Urteil
OVG 12 B 9.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0429.OVG12B9.19.00
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Leitsätze
1. Solange ein Grundstück nicht tatsächlich an die zentrale leitungsgebundene Anlage des Zweckverbands zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen ist, besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung.(Rn.23)
2. Auf dem Grundstück betriebene dezentrale Anlagen wie abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen sind erst stillzulegen, wenn tatsächlich eine Verbindung zwischen der häuslichen Abwasserleitung und dem öffentlichen Schmutzwasserkanal hergestellt ist.(Rn.27)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2018 für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange ein Grundstück nicht tatsächlich an die zentrale leitungsgebundene Anlage des Zweckverbands zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen ist, besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer dezentralen Abwasserentsorgungseinrichtung.(Rn.23) 2. Auf dem Grundstück betriebene dezentrale Anlagen wie abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen sind erst stillzulegen, wenn tatsächlich eine Verbindung zwischen der häuslichen Abwasserleitung und dem öffentlichen Schmutzwasserkanal hergestellt ist.(Rn.27) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2018 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Benutzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer I.2 der Benutzungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, sämtliches auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Zweckverband entsorgen zu lassen, stützt sich auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 6 der Satzung über die dezentrale Entsorgung von Fäkalien im Verbandsgebiet des Beklagten (Fäkalienentsorgungssatzung - FES) in der Fassung vom 17. August 2011 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W..., Jahrgang 5, Nr. 4 vom 22. August 2011). Soweit es sich bei der Benutzungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, für den materiell-rechtlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. zur Benutzungsverfügung: OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2009 - 15 A 4652/06 - juris Rn. 2; zur Anschlussverfügung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 - juris Rn. 60), ist nunmehr auf die vorgenannten Regelungen in der Fassung der Fäkalienentsorgungssatzung vom 10. April 2019, in Kraft getreten am 1. Mai 2019 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W..., Jahrgang 13, Nr. 2 vom 16. April 2019), abzustellen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht. Nach § 6 Abs. 2 FES ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes zur dezentralen Entsorgung von Fäkalien angeschlossen sind, sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und der Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Benutzungszwang). Verpflichtet ist der Grundstückseigentümer und jeder Benutzer des Grundstücks (Entsorgungspflichtiger). Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 FES sind Grubenentwässerungsanlagen abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen. § 9 Abs. 6 FES bestimmt, dass der zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichtete die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vornehmen zu lassen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen die vorgenannten Regelungen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erlassene Benutzungsverfügung in Ziffer I.2 des angefochtenen Bescheides dar. Das Verwaltungsgericht ist - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwangs auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) vorliegen müssen. Es hat insoweit entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger mit Anschlussverfügung des Beklagten vom 8. Februar 2012 rechtskräftig zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage verpflichtet worden ist. Ein daneben bestehender Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung sei aus normsystematischen Gründen sowie zur Verhinderung einer satzungsrechtlich nicht vorgesehenen Doppelverpflichtung ausgeschlossen. Den maßgeblichen Satzungsregelungen lasse sich nicht entnehmen, dass bis zum tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage eine Verpflichtung zur dezentralen Abwasserentsorgung bestehe. