OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 S 55.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1212.OVG12S55.18.00
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Erschwernis liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Eigenart des Gewässers (unterirdischer Ausbau) oder der allgemeinen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (oberirdischer natürlicher unausgebauter Verlauf) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Kennzeichen einer Erschwernis ist, dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen.(Rn.3) 2. Vom Eigentümer eines Grundstücks kann kein Ersatz von Mehrkosten verlangt werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind.(Rn.4) 3. Eine Verrohrung ist keine Anlage im Sinne des § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 BbWG (juris: WasG BB), wenn es sich bei ihr um das ausgebaut Gewässerbett selbst handelt. Die Verrohrung ist in diesen Fällen mit dem Gewässerbett, der Sohle und den Ufern gleichzusetzen.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 23.840,77 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erschwernis liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Eigenart des Gewässers (unterirdischer Ausbau) oder der allgemeinen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (oberirdischer natürlicher unausgebauter Verlauf) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Kennzeichen einer Erschwernis ist, dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen.(Rn.3) 2. Vom Eigentümer eines Grundstücks kann kein Ersatz von Mehrkosten verlangt werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind.(Rn.4) 3. Eine Verrohrung ist keine Anlage im Sinne des § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 BbWG (juris: WasG BB), wenn es sich bei ihr um das ausgebaut Gewässerbett selbst handelt. Die Verrohrung ist in diesen Fällen mit dem Gewässerbett, der Sohle und den Ufern gleichzusetzen.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. August 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 23.840,77 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht zurückgewiesen hat. Bei der gebotenen Interessenabwägung für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Die Antragstellerin macht zutreffend geltend, dass die mit dem Bescheid vom 16. April 2018 geltend gemachte Erhebung von Erschwerniskosten für die Sanierung der Verrohrung des Nuhnenfließes rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BbgWG nicht erfüllt seien. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin voraussichtlich deshalb Erschwerer im Sinne des § 85 Abs. 1 BbWG sei, weil ihr Grundstück in seinem Bestand besonders habe gesichert werden müssen. Es unterliegt schon Zweifeln, ob im Fall der von der Antragstellerin bestrittenen Gefährdung des Bestandes ihres Grundstücks die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgWG vorliegen. Möglich erscheint zwar, dass das Gewölbe und die über dem mittleren Wasserstand liegenden Kanalwände des Gewässers die angrenzenden Grundstücke in ihrem Bestand besonders sichern. Eine Erschwernis liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Eigenart des Gewässers (unterirdischer Ausbau) oder der allgemeinen Situation (etwa aufgrund des Verlaufs des Gewässers in einem Waldgebiet) Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die in einer anderen Umgebung (oberirdischer natürlicher unausgebauter Verlauf) kostengünstiger durchgeführt werden könnten. Kennzeichen einer Erschwernis ist, dass durch einen bestimmten Verursacher unmittelbar im oder am Gewässer Umstände geschaffen wurden, die zwingend zu einem Mehraufwand im Vergleich zu der ohne diese Umstände notwendigen Gewässerunterhaltung führen (LT-Drs. 6/4520, S. 12). Eine der Antragstellerin zurechenbare Erschwerung, die ihre Ursache in der notwendigen Sicherung ihres Grundstücks hatte, dürfte danach nicht vorgelegen haben. Die Sanierung der Verrohrung war unabhängig von der möglichen Sicherung des Grundstücks der Antragstellerin erforderlich. Der verrohrte Abschnitt des Nuhnenfließes war zu sanieren, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern. Mehrkosten sind durch eine damit eventuell einhergehende Sicherung des Grundstücks der Antragstellerin nicht entstanden. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass Erschwerniskosten auch dann gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 BbWG erhoben werden können, wenn eine Sanierungsmaßnahme auch der Sicherung des Bestandes eines Grundstücks dient (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2017 - 13 LC 60.15 - juris Rn. 52), kommt dies hier jedenfalls nicht in Betracht. Sofern die Verrohrung als Sicherung der darüber liegenden bzw. angrenzenden Grundstücke anzusehen ist, steht § 85 Abs. 1 Satz 6 BbgWG einer Verpflichtung der Antragstellerin, Mehrkosten zu tragen, entgegen. Nach dieser Regelung kann u.a. vom Eigentümer eines Grundstücks kein Ersatz von Mehrkosten verlangt werden, soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind. Infolge von Ausbaumaßnahmen sind Schäden entstanden oder zu erwarten, die ihre Ursache in der Ausbaumaßnahme haben. Dazu zählt auch die ursprüngliche Ausbaumaßnahme, hier die Verrohrung des Nuhnenfließes, wenn durch deren Verfall Schäden drohen. b) Die Antragstellerin hat auch nicht deshalb für die ihr gegenüber geltend gemachten Kosten aufzukommen, weil sie Eigentümerin der Verrohrung ist. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbWG zählen zwar zu den Erschwerungen auch Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere u.a. Verrohrungen, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen. Die Antragstellerin mag auch Eigentümerin der Verrohrung sein. Diese ist jedoch keine Anlage im vorgenannten Sinn. Bei dem unterirdischen Kanalbau handelt es sich vielmehr um das ausgebaute Gewässer selbst. Durch die in Rede stehende Verrohrung ist das Nuhnenfließ über eine längere Strecke unter die Erde verlegt worden und hat eine wesentlich andere Gestalt bekommen als zuvor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - juris Rn. 23 und 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09 - juris Rn. 3). Der Bau ist mit dem Gewässerbett, der Sohle und den Ufern gleichzusetzen. Da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufgehoben werden wird, kein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, ist der Antragstellerin nach alledem vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).