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Beschluss

OVG 12 N 47.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0222.OVG12N47.16.0A
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Leitsätze
Die Rücknahme einer arglistig erschlichenen Bestellung zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG bedarf jedenfalls nach über zwanzigjähriger unbeanstandeter Berufsausübung einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung auch der nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme einer arglistig erschlichenen Bestellung zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG bedarf jedenfalls nach über zwanzigjähriger unbeanstandeter Berufsausübung einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung auch der nichtvermögensrechtlichen Folgen der Rücknahme.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des nach § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte hat mit seinem Vorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Rücknahme der Bestellung des Klägers zum Vermessungsingenieur mit der Begründung aufgehoben, der Beklagte habe dabei das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG-Bln) nicht ordnungsgemäß ausgeübt; insbesondere habe er unzutreffend ein „in Richtung einer Rücknahme intendiertes Ermessen“ angenommen und vor diesem Hintergrund versäumt, die gegen eine Rücknahme sprechenden Erwägungen hinreichend zu berücksichtigen. Es hat hierbei nicht verkannt, dass der Beklagte bei der Bestellung des Klägers im Jahr 1993 berechtigt war, ihn nach einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst zu befragen und die Bestellung bereits aufgrund des Verschweigens dieser Tätigkeit rechtswidrig war (vgl. UA S. 8). Der Beklagte hält dem entgegen, „mit Blick auf den maßgeblichen Normenkomplex des § 3 Nr. 1 ÖbVI-BO und des § 48 VwVfG iVm § 1 Abs. 1 VwVfGBln (sei) bedingt durch die seinerzeitige arglistige Täuschung (des Klägers) von einem intendierten Ermessen zu Gunsten der Bestellungsbehörde auszugehen.“ Sei eine solche Ermessenslenkung gegeben, könne „in dogmatisch seriöser Weise nicht als Conclusio ein Ermessensfehler statuiert werden.“ Das trifft nicht zu. Anders als das Beamtenrecht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BStG; § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG) und verschiedene den Beruf des Vermessungsingenieurs regelnde Gesetze der Länder (vgl. etwa § 15 ÖbVermIngG LSA; § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürGÖbVI; § 17 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI M-V) sehen weder das Berliner Gesetz über das Vermessungswesen (VermGBln) noch die Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI-BO Bln) für den Fall einer arglistigen Täuschung über die Bestellungsvoraussetzungen eine zwingende Rücknahme der Bestellung vor (so auch § 14 BbgÖbVIG). § 8 Abs. 1ÖbVI-BO Bln beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung des förmlichen Verwaltungsverfahrens, weshalb für die Rücknahme der Bestellung eines Vermessungsingenieurs in Berlin auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen ist (§ 1 Abs. 1 VwVfG-Bln). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – BVerwG 5 C 17.11 – juris Rn. 26). Zwar ist bei der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse und dem Vertrauensschutz des Empfängers eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Erlass er erschlichen hat, auch der gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG Rechnung zu tragen (so zutreffend etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 48 Rn. 137). Diese Regelung schließt jedoch 'lediglich' die Zuerkennung eines Vermögensausgleichs zwingend aus, führt aber nicht zu einer strikt gebundenen Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter Außerachtlassung auch sämtlicher nicht vermögensrechtlicher Folgen der Rücknahme (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – BVerwG 1 C 24.14 – juris Rn. 33; Ramsauer, a.a.O.; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl., § 48 Rn. 39 jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die – bei seiner Bestellung zum Vermessungsingenieur im Jahre 1993 verschwiegene – konkrete Tätigkeit des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR während des Zeitraums von 1979 bis 1988 einer eingehenden Würdigung anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Widerruf der Zulassung ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zur Rechtsanwaltschaft (BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 – 1 BvR 2263.94 u. a., BVerfGE 93, 213 ff.) unterzogen. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkreten Handlungen des Klägers nach seiner über zwanzig Jahre währenden unbeanstandeten Betätigung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die Rücknahme der Bestellung nicht mehr rechtfertigen (vgl. zum – unzulässigen – Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach über zwanzigjähriger Tätigkeit trotz Täuschung auch das Urteil des Senats vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – juris Rn. 32). Gegen diese Bewertung wendet sich der Zulassungsantrag nicht. Ob eine Rücknahme der Bestellung zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (in erster Linie) unter Berufung auf eine arglistige Täuschung über die Bestellungsvoraussetzungen vor diesem Hintergrund auch nach mehr als zwanzigjähriger unbeanstandeter Tätigkeit noch möglich wäre, wenn eine Rücknahme für solche Fälle gesetzlich zwingend vorgesehen ist (vgl. die eingangs genannten Landesgesetze), kann dahinstehen (für das Beamtenrecht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verneinend etwa VG München, Urteil vom 16. Oktober 2012 – M 5 K 11.4492 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Unter Anwendung der Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf sie jedenfalls der eingehenden Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen, an der es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, hier fehlt. 2. Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennt der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag nicht. Die „Frage der Auslegung und Reichweite des Rücknahmeermessens zu Gunsten der Bestellungsbehörde bei einer arglistigen Täuschung im Antragsverfahren des Rechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure“ ist einer allgemeinen, fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Nach dem Gesagten sind vielmehr sämtliche relevanten Umstände in die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Ermessensausübung einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat bei der Bemessung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte des Klägers (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs) an der entsprechenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientiert hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).