Beschluss
OVG 12 S 1/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0317.OVG12S1.20.00
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Leitsätze
1. Die Ausübung der Zahnheilkunde auf der Grundlage einer Berufserlaubnis ist nach § 13 Abs. 1 ZHG stets nur für eine vorübergehende Zeit möglich.(Rn.15)
.
2. Die berufliche Tätigkeit eines nicht approbierten Zahnarztes auf der Grundlage einer Berufserlaubnis ist nach § 13 Abs. 2 ZHG grundsätzlich auf eine maximale Frist von zwei Jahren begrenzt.(Rn.14)
3. Ein besonderer, die Verlängerung einer Berufserlaubnis ausnahmsweise nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG rechtfertigender Umstand ist anzunehmen, wenn die behördliche Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich eines Drittstaatsdiploms aus Gründen die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind, innerhalb von zwei Jahren nicht abgeschlossen sind. Allein die Tatsache, dass über eine Klage gegen einen (negativen) Feststellungsbescheid (hier: bezüglich der Anerkennung eines zahnärztlichen Drittstaatsdiploms) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, stellt keinen solchen Umstand dar.(Rn.6)
4. Bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG in Bezug auf die Verlängerung einer Berufserlaubnis gewährten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum innerhalb dessen eine Person mit abgeschlossener Ausbildung aus einem Drittstaat heilkundlich tätig sein kann, ohne dass die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung gesteht, nach der Wertung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG im Sinne des Patientenschutzes möglichst kurz sein soll. Die Behörde darf daher berücksichtigen, wie lange ein Antragsteller auf der Grundlage einer Berufserlaubnis bereits tätig war und ob eine Klärung seiner beruflichen Kentnisse in Kürze zu erwarten ist.(Rn.8)
5. Die Möglichkeit eine Kenntnisnahmeprüfung abzulegen, ist ein Gesichtspunkt der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG für eine knappe Bemessung der Geltungsdauer einer Berufserlaubnis spricht.(Rn.12)
Da das Risiko, die zahnärztliche Tätigkeit beenden zu müssen, mit der Tätigkeit auf der Grundlage einer Berufserlaubnis notwendigerweise verbunden ist, sind die nach Auslaufen der Berufserlaubnis eintretenden Folgen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn aktuell der Patientenschutz nicht konkret beeinträchtigt wird.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde bis zum 31. März 2020 zu verlängern, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung der Zahnheilkunde auf der Grundlage einer Berufserlaubnis ist nach § 13 Abs. 1 ZHG stets nur für eine vorübergehende Zeit möglich.(Rn.15) . 2. Die berufliche Tätigkeit eines nicht approbierten Zahnarztes auf der Grundlage einer Berufserlaubnis ist nach § 13 Abs. 2 ZHG grundsätzlich auf eine maximale Frist von zwei Jahren begrenzt.(Rn.14) 3. Ein besonderer, die Verlängerung einer Berufserlaubnis ausnahmsweise nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG rechtfertigender Umstand ist anzunehmen, wenn die behördliche Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich eines Drittstaatsdiploms aus Gründen die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind, innerhalb von zwei Jahren nicht abgeschlossen sind. Allein die Tatsache, dass über eine Klage gegen einen (negativen) Feststellungsbescheid (hier: bezüglich der Anerkennung eines zahnärztlichen Drittstaatsdiploms) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, stellt keinen solchen Umstand dar.(Rn.6) 4. Bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG in Bezug auf die Verlängerung einer Berufserlaubnis gewährten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum innerhalb dessen eine Person mit abgeschlossener Ausbildung aus einem Drittstaat heilkundlich tätig sein kann, ohne dass die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung gesteht, nach der Wertung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG im Sinne des Patientenschutzes möglichst kurz sein soll. Die Behörde darf daher berücksichtigen, wie lange ein Antragsteller auf der Grundlage einer Berufserlaubnis bereits tätig war und ob eine Klärung seiner beruflichen Kentnisse in Kürze zu erwarten ist.(Rn.8) 5. Die Möglichkeit eine Kenntnisnahmeprüfung abzulegen, ist ein Gesichtspunkt der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG für eine knappe Bemessung der Geltungsdauer einer Berufserlaubnis spricht.(Rn.12) Da das Risiko, die zahnärztliche Tätigkeit beenden zu müssen, mit der Tätigkeit auf der Grundlage einer Berufserlaubnis notwendigerweise verbunden ist, sind die nach Auslaufen der Berufserlaubnis eintretenden Folgen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn aktuell der Patientenschutz nicht konkret beeinträchtigt wird.