OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 S 22.18, OVG 12 M 33.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0515.OVG12S22.18.00
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Fehlen einer Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer beschwert den Antragsteller nicht und kann daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit oder mangelnden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung führen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung unter Anschluss an BVerwG, Beschluss 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - InfAuslR 2018, 55, juris Rn. 72).(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 2018 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen einer Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer beschwert den Antragsteller nicht und kann daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit oder mangelnden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung führen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung unter Anschluss an BVerwG, Beschluss 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - InfAuslR 2018, 55, juris Rn. 72).(Rn.1) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. April 2018 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses, denen der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 21. März 2014 – OVG 12 S 113.13 – und 29. November 2016 – OVG 12 S 84.16 – beide in juris; Urteil vom 27. Oktober 2016 – OVG 12 B 18.15 – InfAuslR 2017, 126, juris) folgt, keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). In Ansehung der Beschwerdegründe, die zutreffend darauf hinweisen, dass die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Abschiebungsanordnungen nach § 58a Abs. 1 AufenthG ergangen ist, bei denen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG regelmäßig keine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt, ist lediglich auszuführen, dass dies einer Übertragbarkeit der Aussage, das Fehlen einer behördlichen Einzelfallentscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Dauer beschwere den Antragsteller nicht und könne daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit oder mangelnden Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – InfAuslR 2018, 55, juris Rn. 72), auf Fälle wie denjenigen der Antragsteller nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit deutlich gemacht, dass ein mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) konformes Einreiseverbot nicht kraft Gesetzes mit der Abschiebung entstehen kann, sein Fehlen den betroffenen Ausländer aber nicht beschwert. Diese Ausführungen, die im Zusammenhang damit stehen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht der bisher vom Senat vertretenen Auffassung folgt, eine Abschiebung ohne vorherige Befristungsentscheidung sei rechtswidrig, sind für alle Fallgestaltungen relevant, in denen das nationale Recht die Entstehung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als Folge der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG anordnet und in denen beim Vollzug der Abschiebung keine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffen wurde. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot bereits erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.