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Beschluss

OVG 12 N 58.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0810.12N58.17.00
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Leitsätze
Die Bestimmungen über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis vor der Wahl und diejenigen über die Behandlung der Wahlunterlagen nach der Wahl gehen dem allgemeinen Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Gemeindevertreter nach § 29 Abs 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) vor; außerhalb eines Wahlprüfungsverfahrens haben Gemeindevertreter kein Recht auf Auskunft oder Einsicht in das Wählerverzeichnis einer Kommunalwahl.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Mai 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmungen über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis vor der Wahl und diejenigen über die Behandlung der Wahlunterlagen nach der Wahl gehen dem allgemeinen Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Gemeindevertreter nach § 29 Abs 1 BbgKVerf (juris: KomVerf BB) vor; außerhalb eines Wahlprüfungsverfahrens haben Gemeindevertreter kein Recht auf Auskunft oder Einsicht in das Wählerverzeichnis einer Kommunalwahl.(Rn.3) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. Mai 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nach dem Vorbringen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das auf § 29 Abs. 1 BbgKVerf gestützte Klagebegehren auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die letzte Kommunalwahl der Stadt W…, zu deren Stadtverordneten die Kläger zählen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Sicherung der Wahlunterlagen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgKWahlG, § 89 BbgKWahlV) dem sonstigen Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht als abschließende Sonderregelungen vorgingen. Im Übrigen wäre die Klage selbst bei Annahme einer Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 BbgKVerf unbegründet; der begehrten Einsicht stünden wegen der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgabe schutzwürdige Belange Dritter und dringende öffentliche Interessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf entgegen. Die dagegen mit der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe stellen diesen rechtlichen Ansatz des Urteils nicht entscheidungserheblich in Frage (zum Maßstab ernstlicher Richtigkeitszweifel: vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Insbesondere schließt der Umstand, dass die Kläger ein Sonderrecht als Stadtverordnete geltend machen, nicht aus, dass diesem Begehren kommunalwahlrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, soweit sie das Recht der Wahlberechtigten auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis näher ausgestalten und einschränken. Da zum Stadtverordneten nur wählbar ist, wer wahlberechtigt ist (vgl. §§ 11 f. BbgKWahlG), haben § 29 Abs. 1 BbgKVerf und § 23 Abs. 3 BbgKWahlG teilidentische Sonderberechtigungen, so dass allein aus der Stellung als Stadtverordneter nicht geschlossen werden kann, dass die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen keinen Vorrang genießen. Die Kläger vermögen auch nicht schlüssig darzulegen, dass die Berechtigung für Gemeindevertreter nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf die speziellere Norm ist. Das unterliegt schon deshalb Bedenken, weil § 27 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf für die nähere Ausgestaltung der Wahlen auf die Regelung durch das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz, eine im gleichen Rang stehende Norm, verweist. Das spricht grundsätzlich dafür, dass die kommunalwahlrechtlichen Regelungen einen anderen Sachbereich betreffen und insoweit abschließend sind. Dem Zulassungsvorbringen kann auch darin nicht gefolgt werden, dass § 29 Abs. 1 BbgKVerf ein umfassendes Einsichtsrecht in Akten gewährt; bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Einschränkung durch § 29 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf hingewiesen. Dass allein aus dem verwendeten Begriff der Akten folge, dass auch in Wählerverzeichnisse Einsicht gewährt werden müsse, ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Inhalt des Aktenbegriffs selbst nicht. Der Umstand, dass es für die Einsicht in Wählerverzeichnisse eigene Regelungen im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in der auf dessen Grundlage erlassenen Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung gibt, spricht dagegen, dass eine Berufung auf den allgemeinen Aktenbegriff, der § 29 Abs. 1 BbgKVerf zugrunde liegt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits präjudizierend sein kann. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Beklagte zugleich Wahlbehörde ist (§ 13 Abs. 2 BbgKWahlG), die nach § 23 Abs. 1 BbgKWahlG das Wählerverzeichnis zu führen hat, so dass sich ihr Kontrollrecht gegenüber der Verwaltung auch auf den Sachbereich der Kommunalwahl erstreckt. Sie übersehen insoweit, dass Wahlen ein der Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Organe der Exekutive vorgelagertes Legitimationsverfahren des Wahlvolkes sind, für das auf die regelmäßigen Kontrollbefugnisse gegenüber der Verwaltung nicht zurückgegriffen werden kann. Das Wahlrecht sieht vor der Wahl eigenständige Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses vor, indem es die vorherige Benachrichtigung der Wahlberechtigten vorschreibt (§ 23 Abs. 2 BbgKWahlG) und innerhalb bestimmter Fristen die Einsichtnahme in die eigenen Daten und – bei entsprechendem Anlass – auch in die Daten anderer Wahlberechtigter ermöglicht (§ 23 Abs. 3 BbgKWahlG) und schließlich ein Einspruchsverfahren bei der Wahlbehörde mit Beschwerdemöglichkeit an den Kreiswahlleiter eröffnet (§ 24 BbgKWahlG). Im Anschluss an die Wahl ist ein fristgebundenes Wahlprüfungsverfahren vorgesehen (§§ 55 ff. BbgKWahlG), aber keine darüber hinausreichende Einzelkontrolle durch Gemeindevertreter. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch auf § 89 Abs. 2 BbgKWahlV verwiesen, wonach Auskünfte aus Wählerverzeichnissen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden dürfen, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt, wobei ein solcher Anlass insbesondere bei dem Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Angelegenheiten vorliegt (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV). Mit dieser Norm setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend auseinander, sondern unterstellt eine Berechtigung der Kläger nach dieser Vorschrift, ohne diese schlüssig herzuleiten. Berufen zur Wahlprüfung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG die neugewählte Vertretung in ihrer Gesamtheit, der im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag erforderlichenfalls auch Einsichts- und Auskunftsrechte bezüglich der Wahlunterlagen gegenüber den an der Vorbereitung und Durchführung beteiligten Wahlbehörden und -organen zustehen. Ob einzelnen Gemeindevertretern im Zusammenhang mit dieser Aufgabe Kontrollrechte gegenüber Wahlbehörden zustehen können, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen (jedenfalls auf der Grundlage allgemeiner Einsichtsbefugnisse ablehnend: OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 1985 – 15 B 2697/84 – OVGE 30, 14, ferner Schumacher, Kommentar zur Brandenburgischen Kommunalverfassung, Bd 2, § 56 BbgKWahlG, Anm. 3.5), weil das Akteneinsichtsbegehren der Kläger außerhalb eines Wahleinspruchsverfahrens und auch nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Wahlprüfungsvorgang gestellt worden ist. Sofern die Kläger hinreichende Anhaltspunkte für Wahlstraftaten haben, bleibt ihnen nur der Weg einer Strafanzeige; etwa erforderliche Ermittlungshandlungen obliegen insoweit nicht den Gemeindevertretern, sondern den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).