OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 L 53/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0222.OVG12L53.20.00
6Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen.(Rn.2) 2. Wird der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht auf die Abgabenordnung, sondern auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes gestützt, hängt der Anspruch nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammen. Daran ändert nichts, dass der jeweilige Anspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder auf der Rechtsfolgenseite durch § 32e Satz 1 AO und die dort in Bezug genommenen Regelungen begrenzt wird.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2020 wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen.(Rn.2) 2. Wird der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht auf die Abgabenordnung, sondern auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes gestützt, hängt der Anspruch nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammen. Daran ändert nichts, dass der jeweilige Anspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder auf der Rechtsfolgenseite durch § 32e Satz 1 AO und die dort in Bezug genommenen Regelungen begrenzt wird.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2020 wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. I. Der Finanzrechtsweg ist entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO eröffnet. Soweit hier relevant, ist danach der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, mithin in allen mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. November 2019 – 10 B 20/19 – juris Rn. 5 m.w.N.; desgleichen Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21.19 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dass über die streitgegenständliche Klage auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht angenommen. Entgegen seiner Auffassung wurzelt das Begehren des Klägers jedoch auch nicht im Steuerrechtsverhältnis: Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage, hier mithin nach der Zuordnung der jeweiligen Anspruchsgrundlage entweder zum Abgabenrecht oder zum sonstigen, von § 40 Abs. 1 VwGO erfassten öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, a. a. O., jeweils juris Rn. 7 m.w.N., auch zum Folgenden). Unerheblich ist es, ob bei der Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Anspruchsgrundlage auch andere Vorschriften anzuwenden sind, die ihrerseits dem Abgabenrecht zuzuordnen sind. Denn gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Der Kläger stützt sein Begehren in erster Linie auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (und nur ergänzend auch auf die Datenschutzgrundverordnung). Stützt ein Kläger den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf die Abgabenordnung, sondern auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes, hängt der Anspruch nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammen (BFH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II B 65/19 – juris Rn. 8; BVerwG, a. a. O. jeweils Rn. 9). Daran ändert nichts, dass der jeweilige Anspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder auf der Rechtsfolgenseite durch § 32e Satz 1 AO und die dort in Bezug genommenen Regelungen begrenzt wird. Ob anderes gilt, wenn sich das Informationsbegehren eines Steuerpflichtigen (nicht eines Dritten) auf ein noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Steuerverfahren bezieht, in dem der Steuerpflichtige eigene Rechte wahrnimmt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 16 E 814/19 – juris Rn. 9 und die Urteilsanmerkung hierzu von Brandt, juris), kann dahinstehen. Denn aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2020 – V R 14/20 – ist das dem Informationsbegehren zugrunde liegende Steuerverfahren zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Frankfurt a. M. nunmehr rechtskräftig abgeschlossen und die Beklagte im Übrigen diesem (zweiten) Revisionsverfahren nicht beigetreten. Dieser erst nach Klageerhebung eingetretene Umstand ist trotz § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG zu berücksichtigen, denn diese Regelung dient allein dem Fortbestand eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung eröffneten Rechtswegs, wirkt also nur rechtswegerhaltend, steht jedoch der Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen (auch im Beschwerdeverfahren) nicht entgegen, die nunmehr zur Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs führen, (st. Rspr., vgl. BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 10 A ZB 98/14 – juris Rn. 22 m. zahlr. w. N.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 17 GVG Rn. 2 m.w.N.). II. Eine Zuweisung an die Finanzgerichte ergibt sich auch nicht aufgrund einer Sonderzuweisung i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Zwar sieht § 32i Abs. 2 AO in der seit dem 29. Dezember 2020 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) nunmehr in einem neugeschaffenen Satz 2 ausdrücklich vor, dass der Finanzrechtsweg auch gegeben ist für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Diese Rechtsänderung wirkt jedoch nicht rechtswegerhaltend, kann daher nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs wollte der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 32i Abs. 2 AO auch nicht lediglich die Reichweite des (heutigen) Satzes 1 der Norm klarstellen, sondern vielmehr auf die Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts reagieren, nach der bis dahin die Fälle des § 32e AO, also Ansprüche betroffener Personen oder Dritter nach den Informationsfreiheitsgesetzen, von der Finanzrechtswegzuweisung in § 31i AO nicht erfasst seien (BT-Drs. 19/22850 S. 162 zu Nr. 8 Buchst. a). Auch für diese Fälle sollte „nunmehr“ (a. a. O. zu Buchst. c) eine Regelung geschaffen werden. Entgegen dem Verwaltungsgericht wird die vorliegende Streitigkeit von der bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2020 geltenden Regelung § 32i Abs. 2 Satz 1 AO nicht erfasst. Danach ist der Finanzrechtsweg für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-DSGVO) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person gegeben. Auch wenn § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO (u. a.) die Vorschriften der EU-DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen auch für Informationen für entsprechend anwendbar erklärt, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personenvereinigungen beziehen, ändert dies nichts daran, dass der Kläger sich mit seiner Klage nicht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten wendet und jedenfalls in erster Linie auch keinen Informationszugang nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Finanzbehörden verlangt, sondern einen Informationsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes geltend macht (vgl. zutreffend BFH, a. a. O. Rn. 12; Brandt, a. a. O.). Dem Anliegen, dem durch § 32e AO bewirkten Gleichlauf zwischen Ansprüchen nach der EU-DSGVO und den Informationsfreiheitsgesetzen auch in prozessualer Hinsicht Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 32i Abs. 2 Satz 2 AO inzwischen Rechnung getragen. Dieses berechtigte Anliegen allein rechtfertigt indes nicht, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dem § 32i Abs. 2 Satz 1 AO einen entsprechenden Regelungsgehalt beizumessen (BVerwG, a. a. O., jeweils Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, a. a. O. Rn. 13). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 60 Euro erhoben wird. Die weitere Beschwerde ist nicht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen, weil im Hinblick auf die geänderte Rechtslage eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht mehr vorliegt. Auch weicht der Senat nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Danach ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).