Beschluss
OVG 12 N 26.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1213.OVG12N26.17.00
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Leitsätze
Die Benennung und Fortschreibung der tatsächlichen Nutzung eines Berliner Grundstücks im Liegenschaftskataster ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und daher kein Verwaltungsakt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Benennung und Fortschreibung der tatsächlichen Nutzung eines Berliner Grundstücks im Liegenschaftskataster ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und daher kein Verwaltungsakt.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Zulässigkeit mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Urteils unterstellt werden muss, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Anfechtungsklage gegen den Abhilfebescheid des Beklagten vom 24. Juni 2015 ist unzulässig. Soweit der Beklagte hiermit den (formellen) Verwaltungsakt vom 13. Mai 2015 aufgehoben hat, wird der Kläger ausschließlich begünstigt, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Abhilfebescheides fehlt; gegen diese Begünstigung wendet sich der Kläger auch nicht. Soweit der Beklagte im Abhilfebescheid an der Änderung der Fortführung des Liegenschaftskatasters 2015/78014-54 festhält, mit der er die seit 2013 eingetragenen Nutzungsarten geändert und nunmehr die Nutzungsart 21-710 Waldfläche eingetragen hat, liegt ein Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG nicht vor. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An einer derartigen Regelungswirkung fehlt es: Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) ist das Liegenschaftskataster der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VermGBln), sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden (vgl. zum entsprechenden Liegenschaftsrecht in Brandenburg Urteil des Senats vom 22. Februar 2007 – OVG 12 B 12.06 – juris Rn. 12 ff. auch zum Folgenden; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 20. Januar 2017 – OVG 12 N 18.17). Es handelt sich vielmehr um eine informatorische Beschreibung. Hierdurch wird die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Nutzung nicht verbindlich festgelegt. Die Beantwortung der Frage, ob der vorgefundene bauliche Bestand rechtmäßig ist und welche Nutzungsarten zulässig sind, richtet sich nicht nach der Eintragung in das Liegenschaftskataster, sondern u.a. nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Hierüber entscheiden nicht die Kataster- und Vermessungsämter. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht geht von der eingetragenen tatsächlichen Nutzungsart keine Rechtswirkung aus (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2005 – 11 K 5169/02, zitiert nach juris). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Liegenschaftskataster gemäß § 14 Abs. 3 VermGBln das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) ist und die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters gemäß § 6 Abs. 3a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114 – Grundbuchverfügung – GBV) in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen werden. Nach Nr. 4 dieser Regelung wird u.a. die Wirtschaftsart des Grundstücks in die Unterspalte 3e aufgenommen. Dies bewirkt aber keine gestaltende Änderung der Rechtslage. Die Richtigkeitsvermutung gemäß § 891 Abs. 1 BGB, wonach vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn es für ihn im Grundbuch eingetragen ist, bezieht sich nicht auf Tatsachenangaben über Eigenschaften und Verhältnisse des Grundstücks wie z.B. die Art der Bewirtschaftung; Gleiches gilt in Bezug auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 30. Aufl., § 2 Rn. 26; Herrler, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 892 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Die Übereinstimmung zwischen Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und amtlichem Verzeichnis soll vor allem gewährleisten, dass das Grundstück in der Örtlichkeit identifiziert werden kann (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde, 19. Erg. Lieferung 7/2004 Heft 3 Nr. 3.1.4). Eine Umdeutung des Anfechtungsbegehrens in eine allgemeine Leistungsklage wird vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht und kommt schon deshalb im Berufungszulassungsverfahren nicht in Betracht. Die im erstinstanzlichen Verfahren noch begehrte Änderung der Kostenentscheidung des Abhilfebescheides dahingehend, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, verfolgt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag offenbar nicht weiter; Ausführungen hierzu fehlen. 2. Nach allem hat der Kläger auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran gemessen genügt allenfalls die zu Ziff. IV. 2 der Zulassungsschrift aufgeworfene Rechtsfrage den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch die Frage, ob gegen eine Änderung der in das Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzungsart die Anfechtungsklage statthaft ist, erfordert jedoch nicht die Zulassung der Berufung, denn sie lässt sich anhand der hierzu existierenden Rechtsprechung und Literatur ohne weiteres verneinen, wie zu 1 aufgezeigt wurde. Mit den Ausführungen zu Ziff. IV. 1, 3, 4 und 5 wirft der Kläger klärungsbedürftige konkrete Rechtsfragen, die einer fallübergreifenden Klärung zugänglich wären, nicht auf. Er unterstellt dessen ungeachtet hierbei Eingriffe in bzw. Verletzungen von seinen Rechten, die nach dem Gesagten nicht vorliegen. 4. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel nicht aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Weder liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO vor noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Die Anfechtungsklage des Klägers war mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes als unzulässig abzuweisen. Auf diese Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht den Kläger ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 10. Januar 2017 (S. 3) auch hingewiesen, ebenso der Berichterstatter des Senats mit Schreiben vom 29. November 2017. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).