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. Juni 2008 - OVG 9 S 16.08, nicht veröffentlicht) gestützt. Das überzeugt nicht und wird weder der gebotenen Unterscheidung zwischen Anschlusszwang und Benutzungszwang noch der Auslegung der hier in Rede stehenden Satzungsvorschriften gerecht. Die bestandskräftig gewordene Anschlussverfügung des Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf i.V.m. § 5 Abs. 1 der Satzung über die Entsorgung von Abwasser im Verbandsgebiet des Beklagten (Abwasserentsorgungssatzung - AbwES) in der Fassung vom 17. August 2011 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W..., Jahrgang 5, Nr. 4 vom 22. August 2011), nunmehr gültig in der Fassung vom 10. April 2019 (Amtsblatt Jahrgang 13, Nr. 2 vom 16. April 2019). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AbwES ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen worden ist (Satz 2). Soweit dem Kläger durch Verwaltungsakt aufgegeben worden ist, sein Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen, betrifft dies mithin nur die Durchsetzung des Anschlusszwangs. Der Kläger ist verpflichtet worden, die grundstücksbezogenen Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage zu schaffen; dazu muss er sein Grundstück nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 AbwES mit einer vom Zweckverband zu genehmigenden Grundstücksentwässerungsanlage versehen. Davon zu unterscheiden ist der Benutzungszwang, der anders als es im erstinstanzlichen Urteil anklingt (UA S. 9: „Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs“, UA S. 12: „rechtskräftig festgestellter Anschluss- und Benutzungszwang zur zentralen Abwasserentsorgung“), nicht Gegenstand der vom Beklagten erlassenen Anschlussverfügung ist. Der Benutzungszwang ist in § 5 Abs. 4 AbwES geregelt, der vorsieht, dass auf einem Grundstück, das an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage für Schmutzwasser angeschlossen ist, im Umfang des Benutzungsrechts sämtliches Schmutzwasser in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser einzuleiten ist (Benutzungszwang für Schmutzwasser). Der Benutzungszwang setzt danach tatbestandlich voraus, dass das Grundstück an die zentrale Abwasserentsorgung „angeschlossen ist“. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn betriebsbereite Kanalisationsanlagen vor dem Grundstück vorhanden sind. Vielmehr müssen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 AbwES alle technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser tatsächlich in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingebracht werden kann, d.h. es muss tatsächlich eine Leitungsverbindung zwischen der Schmutzwasseranfallstelle auf dem Grundstück und der zentralen Abwasserentsorgungsanlage bestehen. Das ist im Falle des Klägers unstreitig nicht der Fall; eine Benutzungsverfügung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist ihm gegenüber weder ergangen noch liegen dafür derzeit die Voraussetzungen vor. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Regelungen ist auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Vorschrift des § 13 AbwES zur Stilllegung von Grubenentwässerungsanlagen auf dem Grundstück zu sehen, die sich inhaltsgleich in § 8 FES findet. Danach sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen vollständig von Abwasser und Schlamm zu entleeren und stillzulegen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Für die Annahme, dass mit der Formulierung „angeschlossen ist“, anders als im Rahmen des Benutzungszwangs nicht der tatsächlich erfolgte Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgung gemeint sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte. § 13 AbwES und § 8 FES sind ersichtlich Ausdruck eines den Grundsätzen der Abwasserbeseitigung entsprechenden Vorrangs der zentralen Schmutzwasserentsorgung (§ 55 Abs. 1 WHG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 7 BN 2.18 - juris Rn. 8). Ist eine Verbindung zwischen der häuslichen Abwasserleitung und dem öffentlichen Schmutzwasserkanal tatsächlich hergestellt, ist bei bestehendem Benutzungszwang für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung für eine dezentrale Entsorgung kein Raum mehr; auf dem Grundstück vorhandene dezentrale Anlagen wie abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen. In den Worten des Verwaltungsgerichts wird die Verpflichtung zur dezentralen Abwasserentsorgung mithin erst dann aufgehoben, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des 9. Senats im Verfahren OVG 9 S 16.08 bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Er betrifft einen anderen Sachverhalt und beruht erkennbar auf abweichenden satzungsrechtlichen Vorschriften. