Beschluss
OVG 12 N 24.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0227.OVG12N24.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).(Rn.7)
2. Die Festlegung in der Umlagesatzung, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Umlage "mit Beginn des Kalenderjahres" Umlageschuldner ist, steht mit § 80 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) in Einklang und verletzt den Eigentümer nicht in seinen Rechten.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.878,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).(Rn.7) 2. Die Festlegung in der Umlagesatzung, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Umlage "mit Beginn des Kalenderjahres" Umlageschuldner ist, steht mit § 80 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012) in Einklang und verletzt den Eigentümer nicht in seinen Rechten.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.878,34 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Nach den allein maßgeblichen und berücksichtigungsfähigen Darlegungen zur fristgerechten Begründung des Zulassungsantrages liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen Umlagebescheide für den Unterhaltungsaufwand des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „U... – B...“ im Kalenderjahr 2016 für in der Stadt R... und den Gemeinden G..., S...und K... belegene Grundstücke des Klägers abgewiesen hat, nicht vor (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). a) Die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verbandssatzung des Beigeladenen aus dem Jahre 2009 erschöpfen sich letztlich in dem bereits erstinstanzlich eingewandten Vortrag des Klägers, die satzungsgebende Mitgliederversammlung am 18. März 2009 sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Es seien nicht alle Mitglieder nach dem Mitgliederverzeichnis zu der damals noch geltenden Verbandssatzung eingeladen worden, sondern nur die als Mitglieder nach der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (BbgGUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I Nr. 3, S. 14) durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5, S. 62) verbliebenen Gebietskörperschaften. Gegen diese Vorgehensweise und die daraus resultierenden Folgen wendet der Kläger zu Unrecht ein, dass für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung die bisher geltende Verbandssatzung maßgeblich sei, bis eine neue beschlossen und in Kraft getreten sei. Dieser Überlegung kann nur für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 BbgGUVG gefolgt werden; in diesem Zeitraum hätte eine ab dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Verbandssatzung von der Verbandsversammlung in der bisherigen Zusammensetzung beschlossen werden müssen. Darauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (Urteilsabdruck S. 8). Hingegen stand unter Geltung der geänderten Vorschrift zur Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 2009 die bisherige Verbandssatzung mit dem Gesetz nicht mehr in Einklang. Zu Recht ist deshalb zur Verbandsversammlung unter Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft eingeladen worden. Die Mitgliedschaft wäre im Ergebnis nicht anders zusammengesetzt gewesen, wenn die bisherige Verbandsversammlung die Verbandssatzung rechtzeitig zum 1. Januar 2009 an die neue Rechtslage angepasst hätte. Was an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, das höherrangige Gesetzesrecht habe insoweit das Satzungsrecht des Verbandes verdrängt, unrichtig sein soll, vermag das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig darzulegen. Die Berufung auf § 4 BbgGUVG verkennt, dass diese Bestimmung nur einer Verbandssatzung Maßgeblichkeit zuweisen kann, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei „eins zu eins“ auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist. Während § 2a BbgGUVG zweifellos der „satzungsmäßigen“ Ausfüllung bedurfte, ist die Mitgliedschaft in § 2 Abs. 1 BbgGUVG zwingend umschrieben und ließ sich das Stimmverhältnis entsprechend § 4 Satz 2 BbgGUVG auch ohne Neuregelung in der Verbandssatzung durch die Zuordnung der Stimmanteile der ausgeschiedenen Mitglieder zu den Gemeinden, in deren Gebiet deren Grundstücke belegen sind, ermitteln. Die an die Ausfüllungsbedürftigkeit durch den Satzungsgeber anknüpfenden Ausführungen zum Übergangszeitraum zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten sind für die hier gegebene Situation, dass der Übergangszeitraum verstrichen ist und bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine neue Verbandssatzung vorlag und angewendet werden konnte, ohne Belang. Ebenso wenig führt der Hinweis auf Ausführungen im Rundschreiben 01/2014 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 27. Februar 2014 weiter. Dieses Rundschreiben steht in keinem Zusammenhang mit den sich durch die vorbeschriebene Situation stellenden Rechtsfragen. Es befasst sich vielmehr mit dem Hinzutreten von Mitgliedern infolge von Gebietsänderungen. Dem darin aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verbandsmitgliedschaft weder rückwirkend entfallen noch rückwirkend entstehen kann, widerspricht das vorliegende Urteil nicht. Denn danach ist die bisherige Mitgliedschaft der Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke