Beschluss
OVG 12 N 25.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0227.OVG12N25.18.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).(Rn.7)
2. Die Festlegung in der Umlagesatzung, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Umlage "mit Beginn des Kalenderjahres" Umlageschuldner ist, steht mit § 80 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB) in Einklang und verletzt den Eigentümer nicht in seinen Rechten.(Rn.10)
3. Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz steht einer - unterstellt "echt" - rückwirkenden Festlegung eines für das Beitragsjahr auskömmlichen Umlagesatzes in der Umlagesatzung auf den Beginn des Kalenderjahres nicht entgegen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 21.200,80 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).(Rn.7) 2. Die Festlegung in der Umlagesatzung, dass der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Umlage "mit Beginn des Kalenderjahres" Umlageschuldner ist, steht mit § 80 Abs 2 BbgWG (juris: WasG BB) in Einklang und verletzt den Eigentümer nicht in seinen Rechten.(Rn.10) 3. Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz steht einer - unterstellt "echt" - rückwirkenden Festlegung eines für das Beitragsjahr auskömmlichen Umlagesatzes in der Umlagesatzung auf den Beginn des Kalenderjahres nicht entgegen.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. August 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 21.200,80 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Nach den allein maßgeblichen und berücksichtigungsfähigen Darlegungen zur fristgerechten Begründung des Zulassungsantrages liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen Umlagebescheide für den Unterhaltungsaufwand des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „U... – B...“ in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 für in der Gemeinde K... belegene Grundstücke des Klägers abgewiesen hat, nicht vor (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). a) Die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verbandssatzung des Beigeladenen aus dem Jahre 2009 erschöpfen sich letztlich in dem bereits erstinstanzlich eingewandten Vortrag des Klägers, die satzungsgebende Mitgliederversammlung am 18. März 2009 sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Es seien nicht alle Mitglieder nach dem Mitgliederverzeichnis zu der damals noch geltenden Verbandssatzung eingeladen worden, sondern nur die als Mitglieder nach der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (BbgGUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I Nr. 3, S. 14) durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5, S. 62) verbliebenen Gebietskörperschaften. Gegen diese Vorgehensweise und die daraus resultierenden Folgen wendet der Kläger zu Unrecht ein, dass für die Zusammensetzung der Verbandsversammlung die bisher geltende Verbandssatzung maßgeblich sei, bis eine neue beschlossen und in Kraft getreten sei. Dieser Überlegung kann nur für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 BbgGUVG gefolgt werden; in diesem Zeitraum hätte eine ab dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Verbandssatzung von der Verbandsversammlung in der bisherigen Zusammensetzung beschlossen werden müssen. Darauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (Urteilsabdruck S. 11). Hingegen stand unter Geltung der geänderten Vorschrift zur Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 2009 die bisherige Verbandssatzung mit dem Gesetz nicht mehr in Einklang. Zu Recht ist deshalb zur Verbandsversammlung unter Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft eingeladen worden. Die Mitgliedschaft wäre im Ergebnis nicht anders zusammengesetzt gewesen, wenn die bisherige Verbandsversammlung die Verbandssatzung rechtzeitig zum 1. Januar 2009 an die neue Rechtslage angepasst hätte. Was an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, das höherrangige Gesetzesrecht habe insoweit das Satzungsrecht des Verbandes verdrängt, unrichtig sein soll, vermag das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig darzulegen. Die Berufung auf § 4 BbgGUVG verkennt, dass diese Bestimmung nur einer Verbandssatzung Maßgeblichkeit zuweisen kann, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei „eins zu eins“ auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist. Während § 2a BbgGUVG zweifellos der „satzungsmäßigen“ Ausfüllung bedurfte, ist die Mitgliedschaft in § 2 Abs. 1 BbgGUVG zwingend umschrieben und ließ sich das Stimmverhältnis entsprechend § 4 Satz 