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf eine unzulässige „Doppelverpflichtung“ berufen. Die gleichzeitige Durchsetzung eines Anschlusszwangs an die zentrale und die dezentrale Abwasserentsorgung steht nicht im Raum. Die bestandskräftige Anschlussverfügung des Beklagten, der der Kläger seit Jahren nicht nachkommt, betrifft die zentrale Schmutzwasserbeseitigung; soweit der Kläger auf seinem Grundstück eine nach eigenen Angaben vom Beklagten zugelassene Grubenentwässerungsanlage in Form einer abflusslosen Sammelgrube betreibt, ist sein Grundstück bereits an die dezentrale Abwasserentsorgung angeschlossen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 FES). Es geht auch nicht um einen gleichzeitigen Benutzungszwang zur zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung. Die Voraussetzungen eines Benutzungszwangs zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind derzeit - wie vorstehend dargelegt - nicht erfüllt. Die streitgegenständliche Benutzungsverfügung bezieht sich nur auf die dezentrale Abwasserentsorgung. Durch die Regelung in § 13 AbwES und § 8 FES ist sichergestellt, dass es auch in Zukunft nicht zu einer Doppelverpflichtung kommt. Der Kläger ist nur solange zur Benutzung der dezentralen Einrichtung verpflichtet, bis sein Grundstück tatsächlich an die zentrale öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist. Sobald dies der Fall ist, greift der Benutzungszwang für die zentrale Abwasserentsorgung und die auf seinem Grundstück vorhandene Sammelgrube ist stillzulegen. Die sonstigen Einwände des Klägers greifen gleichfalls nicht durch. Der satzungsrechtlich normierte Benutzungszwang kann durch Verwaltungsakt im Einzelfall konkretisiert werden. Das dient der Rechtssicherheit und ermöglicht gerade in den Fällen, in denen der Benutzungspflicht nicht nachgekommen wird, die Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - OVG 9 B 24.14 - juris Rn. 26 und vom 9. Dezember 2014 - OVG 9 N 114.13 - juris Rn. 5). Die Ausführungen, mit denen der Kläger wiederholt auf die Situation seines Hinterliegergrundstücks verweist und behauptet, der Beklagte habe den erforderlichen Grundstücksanschluss nicht hergestellt, waren bereits Gegenstand des die Anschlussverfügung betreffenden Klageverfahrens, das rechtskräftig abgeschlossen ist (VG 6 K 323/12, OVG 9 N 114.13). Ein Widerspruch zwischen den Regelungen in § 9 Abs. 6 und Abs. 7 FES ist nicht ersichtlich. Dass der Verpflichtete die Entsorgung der abflusslosen Sammelgrube nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vornehmen zu lassen hat (Abs. 6), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er bei Bedarf den Zweckverband mit der Entleerung beauftragt (Abs. 7). Der vorgesehene Entsorgungsrhythmus hält sich im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden Pauschalierungsbefugnis und stellt keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Eine auf seine individuellen Verhältnisse bezogene und allein von ihm zu bestimmende Zeitspanne, in der eine Entleerung der Sammelgrube erfolgt, kann der Kläger nicht beanspruchen. Im Übrigen kann etwaigen unzumutbaren Folgen des Benutzungszwangs ggf. in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren nach § 7 FES begegnet werden. Ein derartiges Verfahren hat der Kläger auch angestrengt, allerdings seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten nach rechtlichem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2019 (VG 6 K 145/16) zurückgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung betreffende Benutzungsverfügung des beklagten Wasser- und Abwasserverbandes. Er ist Eigentümer des Grundstücks B... in 0.... Das Hinterliegergrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird wegemäßig über ein Vorderliegergrundstück erschlossen. In der B... liegt eine vom Beklagten betriebene öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich eine Grubenentwässerungsanlage in Form einer abflusslosen Sammelgrube. Mit Benutzungsverfügung vom 14. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2011 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Grubenentwässerungsanlage bis zum 18. April 2011 entleeren zu lassen und entsprechend §§ 6 und 8 der damaligen Fäkalienentsorgungssatzung künftig sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen. Der Kläger ließ daraufhin am 15. Juni 2011 eine Leerung seiner Sammelgrube durchführen und erklärte in dem anhängigen Klageverfahren (VG 7 K 422/11), sich künftig entsprechend der vom Beklagten ausgesprochenen Verpflichtung zu verhalten; nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen wurde das Verfahren eingestellt. Mit Anschlussverfügung vom 8. Februar 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012, gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf seinem Grundstück über eine etwa 60 Meter lange Leitung mit der öffentlichen zentralen Schmutzwasserkanalisation zu verbinden und hierzu einen an der Grenze von B... und Vorderliegergrundstück befindlichen Revisionsschacht als Anschlusspunkt zu verwenden. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, dass der Beklagte nach seiner Abwasserentsorgungssatzung verpflichtet wäre, den Grundstücksanschluss über das Vorderliegergrundstück hinweg bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks zu verlegen, wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 19. Dezember 2012 ab (VG 6 K 323/12); den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der damals zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 ab (OVG 9 N 114.13, juris). Die im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheide des Beklagten vom 24. Juli und 9. Oktober 2018 (Zwangsgeldandrohung und -festsetzung) sind Gegenstand der noch anhängigen Klageverfahren VG 6 K 1716/18 und VG 6 K 2007/18. Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hatte keinen Erfolg; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. September 2015 ist nach Klagerücknahme im Verfahren VG 6 K 145/16 bestandskräftig geworden. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger seit dem 15. Juni 2011 keine Entsorgung des Inhalts seiner abflusslosen Sammelgrube veranlasst hatte, erfolgte im Mai 2015 eine Ablesung der Trinkwassermesseinrichtung. Danach lag der Trinkwasserbrauch des Klägers in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils zwischen 8 m³ und 10 m³. Mit der hier streitgegenständlichen Benutzungsverfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete der Beklagte den Kläger daraufhin, die auf seinem Grundstück befindliche Grubenentwässerungsanlage bis zum 29. Juli 2015 entleeren und den entnommenen Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Ziffer I.1) sowie gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 6 der geltenden Fäkalienentsorgungssatzung (FES) sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Ziffer I.2). Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer I.3) und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld von 500 Euro für den Fall an, dass er der Verpflichtung zur Entleerung der Grubenentwässerungsanlage und zur Entsorgung des entnommenen Anlageninhalts nicht binnen der gesetzten Frist nachkomme (Ziffer III). Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er von Beruf freischaffender Bildjournalist und wenig zu Hause sei. Hieraus resultiere ein sehr geringer Wasserverbrauch und damit auch ein Anfall von Abwasser auf Bagatellebene. Angesichts der Art seiner Haushaltsführung müsse das entstandene Abwasser nicht zwangsläufig mit der Menge des entnommenen Trinkwassers übereinstimmen. Die Regelung in § 9 Abs. 6 FES sei rechtswidrig und keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsverfügung. In der Anordnung, die bestandskräftig zugelassene Sammelgrube auf seinem Grundstück trotz fehlenden Bedarfs einmal jährlich abpumpen zu lassen, liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2018 stattgegeben und die angefochtene Benutzungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die streitgegenständliche Verfügung an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 6 FES stützen, da die Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwangs zur dezentralen Abwasserentsorgung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorlägen. Die Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung der Einrichtung des Beklagten zur dezentralen Abwasserentsorgung habe geendet, als die Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserentsorgungssatzung (AbwES) entstanden sei, d.h. bereits mit dem Vorhandensein betriebsbereiter Kanalisationsanlagen vor dem Vorderliegergrundstück. Dass neben der mit Anschlussverfügung des Beklagten vom 8. Februar 2012 rechtskräftig festgestellten Verpflichtung des Klägers zum Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage ein Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung bestehen könne, sei weder in der Abwasserentsorgungssatzung noch der Fäkalienentsorgungssatzung