Beschluss
OVG 12 S 33.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1122.OVG12S33.19.00
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Leitsätze
1. In Nordmazedonien ist eine Eheschließung in Abwesenheit beider künftiger Ehepartner nicht formgültig geschlossen.(Rn.5)
2. Wird in nach dem 12. Februar 2019 verfassten Dokumenten Nordmazedoniens noch die Bezeichnung „REPUBLIQUE DE MACEDOINE“ verwandt, begründet dies Zweifel an der Echtheit der Urkunde.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Nordmazedonien ist eine Eheschließung in Abwesenheit beider künftiger Ehepartner nicht formgültig geschlossen.(Rn.5) 2. Wird in nach dem 12. Februar 2019 verfassten Dokumenten Nordmazedoniens noch die Bezeichnung „REPUBLIQUE DE MACEDOINE“ verwandt, begründet dies Zweifel an der Echtheit der Urkunde.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung zu erteilen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Für ein tatsächliches Abschiebungshindernis ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Abschiebung der Antragstellerin auch nicht rechtlich unmöglich. Sie macht geltend, am 26. Juli 2019 in Nordmazedonien in Abwesenheit beider Ehepartner eine wirksame Ehe mit Herrn R... geschlossen zu haben. Dieser sei aufgrund seiner Behinderungen auf die Pflege durch die Antragstellerin angewiesen. Sie habe ihrem Ehemann gegenüber eine Garantenpflicht, diese Pflege zu erbringen. Zu Recht wendet der Antragsgegner dagegen ein, die Antragstellerin habe bereits eine wirksame Eheschließung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, welches auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (sog. Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (sog. Ortsform). Das Erfordernis der persönlichen und gleichzeitigen Anwesenheit der Ehewilligen und etwaige Ausnahmeregelungen hierzu sind Formvorschriften im Sinne dieser Regelung; Eheschließungsort ist im Falle einer Eheschließung unter Abwesenden nicht der Ort der Abgabe der Bevollmächtigung, sondern der Ort, an dem die Trauungszeremonie stattfand (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 – IV ZR 87/58 – BGHZ 29, 137; hier zit. n. NJW 1959, 717, 718 f.; Spellenberg, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11, Int. Privatrecht I, 7. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 129). Nach der Ortsform konnte die Antragstellerin in Nordmazedonien eine formgültige Ehe mit Herrn B... nicht schließen. Gemäß Art. 28 des Familiengesetzes von Nordmazedonien i. d. F. vom 19. Dezember 2008 (zit. nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Nordmazedonien, Stand: 15.12.2010; fortan: FamG-Nordmazedonien) verlangt eine Eheschließung in Nordmazedonien zumindest die Anwesenheit eines der künftigen Ehegatten. Dem Antragsgegner ist ferner darin beizupflichten, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vollmacht nur von Herrn B... erteilt wurde; daran ändert angesichts des unmissverständlichen Wortlauts nichts, dass sie auch von der Antragstellerin unterschrieben wurde. Die Verletzung der Formvorschrift hat auch nicht lediglich zur Folge, dass die Ehe zunächst gültig wäre und solange Bestand hätte, bis sie für nichtig erklärt wird. Denn Art. 28 FamG-Nordmazedonien ist in Art. 35 FamG-Nordmazedonien, der die Gründe für eine Nichtigerklärung benennt, nicht aufgeführt. Daher handelt es sich aufgrund des Formverstoßes um eine Nichtehe. Die Ehe konnte auch nach der Geschäftsrechtsform nicht wirksam geschlossen werden. Dazu wäre gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB erforderlich, dass sowohl das nordmazedonische als auch das serbische Recht eine formwirksame Eheschließung in Abwesenheit beider zukünftigen Ehepartner erlaubt (vgl. hierzu Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., Art. 13 EGBGB Rn. 156). Das ist nicht der Fall. Zum Recht Nordmazedoniens gilt das bereits Gesagte. Art. 39 des nordmazedonischen Gesetzes über internationales Privatrecht vom 4. Juli 2007 (zit. nach Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O.) verweist für die Form der Eheschließung auf das Ortsrecht, so dass auch insoweit eine Heilung des Formverstoßes ausscheidet. Anders als die Antragstellerin behauptet, sieht darüber hinaus auch das serbische Familiengesetz vom 24. Februar 2005 in Art. 301 Abs. 1 nur die Eheschließung in Abwesenheit eines zukünftigen Ehepartners ausnahmsweise als zulässig an (zit. nach Bergmann/Ferid/Henrich, a. a. O., Serbien, Stand: 30.06.2006). Eine Heilung des Formverstoßes gemäß Art. 13 Abs. 2 EGBGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 1311 BGB die gleichzeitige Anwesenheit beider zukünftigen Eheleute vor dem Standesbeamten verlangt. Die von der Antragstellerin – in schlecht lesbarer Kopie – vorgelegte Heiratsurkunde vom 26. Juli 2019 trägt noch die Bezeichnung „REPUBLIQUE DE MACEDOINE“, obwohl die zur Namensänderung führende Verfassungsänderung seit dem 12. Februar 2019 in Kraft ist, es richtig also „REPUBLIQUE DE MACEDOINE DU NORD“ heißen müsste. Schon das weckt erhebliche Zweifel an der Echtheit der Urkunde. Die Echtheit dieser sowie der von der Antragstellerin ferner in Ablichtung vorgelegten serbischen Heiratsurkunde kann indes dahinstehen, da diese Dokumente, auch falls sie echt sein sollten, eine Heilung des Formverstoßes nicht bewirken würden. Gleiches gilt für die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde des Lebensgefährten der Antragstellerin und den auf ihren (vermeintlichen) Ehenamen ausgestellten serbischen Pass. Dieser vermag selbstredend einer wegen Formmangels unwirksamen Nichtehe keine Wirksamkeit zu verleihen. Nach allem ist die Antragstellerin (für den deutschen Rechtskreis) mit Herrn B...nicht verheiratet, so dass sie daraus keinerlei Rechtsanspruch ableiten kann. Auch gebietet die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nicht, der Antragstellerin den weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG würde insoweit jedenfalls voraussetzen, dass eine (wirksame) Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht, wovon nicht ausgegangen werden kann, wenn – wie hier – ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2018 – OVG 12 S 6.18 – juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Auch ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits unmittelbar bevorsteht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, endet eine etwaige Garantenpflicht der Antragstellerin für die Pflege ihres Lebensgefährten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr aufenthaltsrechtlich der weitere Verbleib im Bundesgebiet untersagt ist und sie dieses verlassen muss. Die notwendige Pflege ihres Lebensgefährten ist (jedenfalls bis zu einer wirksamen Eheschließung) durch einen Pflegedienst sicherzustellen. Gegen die – zutreffende – Ablehnung der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorübergehenden Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund von dringenden humanitären oder persönlichen Gründen wendet sich die Beschwerde nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).