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Beschluss

OVG 12 N 114/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.12N114.20.00
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Leitsätze
Die Nutzung von im Rahmen eines Produktionsprozesses zurückgewonnener und zur Raumheizung eigener Produktionsanlagen und Verwaltungsgebäuden genutzter Abwärme aus einer Anlage der Papierindustrie stellt keine Fernwärme im Sinne des Produkt-Benchmarks des Anhangs I Nr. 1 zum Beschluss 2011/278/EU dar und rechtfertigt daher nicht die Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen an den Anlagenbetreiber.(Rn.7) (Rn.14) (Rn.15)
Tenor
Soweit die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird – insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für das Verfahren erster Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme auf Euro und im Übrigen auf Euro festgesetzt. Für die zweite Rechtsstufe wird der Streitwert bis zur teilweisen Rücknahme des Berufungszulassungsantrags auf Euro und im Übrigen auf Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung von im Rahmen eines Produktionsprozesses zurückgewonnener und zur Raumheizung eigener Produktionsanlagen und Verwaltungsgebäuden genutzter Abwärme aus einer Anlage der Papierindustrie stellt keine Fernwärme im Sinne des Produkt-Benchmarks des Anhangs I Nr. 1 zum Beschluss 2011/278/EU dar und rechtfertigt daher nicht die Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen an den Anlagenbetreiber.(Rn.7) (Rn.14) (Rn.15) Soweit die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird – insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für das Verfahren erster Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme auf Euro und im Übrigen auf Euro festgesetzt. Für die zweite Rechtsstufe wird der Streitwert bis zur teilweisen Rücknahme des Berufungszulassungsantrags auf Euro und im Übrigen auf Euro festgesetzt. Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, soweit eine Mehrzuteilung für die Kapazitätserweiterung inmitten stand, ist das Berufungszulassungsverfahren insoweit analog §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Klägerin im Übrigen weiterhin eine Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen für messbare Wärme begehrt, hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Sie verkennt nicht, dass die Systemgrenzen des Produkt-Emissionswerts für „Testliner und Fluting“ und für „Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier“ nach Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU jeweils sämtliche Produktionsprozesse umfassen und hiervon neben „anderen Tätigkeiten am Anlagenstandort“ lediglich „Fernwärme“ ausnehmen. Weshalb der Wortlaut der Systemgrenzen der Produkt-Emissionswerte es nahe legen soll, dass die für die Raumheizung in den Produktions- und Verwaltungsgebäuden der Klägerin genutzte Wärme separat zuteilungsfähig sein sollte, zeigt die Klägerin mit ihrer – fristgerecht eingereichten – Begründung ihres Zulassungsantrags (S. 5 der Begründungsschrift vom 11. August 2017) nicht auf, sondern behauptet es lediglich, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch nur ansatzweise einzugehen. Selbst wenn man die mit den Schriftsätzen vom 29. September 2017 und 1. März 2018 vorgelegte weitere Begründung noch als Vertiefung des bisherigen Vortrags und daher trotz Ablaufs der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch als berücksichtigungsfähig ansehen wollte, wären auch damit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan: Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, dass der Beschluss 2011/278/EU von einem Verständnis des Begriffs „Fernwärme“ ausgeht, der nicht auch „Nahwärme“ umfasst. Es hat vielmehr unterschieden zwischen der für die Heizung der eigenen Produktions- und Verwaltungsgebäude genutzten Wärme und derjenigen, die zu Heizzwecken an Dritte abgegeben wird. Hierbei hat es zutreffend u. a. auf den Erwägungsgrund 6 des Beschlusses 2011/278/EU und die Selbstverständlichkeit der Verwendung der im Produktionsprozess anfallenden Wärme zur Heizung der Produktions- und Verwaltungsgebäude im Rahmen der Besten Verfügbaren Techniken abgestellt sowie die fachkundigen Stellungnahmen der Europäischen Kommission und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen (UA S. 12 ff.). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch der Einwand, der in t CO2 je Produkteinheit ausgedrückte Emissionswert könne die auf die genutzte Abwärme entfallenden Emissionen nur entweder enthalten oder nicht enthalten, unabhängig davon, ob die Wärme vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder an Dritte abgegeben werde, greift nicht durch. Ausweislich des bereits genannten Erwägungsgrundes 6 des Beschlusses 2011/278/EU hat die Kommission bei der Bildung der Produkt-Benchmarks zwischen der zu Produktionszwecken erzeugten messbaren Wärme und dem Export messbarer Wärme an Dritte unterschieden und nur letztere bei der Bildung der Benchmarks nicht berücksichtigt. Im Übrigen ist es sachgerecht, einerseits die effiziente Abwärmenutzung für die erforderliche Heizung der eigenen Produktionsanlagen und Verwaltungsgebäude einzufordern, ohne hierfür zusätzliche kostenlose Emissionsberechtigungen auszukehren, andererseits aber den Export messbarer (Ab-) Wärme in ein Fernwärmenetz zu honorieren, weil diese andernfalls ungenutzt bliebe und unter Freisetzung von Treibhausgasemissionen an anderer Stelle erzeugt werden müsste. Konsequenter Weise lässt daher Art. 10a Abs. 4 EHRL in einem begrenzten Rahmen eine Zuteilung u. a. für Fernwärme zu. 2. Nach allem hat die Klägerin auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine das normale Maß erheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Es wird insbesondere keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt, die mit offenem Ausgang in einem Berufungsverfahren zu klären wäre. Die Behauptung der Klägerin, es existierten keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisquellen für die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die an Dritte abgegebene Wärme sei als Fernwärme gesondert zuteilungsfähig, trifft ersichtlich nicht zu. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf das Guidance Document Nr. 2 der Europäischen Kommission hingewiesen, welches zwar nicht rechtlich verbindlich, für die Auslegung des Beschlusses 2011/278/EU aber durchaus berücksichtigungsfähig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – C-58/17 – juris Rn. 41 m.w.N.). Zu ergänzen wäre der Hinweis auf das Guidance Document Nr. 6, Seite 46, wonach ebenfalls eine Zuteilung nur für den Export messbarer Wärme an Dritte in Betracht kommt. Auf das Dokument der Europäischen Kommission Question & Answers vom 9. November 2011 (dort Nr. 2.3) hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen. Demgegenüber vermochte die Klägerin keine einzige Erkenntnisquelle zu benennen, die für ihre Rechtsposition streiten könnte. 3. Auch die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat keinen Erfolg. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die von der Klägerin als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, „ob die von einer Anlage der Papierindustrie aus dem Produktionsprozess zurückgewonnene und zur Raumheizung verwendete Wärme eigens zuteilungsfähig ist“, würde sich in dieser allgemeinen Form im Berufungsverfahren nicht stellen. Dass eine Zuteilung für ein Anlagenteil mit Wärme-Benchmark nicht in Betracht kommt, sofern die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen unter ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallen, ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Buchstabe c des Beschlusses 2011/278/EU. Die Frage beschränkt sich folglich darauf, ob es sich bei der im eigenen Betrieb genutzten Abwärme um „Fernwärme“ i. S. d. hier einschlägigen Produkt-Benchmarks des Anhangs I Nr. 1 zum Beschluss 2011/278/EU handelt, denn die weiteren dort jeweils ausgenommenen Tätigkeiten wie Sägearbeiten, Holzverarbeitung etc. sind mit der Nutzung von Abwärme von vornherein nicht vergleichbar. Diese Frage ist aus den genannten Gründen mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Für die Zukunft ist diese Frage ohnehin geklärt, denn die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018 (Amtsblatt der EU L 59/8) sieht in Art. 2 Abs. 4 eine Legaldefinition des Begriffs „Fernwärme“ vor, die die eigene Nutzung selbst produzierter Abwärme jedenfalls nicht umfasst. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung abweichend vom Verwaltungsgericht den gesamten Wert der begehrten Emissionsberechtigungen in Ansatz bringt (siehe etwa Beschluss vom 14. April 2020 – OVG 12 N 63.19 – BA S. 8 f. [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]). Die Klägerin hat bis zur teilweisen Rücknahme des Zulassungsantrags im Hinblick auf die Kapazitätserweiterung eine Zuteilung von weiteren Emissionsberechtigungen begehrt (Schriftsatz vom 11. August 2017, S. 3). Bei einem Marktpreis von 5,35 Euro am 13. Juli 2017, dem Tag des Eingangs des Zulassungsantrags, beläuft sich der Streitwert für den erledigten Teil des Zulassungsverfahrens auf Euro. Im Hinblick auf eine Mehrzuteilung für messbare Wärme begehrt die Klägerin noch die Zuteilung von weiteren Emissionsberechtigungen (vgl. ihren Schriftsatz vom 12. Juni 2020). Hierfür beläuft sich der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren auf Euro. Der Senat hat ferner von der ihm in § 63 Abs. 3 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 100% des Werts der streitigen Emissionsberechtigungen festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).