2 BbgGUVG auch ohne Neuregelung in der Verbandssatzung durch die Zuordnung der Stimmanteile der ausgeschiedenen Mitglieder zu den Gemeinden, in deren Gebiet deren Grundstücke belegen sind, ermitteln. Die an die Ausfüllungsbedürftigkeit durch den Satzungsgeber anknüpfenden Ausführungen zum Übergangszeitraum zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten sind für die hier gegebene Situation, dass der Übergangszeitraum verstrichen ist und bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine neue Verbandssatzung vorlag und angewendet werden konnte, ohne Belang. Ebenso wenig führt der Hinweis auf Ausführungen im Rundschreiben 01/2014 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 27. Februar 2014 weiter. Dieses Rundschreiben steht in keinem Zusammenhang mit den sich durch die vorbeschriebene Situation stellenden Rechtsfragen. Es befasst sich vielmehr mit dem Hinzutreten von Mitgliedern infolge von Gebietsänderungen. Dem darin aufgestellten Rechtssatz, dass eine Verbandsmitgliedschaft weder rückwirkend entfallen noch rückwirkend entstehen kann, widerspricht das vorliegende Urteil nicht. Denn danach ist die bisherige Mitgliedschaft der Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke mit Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 BbgGUVG am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes weggefallen. Dabei handelt es sich um einen Wegfall der Mitgliedschaft durch (höherrangigen) Rechtssatz, nicht um einen Anwendungsfall der Aufhebung der Mitgliedschaft auf Antrag durch den Verband nach § 24 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – WVG –, so dass aus dieser Vorschrift vom Kläger abgeleitete Anforderungen den Fall nicht treffen und keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen vermögen. b) Erweist sich danach die Verbandssatzung 2009 nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen als nichtig, entfällt für seinen weiteren Vortrag, der Beigeladene habe deshalb von den Mitgliedern auf der sog. ersten Erhebungsstufe wirksam keine Beiträge erheben können, was er wiederum im Wege des Einwendungsdurchgriffs ungeachtet der Bestandskraft der Beitragsbescheide gegen die an ihn gerichteten Umlagebescheide geltend machen könne, die Grundlage. c) Der Einwand, die in den Umlagesatzungen enthaltene Regelung zur Entstehung der Umlage „mit Beginn des Kalenderjahres“ verstoße „gegen höherrangiges Recht, genauer gesagt gegen den Zweck des § 80 Abs. 2 BbgWG“, begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Dem Gesetz sei das Konzept zu entnehmen, dass die Umlage nur von dem bevorteilten Grundstückseigentümer getragen werden solle; dem werde eine Regelung, die bei einem Eigentümerwechsel keine Aufteilung der Umlage ermögliche, sondern diese einseitig demjenigen auferlege, der am Jahresanfang Eigentümer sei, nicht gerecht. Dieser Einwand, der sich im Schwerpunkt gegen die Regelungen über den Umlageschuldner in § 3 der Umlagesatzungen richtet, stellt die Vereinbarkeit der Satzung mit § 80 Abs. 2 BbgWG nicht in Frage. Vielmehr entsprechen die Umlagesatzungen § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgWG, soweit sie lediglich wiederholend den dort fingierten Zeitpunkt der Entstehung der Umlage aufnehmen. Die Annahme, dies widerspreche dem Zweck des Gesetzes, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge hätte nur dann eine Berechtigung, wenn die Satzungen den Entstehungszeitpunkt abweichend vom Gesetz regelten. Das ist jedoch nicht der Fall. Ernster zu nehmen, gleichwohl aber nicht berechtigt ist der Einwand – dann allerdings auch gegen die gesetzliche Regelung selbst zu erheben – eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht, weil mit der Entstehung der Umlage zu Beginn des Kalenderjahres ein Zeitpunkt gewählt wird, zu dem weder der Vorteil für den Grundstückseigentümer durch die Übernahme der Gewässerunterhaltung für die Grundstücke im Gewässereinzugsgebiet sich tatsächlich realisiert hat noch die Gemeinde zu dem die Umlagefinanzierung bedingenden Beitrag tatsächlich herangezogen worden ist. Denn der Gesetzgeber hat mit der Fiktion des Entstehungszeitpunkts ersichtlich das Dilemma lösen wollen, dass mit der als einmalige Zahlung im Veranlagungszeitraum konzipierten Umlage eine Vorteilslage entgolten werden soll, die über den gesamten Veranlagungszeitraum besteht und sich erst mit dessen Ablauf vollständig verwirklicht. Insoweit ist es mit dem Eigentumsgrundrecht ohne weiteres vereinbar, an die schon bei Jahresbeginn bestehende Vorteilslage für die Umlageschuldnerschaft anzuknüpfen, ohne