Beschluss
OVG 12 S 50/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG12S50.20.00
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Leitsätze
(Auch) der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs 6 S 2 Nr 2 VwGO setzt voraus, dass eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht hat.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 158,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Auch) der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs 6 S 2 Nr 2 VwGO setzt voraus, dass eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht hat.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 158,20 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide zutreffend für unzulässig befunden. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 506, Stand 1/2020; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 75; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – NVwZ-RR 2012, 748; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Einer vor der Antragstellung bei Gericht erfolgten Ablehnung des bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrags bedarf es nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn die Behörde über diesen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Entgegen der Beschwerde ist auch für die Ausnahme nach Nr. 2 der Regelung erforderlich, dass die Vollstreckung bereits vor der Antragstellung bei Gericht gedroht hat, denn weder die Systematik des Gesetzes noch der Zweck des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geben Anlass für eine unterschiedliche Behandlung beider Ausnahmetatbestände des Satzes 2 der Norm (so zutreffend OVG Münster, a. a. O.; Schoch, a. a. O. jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht). Dies gilt im Hinblick auf die nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkte Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts erst recht, wenn – wie vom Antragsteller nunmehr geltend gemacht – eine drohende Vollstreckung erst nach Erlass der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist, die Ausgangsinstanz sich also in der Sache mit dem Eilrechtsschutzbegehren noch nicht befassen konnte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass am 5. August 2020, dem Tag des Eingangs des bei Gericht gestellten Eilantrags, der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO noch nicht gegeben war. Die Frage der Angemessenheit der der Behörde einzuräumenden Entscheidungsfrist beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh“ das Gericht anzurufen. Der Senat folgt deshalb der in Schrifttum und abgabenrechtlicher Rechtsprechung verbreiteten Auffassung, wonach als „Faustregel“ vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls eine Frist von einem Monat als noch angemessene Frist anzusehen ist (so bereits Beschluss des Senats vom 28. November 2005, a. a. O. Rn. 4 m.w.N.). Der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerde die Angemessenheit einer Monatsfrist nicht Abrede, geht aber unzutreffend davon aus, dass sie am 5. August 2020 bereits abgelaufen war. Nach eigenem Vorbringen kann sein Aussetzungsantrag frühestens am (späteren) Nachmittag des 3. Juli 2020 in den Briefkasten der Stadtverwaltung R… gelangt sein. Hierbei handelte es sich um einen Freitag, so dass der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, dass sein Schreiben noch am selben Tag dem Briefkasten entnommen, geschweige denn bereits bearbeitet wird. Dementsprechend hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2020 mitgeteilt, sein Aussetzungsantrag sei am 6. Juli 2020 in der Stadtverwaltung eingegangen, eine abschließende Bearbeitung könne aufgrund der hohen Anzahl von Aussetzungsanträgen jedoch frühestens ab August 2020 erwartet werden. Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass sein Antrag bis zum 4. August 2020 abschließend bearbeitet werden wird; dem Antragsgegner war vielmehr zumindest eine tatsächliche Bearbeitungsfrist von einem Monat bis zum Ablauf des 6. August 2020 einzuräumen. Da eine Vollstreckung aus den streitigen Steuerbescheiden nicht drohte, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein sollte, jedenfalls bis dahin abzuwarten. Eine bloße Mahnung rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer drohenden Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO noch nicht (vgl. OVG Münster, a. a. O.). Ob für die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Mahnung des Antragsgegners vom 24. September 2020 etwas anderes gilt, weil darin für den Fall des ergebnislosen Ablaufs einer Frist von einer Woche Vollstreckungsmaßnahmen angedroht wurden, bedarf keiner Entscheidung. Da dem Antragsteller dieses Schreiben erst zugegangen ist, nachdem er den gerichtlichen Eilantrag bereits gestellt hatte, konnte dies, wie ausgeführt, an der Unzulässigkeit dieses Antrags nichts mehr ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei auch der Senat in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ¼ des zu vollstreckenden Betrages ansetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).