauwesen tätig und nehme Aufgaben nach § 30 ABKG wahr. Das Verwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen Prof. S..., dem weiteren Geschäftsführer der IGS, für die Erstellung baubetrieblich-wissenschaftlicher Gutachten festgestellt. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt, dass die Beurteilung, wie sich festgestellte Baumängel auf den Fortgang des Bauvorhabens auswirken, die Anwendung technischer und technisch-wissenschaftlicher Kenntnisse eines Bauingenieurs in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Konstruktion und Planung von Bauvorhaben erfordere (Urteilsabdruck S. 5). Hiergegen wendet der Kläger nur generell ein, dass die Baubetriebslehre ein Teilgebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre sei und nicht zur Fachrichtung „Bauingenieurwesen“ zähle. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die sich dahin zusammenfassen lässt, dass der Kläger betriebswirtschaftliche Überlegungen erst nach Aufnahme der technischen Probleme des Bauvorhabens einschließlich ihrer Auswirkungen anstelle und die von ihm reklamierte Wirtschaftsingenieurtätigkeit sich ohne die Grundlagen und Kenntnisse des Bauingenieurs nicht darstellen lasse. Dass es sich dabei nur um „wenige und periphäre Berührungspunkte“ zum Bauwesen handele, hat der Kläger entgegen den gerichtlichen Feststellungen nicht substantiiert erläutert, etwa durch die Darstellung beispielhafter Vorgänge und nähere Ausführungen zu den darauf entfallenden Gutachtenanteilen. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass sich das erstinstanzliche Gericht bei seiner Subsumtion der klägerischen Tätigkeiten auf § 30 Abs. 1 und 3 ABKG stützt. Seine Ausführungen zu § 30 Abs. 2 ABKG übersehen, dass sich die IGS generell mit Hochbauvorhaben beschäftigt und der Hochbau eine Fachrichtung des Bauingenieurwesen darstellt. Überdies sieht der Kläger bauliche Anlagen und Baugrund gemäß § 30 Abs. 2 ABKG als eigenständige Merkmale an, was im Wortlaut der Norm keine Stütze findet; es handelt sich vielmehr um attributiv eingesetzte Untermerkmale des Merkmals „Umwelt und Sicherheitstechnik“. Dieses Vorbringen bietet keine Grundlage für eine Anknüpfung an die Senatsrechtsprechung zu § 41 Abs. 1 Nr. 6 ABKG, nach der es für die Mitgliedschaft öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf eine Betrachtung ankommt, ob der Schwerpunkt im Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieure liegt (Urteil vom 5. März 2009 – OVG 12 B 56.07 – juris Rn. 13; zur Mitgliedschaft bei der IHK bestellter Sachverständiger: Urteil vom 3. November 2009 – OVG 12 B 11.09 – juris Rn. 17, 20). Können baubetriebliche Einschätzungen nicht ohne bautechnische Kenntnisse eines Bauingenieurs abgegeben werden, liegt eine eindeutige Zuordnung nach § 30 Abs. 2 ABKG vor. Wenngleich das erstinstanzliche Gericht dies offen gelassen hat (Urteilsabdruck S. 8), spricht schon viel dafür, dass der Kläger durch den Geschäftszweck der IGS GmbH, der im maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich noch die technische Baubetreuung im Hochbau umfasste, ohnehin als im Bauwesen tätiger Ingenieur anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat aber darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger durch die von ihm reklamierten Tätigkeiten selbst ein im Bauwesen tätiger Ingenieur ist, ohne dass er dies – wie ausgeführt – im Zulassungsverfahren tatsächlich mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte. 3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zeigt das Zulassungsvorbringen auf, soweit es sich gegen die Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag als unzulässig wendet. Der Kläger setzt sich nicht mit der Urteilsbegründung auseinander, wonach er die (gegenwärtige) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch ein Ersuchen auf Entlassung aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten einer gerichtlichen Klärung zuführen kann, demgegenüber die Feststellungsklage subsidiär ist. 4. Die vom Kläger als die Zulassungsgründe der besonderen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) erfüllend angesehenen Fragen (S. 11 der Antragsbegründung) lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. und 2., soweit es auf ihre Beantwortung in einem Berufungsverfahren ankommen würde, schon im Zulassungsverfahren aus dem Gesetz selbst unter Zuhilfenahme der gängigen Auslegungsmethoden eindeutig beantworten, so dass weder ein offener Ausgang des Berufungsverfahrens prognostiziert noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf anerkannt werden kann. a) Die Frage, ob es für das Vorliegen eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG genügt, dass seine Tätigkeit irgendwelche Berührungspunkte zu den in § 30 Abs. 2 ABKG genannten Fachrichtungen hat oder ob sie eindeutig oder jedenfalls schwerpunktmäßig einer der in § 30 Abs. 2 ABKG genannten Fachrichtungen zuzuordnen sein muss, wäre im Fall des Klägers nicht klärungsbedürftig, da die eigene Tätigkeit des Klägers nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, die der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht mit einer schlüssigen Gegenargumentation in Frage gestellt hat, eindeutig dem Bauingenieurwesen und Bauwesen im Sinne der §§ 30 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG zuzuordnen ist. b) Auf die zweite Frage, ob möglicherweise schon eine Tätigkeit der Gesellschaft, die der Kläger vertritt, eine Zurechnung dergestalt ermöglicht, dass er als im Bauwesen tätiger Ingenieur im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG anzusehen ist, würde es nach den vorstehenden Ausführungen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich ankommen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bereits durch die von ihm selbst ausgeübte Tätigkeit die Merkmale der Norm erfüllt. Inwieweit eine konkrete Tätigkeit als die eines Ingenieurs im Bauwesen gemäß § 30 Abs. 2 ABKG einzustufen ist, dürfte sich im Übrigen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen und ist daher nicht in der vom Kläger intendierten Weise verallgemeinerungsfähig klärbar. c) Die dritte aufgeworfene Frage ist aus dem Gesetz im Wege der Auslegung eindeutig dahin zu beantworten, dass es für die mitgliedschaftsbegründende Norm des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ABKG nicht darauf ankommt, dass eine Ingenieurgesellschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 ABKG satzungsmäßig ausschließlich Aufgaben nach § 30 ABKG wahrnimmt. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft nach außen an; eine Mitgliedschaft eines Ingenieurs durch seine Tätigkeit als vertretungsberechtigtes Organ wird nur begründet, wenn die Gesellschaft auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG für Vorhaben im Land Berlin erfüllt. 5. Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann nach der Antragsbegründung des Klägers nicht festgestellt werden. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Tätigkeit des Klägers keiner der in § 30 Abs. 2 ABKG genannten Fachrichtungen zuzuordnen ist, mit der Begründung, der Antrag beziehe sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf die Auslegung und Anwendung des Gesetzes und somit auf eine dem Gericht zustehende rechtliche Bewertung. Darin liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, denn aus dem Urteil ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrages und der Einvernahme des Zeugen Prof. S... eine aus seiner Sicht ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage meinte gewonnen zu haben. Es musste sich ihm daher nicht aufdrängen, insoweit eine weitere Beweiserhebung durch einen Sachverständigen durchzuführen. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. Die Beteiligten konnten sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern; in der Konsequenz hat der Kläger den fraglichen Beweisantrag gestellt. Seine Rüge, dass Gericht habe den Antrag sachgerecht dahin auslegen müssen, dass er auf die Feststellung der dem Sachverständigenbeweis zugänglichen tatsächlichen Inhalte der konkreten Tätigkeit des Klägers gerichtet gewesen sei, zeigt indessen keinen Mangel der Entscheidung über den Beweisantrag auf. Der Antrag konnte nach seiner konkreten Fassung aus der Sicht eines verständigen Betrachters so aufgefasst werden, wie ihn das Gericht verstanden hat. Wenn der Kläger meinte, dass sein Beweisantrag damit missverstanden worden sei, hätte er die Gelegenheit gehabt, auf die ihm rechtzeitig vor Erlass und Zustellung der gerichtlichen Entscheidung mitgeteilte Ablehnung der Beweiserhebung mit einem neuen, präziser gefassten Antrag zu reagieren. Denn auch darin liegt der Sinn der Verpflichtung des Gerichts, über unbedingte Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung bzw. bei gegebenem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung vorab durch Beschluss zu entscheiden. Eine solche Präzisierung des Sachaufklärungsbegehrens durch den Kläger ist nicht erfolgt, obwohl dafür ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Die spätere Rüge unterbliebener Sachaufklärung vermag danach nicht durchzugreifen, denn der Kläger hat damit nicht alles unternommen, um sich insoweit Gehör zu verschaffen und eine aus seiner Sicht gebotene Beweiserhebung anzustoßen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).