mit Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 BbgGUVG am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes weggefallen. Dabei handelt es sich um einen Wegfall der Mitgliedschaft durch (höherrangigen) Rechtssatz, nicht um einen Anwendungsfall der Aufhebung der Mitgliedschaft auf Antrag durch den Verband nach § 24 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – WVG –, so dass aus dieser Vorschrift vom Kläger abgeleitete Anforderungen den Fall nicht treffen und keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen vermögen. b) Erweist sich danach die Verbandssatzung 2009 nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen als nichtig, entfällt für seinen weiteren Vortrag, der Beigeladene habe deshalb von den Mitgliedern auf der sog. ersten Erhebungsstufe wirksam keine Beiträge erheben können, was er wiederum im Wege des Einwendungsdurchgriffs ungeachtet der Bestandskraft der Beitragsbescheide gegen die an ihn gerichteten Umlagebescheide geltend machen könne, die Grundlage. c) Der Einwand, die in den Umlagesatzungen enthaltene Regelung zur Entstehung der Umlage „mit Beginn des Kalenderjahres“ (jeweils § 7 Abs. 1 der Umlagesatzungen 2015) verstoße „gegen höherrangiges Recht, genauer gesagt gegen den Zweck des § 80 Abs. 2 BbgWG“, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Dem Gesetz sei das Konzept zu entnehmen, dass die Umlage nur von dem bevorteilten Grundstückseigentümer getragen werden solle; dem werde eine Regelung, die bei einem Eigentümerwechsel keine Aufteilung der Umlage ermögliche, sondern diese einseitig demjenigen auferlege, der am Jahresanfang Eigentümer sei, nicht gerecht. Dieser Einwand, der sich der Sache nach und eigentlich im Schwerpunkt gegen die Regelungen über den Umlageschuldner in § 3 der Umlagesatzungen 2015 richten müsste, stellt die Vereinbarkeit der Satzung mit § 80 Abs. 2 BbgWG nicht in Frage. Vielmehr entsprechen die Umlagesatzungen § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgWG, soweit sie lediglich wiederholend den dort fingierten Zeitpunkt der Entstehung der Umlage aufnehmen. Die Annahme, dies widerspreche dem Zweck des Gesetzes, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge hätte nur dann eine Berechtigung, wenn die Satzungen den Entstehungszeitpunkt abweichend vom Gesetz regelten. Das ist jedoch nicht der Fall. Ernster zu nehmen, gleichwohl aber nicht berechtigt ist der Einwand – dann allerdings auch gegen die gesetzliche Regelung selbst zu erheben – eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht, weil mit der Entstehung der Umlage zu Beginn des Kalenderjahres ein Zeitpunkt gewählt wird, zu dem weder der Vorteil für den Grundstückseigentümer durch die Übernahme der Gewässerunterhaltung für die Grundstücke im Gewässereinzugsgebiet sich tatsächlich realisiert hat noch die Gemeinde zu dem die Umlagefinanzierung bedingenden Beitrag tatsächlich herangezogen worden ist. Denn der Gesetzgeber hat mit der Fiktion des Entstehungszeitpunkts ersichtlich das Dilemma lösen wollen, dass mit der als einmalige Zahlung im Veranlagungszeitraum konzipierten Umlage eine Vorteilslage entgolten werden soll, die über den gesamten Veranlagungszeitraum besteht und sich erst mit dessen Ablauf vollständig verwirklicht. Insoweit ist es mit dem Eigentumsgrundrecht ohne weiteres vereinbar, an die schon bei Jahresbeginn bestehende Vorteilslage für die Umlageschuldnerschaft anzuknüpfen, ohne für den Fall eines Eigentumswechsels im Veranlagungszeitraum im Gesetz oder den Umlagesatzungen eine Aufteilung vorzusehen. Zum einen sind Wechsel im Grundeigentum kein derart häufiger Vorgang, dass sie einer typisierenden Anknüpfung für die Entstehung einer Abgabe an die Stellung als Grundeigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegenstehen. Zum anderen ermöglicht gerade die Bestimmung des Zeitpunkts auf den Jahresbeginn dem betroffenen Eigentümer, bei der Vereinbarung des Lastenübergangs im Rahmen einer Grundstücksveräußerung eine angemessene Regelung mit dem Erwerber zu treffen und die Belastung an ihn weiterzugeben, soweit er in die Eigentümerstellung und damit in die Vorteilslage eintritt. Schließlich übersieht der Kläger, dass mit einer Aufteilung auf verschiedene Eigentümer ein Mehraufwand bei der Umlageerhebung entstünde, den der Gesetzgeber nach der erklärten Zielsetzung des Änderungsgesetzes vom 23. April 2008 gerade vermeiden wollte (vgl. LT-Drs. 4/5052, S. 5, 102). Mit dieser naheliegenden Rechtfertigung der beanstandeten Satzungsregelungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht mit dem Vorbringen begründet, die Umlagesatzungen der Gemeinden mäßen sich unzulässigerweise jeweils Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 zu. Die Argumentation des Klägers geht für die Umlage im Jahre 2016 an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Diese hebt hervor, dass satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung im Jahre 2016 die Umlagesatzungen des Jahres 2015 seien. Zwar seien diese Satzungen mit Rückwirkung auf den Beginn des Jahres 2015 erlassen worden. Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung könne aber dahinstehen, weil es sich bei der Heranziehung für das Jahr 2016 nicht um einen Vorgang unter Inanspruchnahme des Rückwirkungszeitraums, sondern um einen solchen nach Erlass und Bekanntmachung der Umlagesatzungen handele, der insoweit keine rechtsstaatlichen Bedenken aufwerfe. Dass es zu einer rückwirkenden Erhöhung des Umlagebetrages durch eine im Jahre 2016 rückwirkend auf den Jahresbeginn beschlossene Umlagesatzung einer der in Rede stehenden Gemeinden gekommen wäre, trägt der Kläger nicht vor. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf: a) Die Frage, ob § 2 Abs. 1 BbgGUVG in der hier ab dem 1. Januar 2009 maßgeblichen Fassung eine nicht weiter vom Satzungsgeber ausfüllungsbedürftige Regelung der Mitgliedschaft enthält, beantwortet sich aus dem Gesetz im oben ausgeführten Sinne. Zu ihrer Klärung bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Ebenso klar ist, dass die Verbandssatzungen nicht frei gestaltet werden können, sondern die Bestimmungen des höherrangigen Rechts, insbesondere des BbgGUVG und des Wasserverbandsgesetzes, soweit diese gelten, beachten müssen. Der Rückgriff auf das Wasserverbandsgesetz ist im Übrigen in § 3 BbgGUVG geregelt; danach finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes Anwendung, soweit nicht im BbgGUVG etwas anderes geregelt ist. Insoweit kann auch der in § 6 WVG geregelte Vorrang vor der Verbandssatzung für „etwas anderes“ regelnde Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg greifen, insbesondere wenn solche Vorschriften verbindliche Vorgaben für die Regelung der Verbandssatzung enthalten. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch insoweit kein umfassender Klärungsbedarf, weil hier nur die Frage entscheidungserheblich ist, wie sich die gesetzlich angeordnete Beendigung der Mitgliedschaft der Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke auswirkt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Änderung die Verbandssatzung nicht entsprechend angepasst worden ist. Es unterliegt insoweit keinen Zweifeln, dass eine zwingend in die Verbandssatzung zu übernehmende Regelung dann unmittelbar zu beachten ist. b) Die weiter aufgeworfene Frage, „ob auf der 2. Erhebungsstufe eine Umlageschuld, die zur Beitragsschuld der 1. Erhebungsstufe akzessorisch ausgebildet ist, rechtmäßig gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgWG schon zu einem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Beitragsschuld nach Ansicht des Verwaltungsgerichts regelmäßig noch gar nicht entstanden ist, weil die für die Entstehung der Verbandslast maßgeblichen Beitragsbescheide den Gemeinden regelmäßig erst nach dem 1. Januar des Jahres zugehen, für das der Beitrag erhoben wird“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Weder ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, dass sich das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entstehung der „Umlageschuld“ entscheidungstragend geäußert hätte, noch kann sich die Frage überhaupt so stellen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags oder der Umlage setzt jeweils voraus, dass der zu zahlende Betrag gegenüber dem Schuldner durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist. Davon lässt sich die Entstehung der Schuld im Veranlagungszeitraum auf der Beitragsebene zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern bzw. der Umlage zwischen den Mitgliedsgemeinden und den betroffenen Grundstückseigentümern in deren Gebiet als Rechtsverhältnis unterscheiden, innerhalb dessen die Beitrags- bzw. Umlageschuld einseitig durch den Verband oder die beitragspflichtige Gemeinde zu konkretisieren ist. Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 – u.a., juris Rn. 48). c) Das angefochtene Urteil enthält – wie bereits ausgeführt – keine tragenden Ausführungen zur Frage, inwieweit der im Rechtsstaat gebotene Vertrauensschutz einer auf den Jahresbeginn zurückwirkenden Regelung des Umlagesatzes entgegensteht. Vielmehr hebt die Begründung des Verwaltungsgerichts darauf ab, dass es im vorliegenden Fall, anders als in den Parallelverfahren für die Vorjahre, auf die Zulässigkeit der Rückwirkung nicht ankomme, weil die Umlageerhebung für das Jahr 2016 ohne Inanspruchnahme einer rückwirkenden Geltung der Satzungen erfolgt sei (Urteilsabdruck S. 5 1. Absatz). Insofern besteht im vorliegenden Verfahren kein Klärungsbedarf, ob die zeitliche Abfolge „so“ der rechtmäßigen Erhebungssystematik des zweistufig ausgestalteten Beitrags- und Umlageverfahrens entspricht, „auf die sich (der) Umlageschuldner einstellen müssen und die einen Einschnitt in den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz rechtfertigen kann“. 3. Das Vorliegen einer die Zulassung der Berufung begründenden Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht festgestellt werden. Der Begründung des angefochtenen Urteils kann bereits die Aufstellung eines von den zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 2 B 36.17 –, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert die Rede von „Beitragsanspruch“, „Beitragsschuld“ und „Beitragslast“ ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen „danach“ erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Kläger trotz des Zurückweisungsantrages im Zulassungsverfahren nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene mit dieser Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).