vorgesehen. Aus der bestehenden Regelungssystematik ergebe sich zwar, dass ein Recht zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Abwassereinrichtung solange bestehe, wie eine Grubenentwässerungsanlage betrieben werde, und dass diese gemäß § 8 FES und § 13 AbwES stillzulegen sei, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sei. Das darin zum Ausdruck kommende Ausschlussverhältnis zwischen dem Anschluss- und Benutzungszwang zur dezentralen Abwasserentsorgung einerseits und zentralen Abwasserentsorgung andererseits hebe eine Verpflichtung des Klägers zu einer dezentralen Abwasserentsorgung jedoch nicht erst dann auf, wenn das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sei. Eine Doppelverpflichtung für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage hätte der Satzungsgeber ausdrücklich bestimmen müssen. Daran fehle es vorliegend; § 8 FES und § 13 AbwES lasse sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Sie ermöglichten es dem Kläger zwar, seine Grubenentwässerungsanlage freiwillig bis zum tatsächlichen Anschluss an die zentrale Entwässerungsanlage zu nutzen. Dem Beklagten werde damit jedoch kein Wahlrecht eingeräumt, ob er gegenüber dem säumigen Anschlusspflichtigen gleich den Anschluss an die zentrale Abwassereinrichtung durchsetzen oder bis zu dessen Durchsetzung noch eine Zeit lang den Anschluss und die Benutzung der dezentralen Einrichtung erzwingen wolle. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse verkannt habe. Der Kläger entziehe sich seit Jahren aus den unterschiedlichsten Gründen der Pflicht, sein Grundstück an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Ungeachtet der von ihm behaupteten Art der Haushaltsführung falle bei der Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken Schmutzwasser an, das umweltgerecht entsorgt werden müsse. Soweit der Kläger dazu weiterhin die auf seinem Grundstück vorhandene Sammelgrube benutze, sei auch diese irgendwann voll. Um das Austreten von ungeklärtem Schmutzwasser in das Erdreich und das Grundwasser zu verhindern, müsse die betriebene Grube daher geleert werden; genau dies sei dem Kläger in Ziffer I.1 des angefochtenen Bescheides aufgegeben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalle die Pflicht zur Benutzung der Sammelgrube erst mit dem tatsächlichen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung. Aus dem Regelungszusammenhang der maßgeblichen Satzungsvorschriften ergebe sich, dass die auf einem Grundstück vorhandene abflusslose Sammelgrube erst nach der Inbetriebnahme der für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlage stillzulegen sei. Denn anderenfalls würde die Pflicht zur Benutzung der dezentralen Einrichtung sogleich zum Zeitpunkt der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation vor dem jeweiligen Grundstück enden, obwohl bis zum tatsächlichen Anschluss des Grundstücks regelmäßig - und nicht nur vorliegend - eine gewisse Zeit vergehe. Die Pflicht zur Benutzung einer Grubenentwässerung ende daher denklogisch erst, wenn das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser über eine Leitungsverbindung in den Revisionsschacht als Übergabepunkt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könne; das setze zwingend das Vorhandensein und die Inbetriebsetzung der vom Grundstückseigentümer herzustellenden Grundstücksentwässerungsanlage voraus. Zwischen Anschlusszwang und Benutzungszwang sei danach zu trennen. Der Anschlusszwang an die leitungsgebundene zentrale Einrichtung entstehe, wenn der Grundstücksanschluss vom Zweckverband bis zur Grundstücksgrenze hergestellt worden sei; zu diesem Zeitpunkt bestehe dann kein Anschlusszwang mehr an die dezentrale Einrichtung. Davon zu unterscheiden sei die Pflicht, vor Herstellung der erforderlichen Leitungsverbindung vom Grundstück bis zum Grundstücksanschluss eine vorhandene abflusslose Sammelgrube zur Erfassung des anfallenden Schmutzwassers zu benutzen und durch den Beklagten entleeren zu lassen, die Gegenstand von Ziffer I.2 des angefochtenen Bescheides sei. Nachdem der Kläger am 26. September 2019 eine Entleerung seiner Sammelgrube veranlasst hat, hat der Beklagte Ziffer I.1 und Ziffer III der Benutzungsverfügung aufgehoben; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren VG 7 K 442/11, VG 6 K 323/12, VG 6 K 1264/12, VG 6 K 145/16, VG 6 K 2007/18, VG 6 K 1716/18 und VG 6 K 1179/18 Bezug genommen, die vorgelegen haben und soweit wesentlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.