(Rn.15) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde bis zum 31. März 2020 zu verlängern, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das die Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung gegeben sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zu erwarten ist. Entgegen seiner Auffassung ist nicht anzunehmen, dass der Antragstellerin die Verlängerung ihrer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 3 ZHG im Ergebnis zuzusprechen ist und ein Anordnungsanspruch besteht. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der erstinstanzlichen Annahme entsprechend ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn ZHG vorliegt und die Verhältnisse der Antragstellerin sich wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller mit Drittstaatsdiplom unterscheiden. Allein der Umstand, dass über ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. VG Berlin zu VG 17 K 151/20), dürfte die Annahme eines besonderen Einzelfalls nicht rechtfertigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. September 2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 26 ff). Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG darf die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Diese zeitliche Grenze berücksichtigt den auch für § 13 ZHG maßgebenden Patientenschutz, der darin besteht, die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nur demjenigen zu erlauben, welcher die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG). Auch für die Erteilung einer Berufserlaubnis soll daher spätestens nach zwei Jahren der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bzw. die Herstellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation zu fordern sein. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG erteilt worden ist, gemäß § 13 Abs. 5 ZHG die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes haben (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 97, BT-Drs. 17/7218, S. 42). Der vorgesehene maximale Zeitraum von zwei Jahren greift dabei den Umstand auf, dass das der Approbation vorgelagerte Verfahren bereits wegen des Auslandsbezugs zeitlich aufwendig sein kann (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG). Den Zeitraum, der für eine rechtskräftige Entscheidung über eine gegen einen Feststellungsbescheid gerichtete Klage erforderlich ist, berücksichtigt die Frist erkennbar nicht. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens und der Abschluss des möglichen gerichtlichen Instanzenzugs kann innerhalb von maximal zwei Jahren nicht erwartet werden. Der zeitliche Aufwand für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens für die Feststellung der Gleichwertigkeit und der Erteilung der Approbation ist danach maßgebender Gesichtspunkt für die gesetzliche Festlegung der in § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG vorgesehenen regelmäßigen maximalen Frist. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber dem Antrag auf Erteilung einer Approbation und einer Klage gegen die Ablehnung der Approbation oder gegen einen ablehnenden Feststellungsbescheid keine Fiktionswirkung in Bezug auf eine Berufserlaubnis gegeben hat. An den für die Bestimmung der gesetzlichen Frist angeführten Überlegungen dürfte sich die Entscheidung zu orientieren haben, ob ein vom gesetzlichen Regelfall abweichender atypischer besonderer Einzelfall nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn ZHG gegeben ist. In Betracht kommt dies danach, wenn die behördliche Gleichwertigkeitsprüfung aus Gründen, die von einem Antragsteller nicht zu vertreten sind, innerhalb von zwei Jahren nicht abgeschlossen worden ist (vgl. BT-Drs. 17/7218, S. 42). Für die Annahme, dass ein besonderer Einzelfall bereits dann gegeben ist, wenn ein Antragsteller gegen einen ablehnenden Feststellungsbescheid Klage erhoben hat, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist dagegen mit Blick auf die Überlegungen, die § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG zugrunde liegen, kaum Raum. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollte, dass Antragsteller mit Drittstaatsdiplomen bis zum rechtskräftigen Abschluss einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen ablehnenden Feststellungsbescheid ihrem im Ausland erlernten Beruf nachgehen können, widerspricht der in § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG als Regelfall vorgesehenen maximalen Frist für die Geltungsdauer einer Berufserlaubnis. Hätte der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnen wollen, hätte es nahe gelegen, die Regelfrist des § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG entsprechend auszugestalten oder entsprechend dem bereits Ausgeführten einen anderen Regelungsmechanismus zu wählen. Da der Rechtsweg gegen einen ablehnenden Bescheid nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert ist, würde die Annahme, eine offene Klage begründe einen gesetzlichen Ausnahmefall, dem vom Gesetzgeber mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZHG gewollten Regel – Ausnahmeverhältnis nicht gerecht. Ob aus den Gründen der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (vgl. BR-Drs. 331/13, S. 96) darauf geschlossen werden kann, dass § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn. ZHG nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen soll, einem Antragsteller bei einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid über die Dauer des Verwaltungsverfahrens hinaus die Ausübung seines Berufs zu ermöglichen, erscheint zweifelhaft. Unabhängig davon, dass die Verordnung nicht unmittelbar die Durchführung des ZHG betrifft, haben die Gründe des Verordnungsgebers zumindest kein zwingendes Gewicht für die Auslegung des Gesetzes. 2. Im Ergebnis bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn ZHG gegeben sind. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass die Verlängerung der Berufserlaubnis der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. a) Bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn ZHG gewährten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, innerhalb dessen eine Person mit abgeschlossener Ausbildung aus einem Drittstaat heilkundlich tätig sein kann, ohne dass die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung feststeht, nach der Wertung des § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG möglichst kurz gehalten werden soll. Dies dient dem Patientenschutz, der – wie dargelegt – darin besteht, die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nur demjenigen zu erlauben, welcher die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzt. Das die Feststellung der Gleichwertigkeit betreffende Verfahren und das Approbationsverfahren haben der Gesetz- und Verordnungsgeber durch Fristsetzungen entsprechend versucht zu beschleunigen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 ZHG, §§ 58a Abs. 2 Satz 2, 59 Abs. 5 ZÄprO). Das gesetzliche Interesse an einer schnellen Klärung der beruflichen Fähigkeiten macht ferner § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG deutlich, nach dem eine Kenntnisprüfung für die Approbation vorgesehen ist, wenn die Prüfung des Antrags aufgrund der im Gesetz genannten Gründe nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist. Auch den Überlegungen des Verordnungsgebers der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes lässt sich nichts dem Vorstehenden Widersprechendes entnehmen. Vielmehr ergeben die Gründe der Verordnung, dass die Behörde auch bei einem noch laufenden Approbationsverfahren die Möglichkeit haben soll, die befristete Berufserlaubnis mit einer Auflage zu versehen, dass die Kenntnisprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren ist (vgl. BR-Drs. 331/13, S. 97). Die Behörde darf vor diesem Hintergrund berücksichtigen, wie lange ein Antragsteller auf der Grundlage einer Berufserlaubnis bereits tätig war und ob eine Klärung seiner beruflichen Kenntnisse in Kürze zu erwarten ist. (aa) Danach hat der Antragsgegner zutreffend zu Lasten der Antragstellerin beachtet, dass sie seit dem 5. September 2016 auf der Grundlage einer Berufserlaubnis tätig ist und damit das Maximum des vom Gesetzgeber dafür als grundsätzlich zulässig erachteten Zeitraums bereits weit überschritten worden ist. Dabei war entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Kostenbeschlüssen vom 24. September 2018 (14 K 175.18 und 14 L 178.18) zu berücksichtigen, dass der schleppende Fortgang des Approbationsverfahrens nicht nur der Antragstellerin anzulasten, sondern auch der überlangen Dauer des Widerspruchsverfahrens geschuldet war. Ferner durfte der Antragsgegner entsprechend dem Vorstehenden in seine Überlegungen einstellen, dass die Antragstellerin nicht anstrebt, eine von der Behörde für erforderlich gehaltene Kenntnisprüfung zu absolvieren, und dass eine dadurch mögliche kurzfristige Klärung der beruflichen Kenntnisse nicht zu erwarten ist. (bb) Einer Berücksichtigung des letztgenannten Umstandes steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber Antragstellern, welche im Ergebnis die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation begehren, die Wahl gegeben hat, eine Kenntnisstandprüfung abzulegen oder den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 8 ZHG), um die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes zu belegen. Die Freiheit, sich insoweit zu entscheiden, wird damit zwar faktisch eingeschränkt. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass dies dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen des Patientenschutzes die Berufserlaubnis auf maximal zwei Jahre zu begrenzen ist, weil es innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich möglich sein muss, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation herzustellen (vgl. BR-Drs. 17/7218, S. 42). Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund schlüssig, dass Antragstellern ggf. auch die Möglichkeit offen steht, das Verfahren durch Ablegung einer Kenntnisstandprüfung zu beschleunigen. Auf die Einbeziehung dieses Umstandes durch den Gesetzgeber deutet insbesondere hin, dass mit § 13 Abs. 2 ZHG ein Vorschlag des Bundesrates aufgenommen worden ist (ausdrücklich BT-Drs. 17/7218, S. 42), nach dem auch für die Erteilung der Berufserlaubnis spätestens nach zwei Jahren die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands durch Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, nachzuweisen sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/6260, S. 97). In die vorstehenden Überlegungen fügt sich zudem, dass nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG eine Kenntnisprüfung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Prüfung des Antrags eines Antragstellers auf Approbation aus den im Gesetz angeführten Gründen nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist. Die Regelung zeigt ferner, dass die Entscheidungsfreiheit eines Antragstellers, welche der grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten er nutzt, die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstands zu belegen, von vornherein nicht uneingeschränkt gewährleistet ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im vorliegenden Zusammenhang auch auf die bereits angeführte Annahme des Verordnungsgebers der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes hingewiesen, die Behörde könne auch bei einem noch laufenden Approbationsverfahren die befristete Berufserlaubnis mit einer Auflage versehen, die Kenntnisprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren (vgl. BR-Drs. 331/13, S. 97). Den aufgezeigten Umständen entspricht es eher, dass die Möglichkeit, eine Kenntnisstandprüfung abzulegen, ein Gesichtspunkt ist, der im Rahmen des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG eröffneten Ermessens für eine knappe Bemessung der Geltungsdauer der Berufserlaubnis spricht. Dass nicht nur ein Weg eröffnet ist, die Voraussetzungen für die Approbation zu erfüllen, nach dem Willen des Gesetzgebers im Ergebnis für eine Verlängerung einer Berufserlaubnis sprechen soll, ist hingegen nicht anzunehmen. c) Die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der beruflichen Betätigung zwingt nicht zu einer Verlängerung der Berufserlaubnis der Antragstellerin. Die Rechtsstellung, die sie im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit genießt, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 –, BVerfGE 104, 337-356, juris Rn. 33), mithin u.a. das ZHG, dessen Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen ist jedoch nicht anzunehmen, dass bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann gewahrt ist, wenn die Berufserlaubnis der Antragstellerin verlängert wird. (aa) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht angeführten Umstandes, dass nach den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen derzeit keine aus dem Patientenschutz resultierenden Bedenken gegen eine weitere berufliche Tätigkeit in dem bisher vorgegebenen Rahmen sprächen. Der Gesetzgeber des ZHG geht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Patientenschutz gewahrt ist, wenn dem die Zahnheilkunde Ausübenden die Approbation erteilt worden ist (§ 1 Abs. 1 ZHG). Den bereits erfolgten Ausführungen nach ist der Patientenschutz entsprechend ein maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass die berufliche Tätigkeit eines nicht approbierten Zahnarztes grundsätzlich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG auf eine maximale Frist von zwei Jahren begrenzt ist. Diese Frist gilt grundsätzlich auch dann, wenn aktuelle aus dem Patientenschutz resultierende konkrete Bedenken gegen seine weitere Tätigkeit nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund kommt den von der Antragstellerin vorgelegten Studien- und Fortbildungsunterlagen sowie dem Umstand, dass der Antragstellerin durch ihren Arbeitgeber mit Datum vom 9. August 