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Beschluss

OVG 12 S 38.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0924.12S38.18.00
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Leitsätze
Erweist sich eine Anschlussverfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet ist, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, muss das Aussetzungsinteresse des betroffenen Grundstückseigentümers im Normalfall eines Anschlusses nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage zurückstehen.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Mai 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 2315/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 und den Widerspruchbescheid vom 14. August 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erweist sich eine Anschlussverfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet ist, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, muss das Aussetzungsinteresse des betroffenen Grundstückseigentümers im Normalfall eines Anschlusses nach Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage zurückstehen.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Mai 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 2315/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 und den Widerspruchbescheid vom 14. August 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht räumt dem Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Anschluss- und Benutzungsverfügung des Antragsgegners von deren Vollzug verschont zu bleiben, zu Unrecht den Vorrang vor dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners ein. Ungeachtet dessen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Ausnahme von der gesetzlichen Regel begründet, wonach Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO), und dabei das behördliche Vollziehungsinteresse mit dem Aussetzungsinteresse des betroffenen Adressaten abzuwägen ist, beanstandet die Beschwerde zu Recht, dass das erstinstanzliche Gericht bei dieser Abwägung die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung und damit die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage hat dahinstehen lassen. Obwohl das Verwaltungsgericht selbst nicht verkannt hat, dass es die Anforderungen an die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung herabsetzt, wenn bereits im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auszugehen ist und deshalb die Klage erfolglos bleiben wird, hat es seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass es keine Gründe für eine sofortige Vollziehung erkennen kann. Diese Vorgehensweise trägt nach der Beschwerdebegründung das Ergebnis nicht. Aus dem Blickwinkel der Rechtsschutzgarantie und des durch sie verbürgten effektiven vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der in der Hauptsache erhobenen Klage davon ausgehen, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1988 – 2 BvR 1147/88 – VBlBW 1989, 130; Beschluss [Vorprüfungsausschuss] vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241, jeweils Kurztext in juris). Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 – OVG 9 S 63.10 – juris Rn. 8 a.E.). Solche Gründe sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für den hier vorliegenden Normalfall des Anschlusses eines Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation nach deren Fertigstellung regelmäßig gegeben, weil die Gründe, die die Errichtung einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigen, auch den Anschluss jedes davon erschlossenen Grundstücks rechtfertigen. Was für besonders gelagerte Fälle gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Fallgestaltung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2010 (a.a.O.), auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, war insofern besonders gelagert, weil für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage zunächst die aufwendige Querung eines im Eigentum eines Dritten stehenden, mit Wald bestandenen Grundstücks durchzusetzen war und die Abwasserentsorgung des betroffenen Grundstücks bereits dezentral durch den zuständigen Abwasserverband erfolgte. Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Anschlussverfügung vom 24. Juli 2017 nebst Zwangsgeldandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. § 5 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011 als rechtmäßig. Insbesondere kann der Antragsteller der Anschlussverpflichtung nicht entgegenhalten, er betreibe auf seinem Grundstück eine funktionstüchtige biologische Kleinkläranlage. Dass auch auf einem solchermaßen ausgerüsteten Grundstück Abwasser anfällt, das der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners unterfällt, und dass allein das Vorhandensein einer Kleinkläranlage die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Schmutzwasserkanalisation nicht rechtfertigt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 – LKV 2004, 277, juris Rn. 35, 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 – OVG 9 N 92.05 – juris Rn. 5). Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 bis 3 und 4 VwVGBbg. Die dem Antragsteller gesetzte Frist bis zum 31. August 2017 ist angemessen und das Zwangsgeld der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt. Die Beschwerde beanstandet auch zu Recht, dass das Verwaltungsgericht keine Gründe für die sofortige Vollziehung hat erkennen können. Wie bereits vorstehend ausgeführt, spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die befristete Befreiung des Antragsgegners von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundstück des Antragstellers ausgelaufen und die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage inzwischen vor dem Grundstück des Antragstellers fertiggestellt ist, so dass der Antragsgegner den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können. Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Zeitablauf gegen eine sofortige Vollziehung spricht. Denn die „Duldung“ der örtlichen Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück fand ihre Ursache allein darin, dass das Grundstück noch nicht zentral erschlossen war und die Pflanzenkläranlage des Antragstellers eine einwandfreie Abwasserentsorgung gewährleistete. Mit der Fertigstellung der Schmutzwasserkanalisation vor dem Grundstück spricht dagegen alles für eine möglichst umgehende Übernahme der Abwasserentsorgung durch den zuständigen öffentlichen Aufgabenträger, weil dies für die dauerhafte Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht zuletzt im Interesse der angeschlossenen Nutzer erforderlich ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Abwasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Schmutzwasserkanalisation technisch gefährdet. Das ist jedoch nicht entscheidend, weil der Nichtanschluss von Grundstücken jedenfalls für die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einer kanalgebundenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage grundsätzlich und unbestritten nachteilig ist und dem mit einer zentralen Schmutzwasserkanalisation verfolgten Ziel der Erhaltung der Volksgesundheit und dem Schutz der Umwelt zuwiderläuft. Das muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Anschlussverfügung. Die Beschwerde greift auch zu Recht den Gesichtspunkt des „Nachahmer-Effekts“ auf und weist darauf hin, dass im Verbandsgebiet demnächst (bis zum Jahr 2020) weitere 209 Anschlüsse herzustellen sein werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Breitenwirkung sei nicht zu befürchten, weil „das vorläufige Nichtbefolgen der Anschlussverfügung für außenstehende Dritte ohnehin kaum erkennbar sein dürfte“, ist angesichts der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der Schmutzwasserkanalisation großteils – wie auch hier – dörfliche Lagen erschlossen werden, lebensfremd, da die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen. Dass dies für die Akzeptanz und Durchsetzung der Planungen des Antragsgegners von Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen. Abgesehen davon führt der Anschluss des betroffenen Grundstücks auch nicht zu einem Zustand vergleichbar der Falllage, die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2011 (OVG 9 S 10.11, juris) zugrunde lag. Dort ging es um den Rückbau einer illegalen Verbindung eines nicht öffentlichen Leitungssystems in einem Neubaugebiet mit einem Hauptsammler der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche dezentrale Abwasserentsorgung. Das unterscheidet sich von dem hier vorliegenden „Normalfall“ des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation nach deren Fertigstellung vor dem Grundstück erheblich. Ein Grundstücksanschluss kann im Übrigen, falls sich die Anschlussverfügung wider Erwarten im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen oder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgesprochen werden sollte, auch wieder getrennt und eine Verbindung mit der Pflanzenkläranlage wiederhergestellt werden. Von „vollendeten Tatsachen“ kann mithin durch die sofortige Vollziehung nur die Rede sein, soweit es um die Herstellung des Anschlusses und den dafür anfallenden Kostenaufwand geht; irreversibel ist der Vorgang nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).