Beschluss
OVG 12 N 79.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1201.OVG12N79.17.00
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, der einen erkennbar nicht mehr benötigten, von ihm bereits unterschriebenen Schriftsatz mit einem unzulässigen Fristverlängerungsantrag im Geschäftsgang seiner Kanzlei belässt, schafft durch sein eigenes Verhalten sorgfaltswidrig eine wesentliche Ursache für eine spätere Verwechselung mit einem am selben Tag gefertigten und ebenfalls unterzeichneten Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 45.367,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, der einen erkennbar nicht mehr benötigten, von ihm bereits unterschriebenen Schriftsatz mit einem unzulässigen Fristverlängerungsantrag im Geschäftsgang seiner Kanzlei belässt, schafft durch sein eigenes Verhalten sorgfaltswidrig eine wesentliche Ursache für eine spätere Verwechselung mit einem am selben Tag gefertigten und ebenfalls unterzeichneten Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird verworfen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 45.367,52 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Klägerin die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden. 1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Ausweislich der Streitakte ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juli 2017 zugestellt worden. Damit endete die Frist zur Begründung des (rechtzeitig gestellten) Zulassungsantrags am 4. September 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist ein Begründungsschriftsatz nicht eingegangen. Die Klägerin hat am letzten Tag der Frist eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt; nach dem Hinweis des Senats, dass eine Fristverlängerung gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat sie die Begründung ihres Zulassungsantrags erst zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7. September 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. 2. Die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist der Klägerin nicht zu gewähren, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unverschuldet versäumt zu haben. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Gründe für die Wiedereinsetzung, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.). Dem wird das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der Fristversäumnis nicht gerecht. Nach Hinweis des Senats, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht durch richterliche Verfügung verlängert werden kann, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der Verlängerungsantrag im Schriftsatz vom 4. September 2017 sei aufgrund einer „sekretariatsinternen Fehlleistung“ an das Gericht übermittelt worden. Der Schriftsatz sei von ihm am Morgen des 4. September 2017 unterschrieben und mit dem ausdrücklichen Hinweis an seine Büroangestellte zurückgereicht worden, dass eine Versendung nicht bzw. allenfalls nach ausdrücklicher Anweisung vor Feierabend erfolgen solle, da zunächst die Möglichkeit einer Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag geprüft werden müsse. Nachdem diese Überprüfung am Mittag ergeben habe, dass eine Verlängerung nicht in Betracht komme, sei die Büromitarbeiterin mündlich ausdrücklich angewiesen worden, den zur Handakte genommenen und in der Dehntasche befindlichen Schriftsatz nicht an das erkennende Gericht zu versenden. Im Anschluss sei ein weiterer Schriftsatz mit der Begründung des Zulassungsantrags diktiert, geschrieben und von ihm unterzeichnet worden mit der Folge, dass am 4. September 2017 zwei Schriftsätze vorgelegen hätten. Seine Büroangestellte sei nach Fertigstellung des „richtigen“ Schriftsatzes mit der Zulassungsbegründung nochmals ausdrücklich angewiesen worden, diesen und nicht „den ebenfalls vorhandenen Fristverlängerungsschriftsatz“ an das Gericht zu übermitteln. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei es nachfolgend zu einer Verwechselung gekommen; die Kanzleiangestellte habe versehentlich um 17:02 Uhr nicht den Begründungsschriftsatz, sondern den in der Handakte befindlichen Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag an das Gericht „auf den Weg gebracht“. Der Begründungsschriftsatz sei stattdessen zur Handakte genommen und diese in den Aktenschrank gehängt worden. Der dargelegte Geschehensablauf, der in der eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin vom 7. September 2017 bestätigt wird, lässt eine unverschuldete Fristversäumnis nicht erkennen. Die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts unterstellt, trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr ein eigenes Verschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Denn er ist seinen besonderen Sorgfaltspflichten bei fristgebundenen Schriftsätzen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 9 VR 2.08 - juris Rn. 7 m.w.N.) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und hat durch sein eigenes Verhalten eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten wurde. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach eigenen an Eides statt versicherten Angaben erkannt hatte, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht in Betracht kam, bestand keinerlei Anlass oder Notwendigkeit, den von ihm bereits unterschriebenen Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag weiterhin im Geschäftsgang der Kanzlei zu belassen. Da der Schriftsatz erkennbar nicht mehr benötigt wurde, hätte es der gebotenen Sorgfaltspflicht entsprochen, ihn sofort oder spätestens in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schriftsatzes zur Begründung des Zulassungsantrags zu vernichten oder auf andere Weise - etwa durch Durchstreichen - deutlich zu „entwerten“. Auf diese Weise wäre die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschriebene Folge, dass am 4. September 2017 zwei von ihm unterzeichnete Schriftsätze vorlagen, ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Um der naheliegenden Gefahr einer Verwechselung der nicht als fehlerhaft kenntlich gemachten Schriftsätze vorzubeugen, durfte er sich nicht mit mündlichen Anweisungen an seine Bürokraft begnügen; dass er der von ihm selbst geschaffenen Fehlerquelle nicht mit der gebotenen Sorgfalt entgegengetreten ist, muss er sich als eigenes Verschulden entgegenhalten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 6 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 9 UZ 3444/03 - juris Rn. 7 f.). Unabhängig davon erweist sich der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch in der Sache nicht als schlüssig. Die Darstellung, es sei am 4. September 2017 zu einer bedauerlichen Verwechselung der Schriftsätze gekommen, als die Büroangestellte um 17:02 Uhr versehentlich den Schriftsatz mit dem Fristverlängerungsantrag, nicht aber den Begründungsschriftsatz an das Gericht „auf den Weg“ gebracht habe, bezieht sich erkennbar auf die per Fax veranlasste Übersendung an das Oberverwaltungsgericht. Ausweislich der Streitakte ist der Schriftsatz vom 4. September 2017 indes nicht nur per Fax übersandt, sondern am selben Tag auch in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden. Dazu verhält sich weder die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch die zur Glaubhaftmachung eingereichte eidesstattliche Versicherung. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).