2019 u. a. bescheinigt worden ist, dass sie über weit überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse verfüge und ihre praktisch-manuellen Fähigkeiten in jeder Hinsicht auch kritische Qualitätsmaßstäbe nach deutschem Gutachterstandard erfüllen, zumindest nicht ein Gewicht zu, das aus verfassungsrechtlichen Gründen zu der weiteren Verlängerung ihrer Berufserlaubnis zwingt, auch wenn Letztere bereits mit Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde versehen wurde. Dies gilt auch, soweit man darüber hinaus den Sach- und Streitstand im Approbationsverfahren zu VG 17 K 151/20 berücksichtigen wollte, in dem gerade um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ZHG gestritten wird. Denn der Ausgang des Verfahrens ist zumindest nicht absehbar. (bb) Vor dem geschilderten Hintergrund ist der Antragstellerin auch nicht deshalb die begehrte Verlängerung der Berufserlaubnis zu gewähren, weil sie ohne Berufserlaubnis ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und voraussichtlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Approbationsverfahrens ihre praktischen zahnärztlichen Fertigkeiten nicht mehr anwenden könnte. Die Ausübung der Zahnheilkunde auf der Grundlage einer Berufserlaubnis ist stets nur für eine vorübergehende Zeit möglich (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG). Das Risiko, die zahnärztliche Tätigkeit beenden zu müssen, ist mit der Tätigkeit auf der Grundlage einer Berufserlaubnis entsprechend verbunden. Vor dem Hintergrund des Gewichts, das der Gesetzgeber der Approbation für den Patientenschutz beimisst, sind die nach Auslaufen der Berufserlaubnis eintretenden Folgen auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn aktuell der Patientenschutz nicht konkret beeinträchtigt wäre. Dies gilt vorliegend erst recht, da die Antragstellerin nach dem Bescheid vom 28. Juni 2019 damit rechnen musste, dass die Berufserlaubnis nicht weiter verlängert würde, da ihr Antrag auf Verlängerung bis zum 4. September 2020 teilweise abgelehnt worden und eine Verlängerung lediglich bis zum 31. Dezember 2019 gewährt worden war. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, die Unsicherheit über ihren Ausbildungsstand durch Ablegen der in den Bescheid angebotenen Kenntnisstandprüfung zu beenden. d) Ferner zwingen entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder der Gleichheitssatz noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes dazu, ihre Berufserlaubnis zu verlängern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners entspricht, Antragstellern, die weit über zwei Jahre hinaus mit einer Berufserlaubnis tätig waren, diese mit Blick auf ein die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands betreffendes offenes Klageverfahren zu verlängern, wenn aktuell keine konkreten aus dem Patientenschutz resultierenden Bedenken gegen eine Verlängerung existieren. Der Umstand, dass der Antragsgegner die Berufserlaubnis der Antragstellerin mit Bescheiden vom 31. August 2018 und 28. Juni 2019 jeweils verlängert hat, begründet entgegen der Annahme der Antragstellerin keine ständige die Behörde über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Verwaltungspraxis. Dies gilt erst recht, da der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Berufserlaubnis vom 19. April 2018 abgelehnt und erst auf richterlichen Hinweis seine Bereitschaft mit Schriftsatz vom 24. August 2018 erklärt hatte, die Berufserlaubnis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht längstens um ein Jahr zu verlängern. Ferner hatte er mit dem Bescheid vom 28. Juni 2019 dem Antrag der Antragstellerin vom 6. Mai 2019 nicht in vollem Umfang entsprochen. Bereits diese Umstände stehen auch dem Aufbau einer zu schützenden Vertrauensgrundlage entgegen. Im Übrigen sind die angeführten Bescheide nicht geeignet, im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen, da die Erlaubnis schon von Gesetzes wegen nur eine vorübergehende ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 3 C 116.79 - juris Rn. 44) und die Verlängerungsbescheide dies jeweils vermerkt haben. Der Bescheid vom 28. Juni 2019 enthält zudem den Hinweis, dass eine nochmalige Verlängerung nicht in Betracht kommen dürfte. 3. Ob die Antragstellerin auch deshalb keinen Anordnungsanspruch besitzt, weil der Antragsgegner ihrem Antrag vom 6. Mai 2019 auf Verlängerung ihrer Berufserlaubnis bis 4. September 2020 nicht vollständig entsprochen hat, sondern mit dem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2019 eine Verlängerung nur bis zum 31. Dezember 2019 gewährt hat, bedarf vor dem geschilderten Hintergrund keine Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).