für den Fall eines Eigentumswechsels im Veranlagungszeitraum im Gesetz oder den Umlagesatzungen eine Aufteilung vorzusehen. Zum einen sind Wechsel im Grundeigentum kein derart häufiger Vorgang, dass sie einer typisierenden Anknüpfung für die Entstehung einer Abgabe an die Stellung als Grundeigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegenstehen. Zum anderen ermöglicht gerade die Bestimmung des Zeitpunkts auf den Jahresbeginn dem betroffenen Eigentümer, bei der Vereinbarung des Lastenübergangs im Rahmen einer Grundstücksveräußerung eine angemessene Regelung mit dem Erwerber zu treffen und die Belastung an ihn weiterzugeben, soweit er in die Eigentümerstellung und damit in die Vorteilslage eintritt. Schließlich übersieht der Kläger, dass mit einer Aufteilung auf verschiedene Eigentümer ein Mehraufwand bei der Umlageerhebung entstünde, den der Gesetzgeber nach der erklärten Zielsetzung des Änderungsgesetzes vom 23. April 2008 gerade vermeiden wollte (vgl. LT-Drs. 4/5052, S. 5, 102). Mit dieser naheliegenden Rechtfertigung der beanstandeten Satzungsregelungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht mit dem Vorbringen begründet, die Umlagesatzungen der Gemeinden mäßen sich unzulässigerweise jeweils Rückwirkung auf den 1. Januar der betreffenden Jahre zu. Die vom Kläger geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der erst in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen bzw. erst im nachfolgenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr 2011, 2013, 2014, 2015) beschlossenen Umlagesatzungen der Gemeinden teilt der beschließende Senat nicht. Diese Bedenken können sich nach der Urteilsbegründung nur auf die Satzungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 beziehen, soweit durch deren rückwirkendes Inkrafttreten zum Jahresbeginn eine höhere Belastung des Klägers bewirkt worden ist, führen jedoch nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund. Soweit sich der Kläger auf ein obiter dictum des früher zuständigen 9. Senats (Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 – juris Rn. 27) beruft, enthalten die dortigen Ausführungen nur einen Hinweis auf allgemeine Grundsätze des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots, aber keine Auseinandersetzung mit den anerkannten Ausnahmen von dem Verbot der echten Rückwirkung. Insbesondere setzen sie sich nicht damit auseinander, inwiefern die gesetzliche Ausgestaltung der Gewässerunterhaltungsumlage ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bestand des in der Satzung geregelten Umlagesatzes bei Entstehung der Umlage zu Beginn des Kalenderjahres (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgWG) unangetastet lässt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, und das Verbot dann nicht entgegensteht, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften und mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – NVwZ 2016, 300, juris Rn. 56 m.w.N.). Eine solche Konstellation hat es für die vorliegende Anordnung einer auf den 1. Januar des Kalenderjahres zurückwirkenden Erhöhung des Umlagesatzes angenommen. Im Einzelnen hat es darauf abgestellt, dass die Umlage ungeachtet ihrer Entstehung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres nach dem Willen des Gesetzgebers erst erhoben (festgesetzt) werden kann, wenn der Beitragsbescheid des Gewässerunterhaltungsverbandes der Gemeinde bekanntgegeben wurde und damit die Höhe des umzulegenden Verbandsbeitrages verbindlich geregelt ist. Dem dagegen erhobenen, im Zulassungsverfahren vertieften Einwand des Klägers, die Beitragshöhe lasse sich bereits dem Haushaltsbeschluss des Verbandes entnehmen, hat das erstinstanzliche Gericht entgegengehalten, dass erst der Beitragsbescheid eine verbindliche Regelung enthalte und dieser regelmäßig erst im Laufe des Kalenderjahres der Gemeinde vorliege. Dem Umlagepflichtigen sei diese Abfolge bekannt; er müsse demnach damit rechnen, dass der Umlagesatz für das betreffende Kalenderjahr erhöht werde, um für die Deckung des Verbandsbeitrages auskömmlich zu sein. Diese Begründung stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage, so dass dahinstehen kann, ob vorliegend ein Fall der echten Rückwirkung gegeben ist. Mit dem Einwand, die zeitliche Abfolge der Lastenabwälzung über Beiträge und Umlage erzwinge nicht den rückwirkenden Erlass einer Umlagesatzung für das laufende Kalenderjahr, zeigt der Kläger zwar einen Weg auf, eine auskömmliche Umlagesatzung schon zu Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen, die eine rückwirkende