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Beschluss

12 L 8/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0520.12L8.25.00
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Leitsätze
Die Entscheidung über eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen eines Antrags auf noch zu erlassende und auf Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte steht - auch im Hinblick auf die Höhe der Anhebung - nicht im Ermessen des Gerichts, ist aber auf die Summe des dreifachen Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) begrenzt.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen eines Antrags auf noch zu erlassende und auf Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte steht - auch im Hinblick auf die Höhe der Anhebung - nicht im Ermessen des Gerichts, ist aber auf die Summe des dreifachen Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) begrenzt.(Rn.3) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.503,22 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für den Hauptantrag mit 5.000 Euro ist nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist nach Ermessen gemäß der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Hauptantrags - sowie der ersten beiden Hilfsanträge - ist die Aufhebung der Bereitstellungsanordnung der Beklagten durch Bescheid vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2023. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG fehlen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht - und in Übereinstimmung mit der oberverwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 26. Februar 2016 - OVG 9 N 179.13 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 25. Oktober 2013 - OVG 9 N 181.13 -, juris Rn. 7) - auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen. Sofern die Klägerin auf die voraussichtlichen Kosten einer Umstellung der Mülltonnengröße abstellen möchte - die möglicherweise zur Zurücknahme der angegriffenen Bereitstellungsanordnung der Beklagten führen könnte - verfängt dies nicht, da (außerhalb der durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfassten Konstellationen) nur die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache und damit insbesondere keine weiteren, nur mittelbaren Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für die Klägerin zur Bemessung des Streitwerts herangezogen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 C 18.1823, BeckRS 2019, 3388 Rn. 6; Toussaint, in: BeckOK/KostenR [1. Februar 2025], § 52 GKG Rn. 9; Elzer, in: Toussaint, KostenR, 54. Aufl. 2024, § 52 GKG Rn. 10; Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze [November 2022], § 52 GKG Rn. 8a). Der Ansatz des dreifachen Jahresdifferenzbetrags im Hinblick auf die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Gebührenreduzierung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Da der zweite Hilfsantrag einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese beanstandet die Klägerin im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht errechneten Differenzbetrag pro Jahr auch nicht, wobei der Streitwertbeschluss versehentlich einen geringfügig zu niedrigen Betrag angibt (167,44 Euro), im Folgenden aber mit dem richtigen Wert (167,74 Euro) weiterrechnet. Sofern die Klägerin Anstoß an dem Ansatz des dreifachen Jahresbetrags nimmt, verkennt sie die Maßgaben des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Danach ist bei offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte - wie hier - die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag dieser zukünftigen Auswirkungen anzuheben (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GKG). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klägerin gemäß ihrem Antrag eine Gebührenreduzierung "bei künftigen Gebührenbescheiden" auch in den Folgejahren anstrebt. Die Erhöhung wird zwar auf die Summe des dreifachen Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG begrenzt (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 GKG), sie steht aber nicht im Ermessen des Gerichts ("ist […] anzuheben"; vgl. Elzer, in: Toussaint, KostenR, 54. Aufl. 2024, § 52 GKG Rn. 29). Mithin dürfte § 52 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 GKG bei fehlender zeitlicher Begrenzung des Antrags - wie vorliegend - eine Streitwertfestsetzung unterhalb dieses dreifachen Jahresbetrags ohnehin ausschließen. Unabhängig davon lässt die Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens auch auf Basis des Beschwerdevortrags keine Rechtsfehler erkennen. Die Streitwerte bezüglich des Haupt- und zweiten Hilfsantrags waren gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).