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Beschluss

OVG 12 S 13.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0328.OVG12S13.17.0A
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Leitsätze
Zur Sitzverteilung im Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung der Berliner Bezirke(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sitzverteilung im Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung der Berliner Bezirke(Rn.2) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2017 über die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mangels hinreichender Berücksichtigung der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung den Vorgaben des § 9 Abs. 2 BezVG nicht genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Die Beschwerde verkennt, dass das Verwaltungsgericht die einseitige Nachbildung einer bestimmten Mehrheit im Plenum im Ausschuss gerade "unter Vernachlässigung der Spiegelung der Stärkeverhältnisse" (BA S. 7) beanstandet hat. Selbst wenn man mit der Beschwerde und der Beigeladenen zu 2 annehmen wollte, dass die Zählgemeinschaft der Fraktionen der Beigeladenen in der Bezirksverordnetenversammlung (mit einer Mehrheit von lediglich einer Stimme gegenüber den sonstigen Fraktionen) für die Dauer der Legislaturperiode Bestand haben sollte, würde dies die Besetzung jedenfalls des Jugendhilfeausschusses allein unter Berücksichtigung dieser Mehrheit unter Außerachtlassung des Stärkeverhältnisses nicht tragen. Eine proportionale Abbildung der Stärkeverhältnisse im Ausschuss wird zwar oftmals nur annäherungsweise möglich sein, was auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat. Jedoch wird eine Ausschussbesetzung, die nicht einmal tendenziell dem Stärkeverhältnis der jeweiligen Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung Rechnung trägt, den (kumulativen) Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG nicht gerecht (vgl. in diesem Sinne bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2006 – VG 2 A 153.05 – juris Rn. 8). Wie der Senat in dem von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zu 2 herangezogenen Beschluss vom 20. Dezember 2016 (OVG 12 S 82.16) ausgeführt hat, räumt das Gesetz der Bezirksverordnetenversammlung in § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG insoweit einen Gestaltungsspielraum ein, als ein besonderes Berechnungsverfahren für die Bildung der Ausschüsse nicht (mehr) vorgeschrieben ist; erforderlich ist vielmehr, dass das Ergebnis der Berechnung sowohl dem Mehrheits- als auch dem Stärkeverhältnis soweit wie möglich Rechnung trägt (a.a.O. juris Rn. 7). Zwar kann dies, wie die Beigeladene zu 2 betont, auch nach der Rechtsprechung des Senats dazu führen, dass die Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse im konkreten Fall einer Sitzverteilung rein nach dem Stärkeverhältnis entgegensteht (a.a.O.). Das bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt um die Berücksichtigung des Mehrheitsverhältnisses willen das Stärkeverhältnis völlig zurücktreten müsste. So aber liegt der Fall hier: Die Antragsgegnerin hat unter Außerachtlassen jeglichen Berechnungsverfahrens der Fraktion der Beigeladenen zu 1 einen Sitz im Ausschuss mehr eingeräumt als der Antragstellerin, obwohl diese über mehr Sitze im Plenum verfügt als jene, wenn auch nur über zwei Sitze. Damit wird dem Stärkeverhältnis zwischen beiden Fraktionen nicht einmal mehr tendenziell Rechnung getragen. Dies hat die Antragstellerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht jedenfalls für die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses zu Recht beanstandet. Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, dass die Regelung des § 35 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 AG KJHG, nach der die sechs Bürgerdeputierten auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden, ausschließlich die Berufung der Bürgerdeputierten betreffe und "keine – und sei es nur reflexhafte – Wirkung auf den vorliegenden Sachverhalt" (S. 6 der Beschwerdeschrift), nämlich die Wahl der neun in den Ausschuss zu wählenden Bezirksverordneten, habe. Die Bürgerdeputierten gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an (§ 35 Abs. 5 AG KJHG). Ihre Wahl wirkt sich daher selbstredend auch auf die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss aus. Dass die Zuerkennung eines weiteren Sitzes im Jugendhilfeausschuss für die Antragstellerin zulasten der Beigeladenen zu 1 regelmäßig zu einer Beschlusslage im Ausschuss führen wird, die der Beschlusslage in der Bezirksverordnetenversammlung zuwider läuft, kann angesichts des nicht vorhersehbaren Abstimmungsverhaltens der an keinen Fraktionszwang gebundenen Bürgerdeputierten nicht angenommen werden. Daran ändert nichts, dass die Wahl der Bürgerdeputierten, wie die Beigeladene zu 2 geltend macht, "zwischen den Fraktionen ebenfalls nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen", und zwar offenbar nach dem Berechnungsverfahren d’Hondt (S. 2 des Schriftsatzes der Beigeladenen zu 2 vom 17. März 2017) erfolgt ist. Selbst wenn dabei berücksichtigt wurde, "welcher Bürgerdeputierte welcher Fraktion nahe steht" (a.a.O.), ändert dies nichts daran, dass die herausgehobene Bedeutung der Bürgerdeputierten im Jugendhilfeausschuss eine eher fraktionsübergreifende, fachbezogene Arbeit des Jugendhilfeausschusses jenseits der jeweiligen politischen Präferenzen gewährleisten soll. Davon abgesehen bleibt die Beigeladene zu 2 eine Erklärung dafür schuldig, weshalb zwar der Wahl der Bürgerdeputierten eine Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens d’Hondt zugrunde liegen, dies aber für die Bestimmung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aus dem Kreis der Bezirksverordneten ohne Bedeutung sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).