Änderung des Umlagesatzes entbehrlich machen kann. Damit ist aber nicht schlüssig dargelegt, dass diese Möglichkeit dem späteren Erlass eines rückwirkenden Rechtssatzes mit im Ergebnis gleicher und nach den vorstehenden Ausführungen vorhersehbarer Belastungsintensität für den Betroffenen entgegensteht und den Erlass einer rückwirkenden Satzung ausschließt. Solange keine Entschließung der Gemeinde vorliegt, ob und wie sie die Beitragslast für das jeweilige Kalenderjahr umzulegen beabsichtigt, kann bei dem Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass es bei einem zu Jahresbeginn geltenden Umlagesatz, der die Beitragslast der Gemeinde im laufenden Jahr nicht vollständig abbildet, bleiben wird. Ob eine solche Entschließung jeweils rechtzeitig zu Jahresbeginn von der Gemeinde vorgenommen werden kann, hängt letztlich von zeitlichen Gegebenheiten ab, die nicht völlig ihrem Einfluss unterliegen. Auch muss ihr die effektive Möglichkeit verbleiben, eine rechtliche Prüfung der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vornehmen zu können, ehe sie über die Umlage entscheidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 – 9 B 78.15 – juris Rn. 11). Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung ihrer Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid abwartet. Anderenfalls müsste sie ihrem Satzungsbeschluss den nach Maßgabe des Haushaltsplans des Verbandes – wenn dieser, wie es hier allerdings regelmäßig der Fall war, rechtzeitig vorliegt – prognostizierten Beitrag zugrunde legen, wogegen die Umlageschuldner wiederum einwenden könnten, es handele sich um einen gegriffenen Umlagesatz, weil der konkrete Beitrag noch nicht verbindlich feststehe. Hingegen liefen die Gemeinden bei einer nur künftig wirkenden Anpassung während des Veranlagungszeitraums regelmäßig Gefahr, auf eine auskömmliche Umlage verzichten zu müssen. Das widerspricht erkennbar der Intention des Gesetzgebers, die Gemeinde mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig zu überbürden. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger sich für sein Vertrauen auf den zu Anfang des Jahres geregelten Umlagesatz darauf beruft, die Gemeinde könne die Beitragslast auch anderweit finanzieren und müsse keine auskömmliche Umlage erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG), berechtigt dies die Erwartung nicht, einer vollständigen Überbürdung der Verbandslast zu entgehen. Die Umlage ist akzessorisch zum Beitrag für das betreffende Kalenderjahr, schon die Zulässigkeit der vollständigen Umlage steht der Entwicklung schutzwürdigen Vertrauens entgegen, ein in der Vergangenheit geregelter Umlagesatz werde nicht angepasst werden, zumal ungeachtet der gesetzlich eröffneten Möglichkeit keine Gründe dafür sprechen, eine aus dem Grundeigentum resultierende Vorteilslast zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren. Der Kläger zieht auch nicht in Zweifel, dass erst der Beitragsbescheid die verbindliche Festsetzung der Höhe der umzulegenden Verbandslast regelt. Er geht auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht für fehlenden Vertrauensschutz konkret darauf abgestellt hat, dass die betroffenen Gemeinden über mehrere Jahre in der Weise verfahren sind, dass sie den Umlagesatz rückwirkend zum Jahresbeginn angepasst haben, woraus erkennbar war, dass die Gemeinden zum einen keine andere Finanzierung beabsichtigten und im Übrigen auch eine auskömmliche Erhebung der Umlage anstrebten. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb er in Anbetracht dieser Verhältnisse darauf habe vertrauen dürfen, es werde zu keiner Anpassung des Umlagesatzes kommen. Andere Einwände, die die Vereinbarkeit der Festlegung des Umlagesatzes mit Rückwirkung auf den Jahresbeginn mit höherrangigem Recht in Frage stellen würden, sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf: a) Die Frage, ob § 2 Abs. 1 BbgGUVG in der hier ab dem 1. Januar 2009 maßgeblichen Fassung eine nicht weiter vom Satzungsgeber ausfüllungsbedürftige Regelung der Mitgliedschaft enthält, beantwortet sich aus dem Gesetz im oben ausgeführten Sinne. Zu ihrer Klärung bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Ebenso klar ist, dass die Verbandssatzungen nicht frei gestaltet werden können, sondern die Bestimmungen des höherrangigen Rechts, insbesondere des BbgGUVG und des Wasserverbandsgesetzes, soweit diese gelten, beachten müssen. Der Rückgriff auf das Wasserverbandsgesetz ist im Übrigen in § 3 BbgGUVG geregelt, danach finden die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes Anwendung, soweit nicht im BbgGUVG etwas anderes geregelt ist. Insoweit kann auch der in § 6 WVG geregelte Vorrang vor der Verbandssatzung für „etwas anderes“ regelnde Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg greifen, insbesondere wenn solche Vorschriften verbindliche Vorgaben für die Regelung der Verbandssatzung enthalten. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch kein umfassender Klärungsbedarf, weil hier nur die Frage entscheidungserheblich ist, wie sich die gesetzlich angeordnete Beendigung der Mitgliedschaft der Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke auswirkt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Änderung die Verbandssatzung nicht entsprechend angepasst worden ist. Es unterliegt insoweit keinen Zweifeln, dass eine zwingend in die Verbandssatzung zu übernehmende Regelung dann unmittelbar zu beachten ist. b) Die weiter aufgeworfene Frage, „ob auf der 2. Erhebungsstufe eine Umlageschuld, die zur Beitragsschuld der 1. Erhebungsstufe akzessorisch ausgebildet ist, rechtmäßig gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BbgWG schon zu einem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Beitragsschuld nach Ansicht des Verwaltungsgerichts regelmäßig noch gar nicht entstanden ist, weil die für die Entstehung der Verbandslast maßgeblichen Beitragsbescheide den Gemeinden regelmäßig erst nach dem 1. Januar des Jahres zugehen, für das der Beitrag erhoben wird“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Weder ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, dass sich das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entstehung der „Umlageschuld“ entscheidungstragend geäußert hätte, noch kann sich die Frage überhaupt so stellen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrags oder der Umlage setzt jeweils voraus, dass der zu zahlende Betrag gegenüber dem Schuldner durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist. Davon lässt sich die Entstehung der Schuld im Veranlagungszeitraum auf der Beitragsebene zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern bzw. der Umlage zwischen den Mitgliedsgemeinden und den betroffenen Grundstückseigentümern in deren Gebiet als Rechtsverhältnis unterscheiden, innerhalb dessen die Beitrags- bzw. Umlageschuld einseitig durch den Verband oder die beitragspflichtige Gemeinde zu konkretisieren ist. Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung lediglich klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 – u.a., juris Rn. 48). c) Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht dargelegt, was die rückwirkende Festlegung des Umlagesatzes auf den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres angeht. Für eine Klärung der zeitlichen Abfolge der rechtmäßigen Erhebungssystematik besteht nach der gesetzlichen Ausgestaltung ab dem Jahr 2009 kein Bedarf. Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die zu Beginn des Kalenderjahres entstandene Umlage nicht erhoben werden kann, bevor der Beitragsbescheid bekanntgegeben ist und eine Satzung die Umlage vorsieht. Ergibt sich die Beitragsbelastung der Gemeinde erst aus dem Bescheid des Verbandes verbindlich, ist intendiert, dass ein auskömmlicher Umlagesatz für das betreffende Kalenderjahr auch erst nach diesem Zeitpunkt festgelegt werden kann. Das schließt eine rückwirkende Belastung der Umlageschuldner im Veranlagungszeitraum ein. Dass der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet sein muss, die Beitragslast umfassend umzulegen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz. Auch die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nötigt nicht zu weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2015 (OVG 9 B 13.13) sind für die Entscheidung nicht tragend und binden den beschließenden Senat nicht. 3. Das Vorliegen einer die Zulassung der Berufung begründenden Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht festgestellt werden. Der Begründung des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz) kann bereits die Aufstellung eines von den bereits zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 2 B 36.17 –, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert von „Beitragsanspruch“, „Beitragsschuld“ und „Beitragslast“ die Rede ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen „danach“ erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Kläger trotz des Zurückweisungsantrages im Zulassungsverfahren nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene mit dieser Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).