Beschluss
OVG 2 S 84.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0521.OVG2S84.09.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Planreife im Sinne des BauGB ist im Falle eines vorläufigen Rechtsschutzantrages eines Nachbarn nicht der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung, vielmehr sind spätere, im Laufe des Rechtsschutzverfahrens gewonnene Erkenntnisfortschritte zu berücksichtigen. (Rn.4)
2. Von materieller Planreife kann nur gesprochen werden, wenn eine Prognose anhand einer inhaltlichen planerischen Bewertung und Abwägung mithin ergeben muss, dass Änderungen des Planentwurfs bei der späteren Festsetzung nahezu ausgeschlossen sind. (Rn.15)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner die Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die im Verfahren über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde entstandenen Gerichtskosten tragen der Antragsgegner zu 1/3 und die Beigeladenen zu 2/3. Die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und des Antragsgegners tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Zeit bis zum 25. Oktober 2009 sowie die Zeit vom 11. November 2009 auf jeweils 3.750 € und für die dazwischenliegende Zeit auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Planreife im Sinne des BauGB ist im Falle eines vorläufigen Rechtsschutzantrages eines Nachbarn nicht der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung, vielmehr sind spätere, im Laufe des Rechtsschutzverfahrens gewonnene Erkenntnisfortschritte zu berücksichtigen. (Rn.4) 2. Von materieller Planreife kann nur gesprochen werden, wenn eine Prognose anhand einer inhaltlichen planerischen Bewertung und Abwägung mithin ergeben muss, dass Änderungen des Planentwurfs bei der späteren Festsetzung nahezu ausgeschlossen sind. (Rn.15) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner die Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Die im Verfahren über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde entstandenen Gerichtskosten tragen der Antragsgegner zu 1/3 und die Beigeladenen zu 2/3. Die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und des Antragsgegners tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Zeit bis zum 25. Oktober 2009 sowie die Zeit vom 11. November 2009 auf jeweils 3.750 € und für die dazwischenliegende Zeit auf 7.500 € festgesetzt. Nachdem der Antragsgegner die Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Danach hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 1. April 2009 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem inzwischen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück G... aufgrund der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung zu Recht zurückgewiesen. 1. Ohne Erfolg wenden sich die Beigeladenen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende Baugenehmigung sei nach Maßgabe des aktuellen Planungsrechts – Baunutzungsplan Berlin 1958/1960 – zu beurteilen, da die Voraussetzungen, unter denen § 33 Abs. 1 BauGB einen Anspruch auf Zulassung von Vorhaben schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gewähre, im Hinblick auf den noch im Entwurfsstadium befindlichen Bebauungsplan 5-39 (für die Grundstücke Götelstraße 76 / 106, Betckestraße 13, eine Teilfläche des Grundstücks Götelstraße 70, eine Teilfläche der Alten Havel sowie eine Teilfläche der Havel im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt) mangels materieller Planreife nicht gegeben seien. Soweit die Beigeladenen vorbringen, maßgeblich für die Beurteilung der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei im Falle eines vorläufigen Rechtsschutzantrages eines Nachbarn gem. § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO nicht der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung, vielmehr seien spätere, im Laufe des Rechtsschutzverfahrens gewonnene Erkenntnisfortschritte zu berücksichtigen (S. 6 der Beschwerdebegründung), trifft dies zwar zu. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht seine Prüfung zutreffend nach Maßgabe der sich im Zeitpunkt der Entscheidung (aktuell) darbietenden Sach- und Rechtslage durchgeführt und insbesondere die aufgrund der Sachverhaltsaufklärung im Verhandlungstermin vom 26. August 2009 gewonnenen Erkenntnisse verwertet hat (vgl. S. 23 BA). Dieses Vorgehen steht – entgegen der Ansicht der Beigeladenen (S. 3 ff. der Beschwerdebegründung) – auch im Einklang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Planreife in seinem Urteil vom 19. April 1991 (– OVG 2 B 11.88 –, NVwZ 1992, 897, 898). Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt „der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also der des Widerspruchsbescheides“. Da vorliegend noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, konnte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf diesen Zeitpunkt stützen. Nach dem erstinstanzlichen Beschluss eingetretene veränderte Umstände können von den Beigeladenen gegebenenfalls im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden. Die Rüge der Beigeladenen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Prüfung beruhe auf einer „inhaltlich falschen Identifikation der geforderten Planreifeprognose mit einer umfassenden Rechtsmäßigkeitskontrolle des zu beurteilenden Planentwurfs“ (S. 9 der Beschwerdebegründung), geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zutreffend zugrunde gelegt (S. 16 f. BA), dass der als „Planreife“ bezeichnete Stand der Planung inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten sein muss, dass damit gerechnet werden kann, sie werde in dieser Form als Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass der Planentwurf mit dem maßgeblichen Recht übereinstimmt, er insbesondere den in § 1 BauGB gestellten bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspricht; sind hingegen nach dem gegebenen Planungsstand rechtserhebliche Mängel erkennbar, kann nicht erwartet werden, dass der in Aufstellung begriffene Plan wirksam werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1991 – 2 B 11.88 –, NVwZ 1992, 897, und Urteil vom 18. Juli 2001 – OVG 2 S 1.01 –, NVwZ-RR 2001, 722). In Konkretisierung dieses rechtlichen Maßstabes hat die erstinstanzliche Entscheidung – ohne dass dies von der Beschwerde gerügt worden wäre – ausgeführt, eine beachtliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB stehe der Annahme materieller Planreife entgegen (S. 17 BA). Auch der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es bei seinen Ausführungen zu sich abzeichnenden Abwägungsfehlern versäumt, zwischen Belangen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienten, und solchen Belangen zu differenzieren, die durch ein bestimmtes subjektives öffentliches Recht – insbesondere der Antragstellerin – abgesichert seien (S. 10 der Beschwerdebegründung), greift nicht durch. Denn bereits aus dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab ergibt sich, dass die im Rahmen der Begründetheit erforderliche Prognose darüber, ob Änderungen des Planentwurfs bei der späteren Festsetzung nahezu ausgeschlossen sind, nach Maßgabe objektiven Rechts zu treffen ist. Die Frage nach der subjektiven Betroffenheit der Antragstellerin stellt sich hingegen allein im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung; die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu deren Antragsbefugnis werden mit dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht angegriffen. Soweit die Beigeladenen in diesem Kontext geltend machen, bei der zu treffenden Prognose dürften nur solche Abwägungsfehler berücksichtigt werden, die nach Lage der Dinge zumindest ein denkbarer Planbetroffener als Verletzung seines subjektiven öffentlichen Rechts auf eine angemessene Beachtung seiner individuellen Belange im Planungsprozess geltend machen könne (S. 11 der Beschwerdebegründung), verkennen sie, dass die erforderliche subjektive Betroffenheit des Rechtsschutzsuchenden im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) als eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Verfahrens ausgestaltet ist. Ist das Gericht auf der Grundlage eines zulässigen Antrages jedoch in eine materielle Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift eingetreten, so tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund und die Unwirksamkeitserklärung der Norm erfolgt unabhängig von einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 – 4 NB 3.91 –, DVBl 1992, 37, 39). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass sich die Beschwerde zu Unrecht dagegen wendet (S. 12 f. der Beschwerdebegründung), dass das Verwaltungsgericht nicht nur den Betrieb der unmittelbar von der Antragstellerin unterhaltenen Anlagen, sondern den gesamten auf dem Gelände des Südhafens stattfindenden Betrieb in die Beurteilung eingestellt hat (S. 25 BA). Denn die schutzwürdigen Interessen der auf dem Südhafen angesiedelten Gewerbebetriebe sind – wie dargelegt – unabhängig davon in die Abwägung einzustellen, ob damit zugleich eigene Interessen der Antragstellerin betroffen sind oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, wer Inhaber der Bestandsschutz vermittelnden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ist (S. 13 f. der Beschwerdebegründung). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das eigene schützenswerte wirtschaftliche Interesse der als Globalunternehmerin agierenden Antragstellerin die Betriebsfähigkeit der Unternehmen mit umfasst, die auf dem in ihrem Eigentum stehenden Hafengelände angesiedelt sind (S. 25 BA). Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 20, 23 f. BA), der Plangeber habe die tatsächlichen Emissionen des aktuellen Hafenbetriebes fehlerhaft ermittelt und aufgrund des zweifelhaften Ergebnisses, die heranrückende Wohnbebauung schränke den bestehenden Betrieb auf dem Südhafengelände nicht ein, die Konfliktträchtigkeit seiner Planung verkannt (S. 19 der Beschwerdebegründung). Der Einwand der Beschwerde, bereits aus der Einholung schalltechnischer Gutachten ergebe sich, dass der Antragsgegner die Konfliktträchtigkeit seiner Planung nicht ver-, sondern erkannt habe (S. 19 der Beschwerdebegründung), greift zu kurz. Denn die Würdigung des Verwaltungsgerichts beruht auf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem vom Antragsgegner beauftragten schalltechnischen Gutachten des Fachingenieurs für Schallschutz Dr.-Ing. Schenk vom 17. September 2007. Aufgrund des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung im Verhandlungstermin vom 26. August 2009 ist es zu dem Schluss gelangt, dieses der Planung des Antragsgegners zugrundeliegende Gutachten gehe in ergebnisrelevanter Weise von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsabläufe – Anzahl der von der Firma P...nachts im Freien eingesetzten Gabelstapler, kein nächtlicher Produktionsbetrieb der Firma L...– aus (S. 23 f. BA). Diese erstinstanzlichen Ausführungen werden nicht durch das Beschwerdevorbringen in Frage gestellt, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen könne weder dem Antragsgegner noch dem Gutachter angelastet werden, da die Prognose auf Angaben basiere, die von der Firma P... selbst erteilt worden seien (S. 20 f. der Beschwerdebegründung). Denn die Beschwerde setzt sich nicht wie geboten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit den weiteren erstinstanzlichen Ausführungen auseinander, bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten sowohl die Firma P...als auch die Firma L...darauf hingewiesen, dass und in welcher Weise die vom Gutachter zu Grunde gelegten Betriebsabläufe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, so dass Anlass für den Antragsgegner bestanden hätte, den Sachverhalt insoweit zu überprüfen und gegebenenfalls Nachbesserungen der schalltechnischen Prognose zu veranlassen. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis, der Gutachter habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. Juni 2009 eine „Anreicherung des Bebauungsplanentwurfs mit passiven Schallschutzmaßnahmen“ angeregt (Beschwerdebegründung S. 21), ist nicht geeignet, diese Würdigung in Frage zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die unter dem 17. September 2007 erstellte schalltechnische Prognose lasse zudem die zwischenzeitlich erfolgte Verlagerung des emissionsträchtigen Düngemittelumschlags vom Ober- in den Unterhafen unberücksichtigt (S. 24 BA), fehlt gänzlich. Bleibt den Einwänden der Beigeladenen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der vom Südhafen ausgehenden Emissionen verkannt, mithin der Erfolg versagt, ist - der erstinstanzlichen Entscheidung folgend - zugrunde zu legen, dass insoweit ein Abwägungsfehler (Abwägungsdefizit) gegeben ist. Den hieran anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe das Abwehrinteresse der Antragstellerin gegen die heranrückende Wohnbebauung infolge dessen nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (S. 23 BA) und in Verkennung der Konfliktträchtigkeit seiner Planung gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen (S. 20 BA), ist die Beschwerde ebenso wenig entgegengetreten wie dessen Würdigung, die darin liegenden Abwägungsfehler seien beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB (S. 27 f. BA). Da nach dem vom Verwaltungsgericht – wie vorstehend dargelegt – in zutreffender Weise zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab bereits das Vorliegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers der Annahme materieller Planreife grundsätzlich entgegensteht, können die Teile der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, die sich auf das Vorliegen weiterer Abwägungsfehler beziehen, hinweggedacht werden, ohne dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon im Ergebnis beeinflusst wäre. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kommt es mithin mangels Entscheidungsrelevanz nicht an. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auf die TA Lärm abgestellt hat, weil durch deren Richtwerte die Zumutbarkeitsgrenze bei Gewerbelärm regelmäßig konkretisiert wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 6.92 –, BVerwGE 91, 92); für eine Abweichung im konkreten Fall haben die Beigeladenen keine Gründe vorgetragen. 2. Ohne Erfolg machen die Beigeladenen geltend, trotz derzeit etwa bestehender Abwägungsmängel müsse der Widerspruch der Antragstellerin letzten Endes erfolglos bleiben, da in Anbetracht des im erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisfortschritts die naheliegende Möglichkeit bestehe, dass der Plangeber im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens Schwachstellen im Abwägungsvorgang beheben, insbesondere Maßnahmen zum Schallschutz treffen werde (S. 3-9, 22 f. der Beschwerdebegründung). Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde bereits deshalb nicht durchdringen, weil bislang eine Willensäußerung des für die Bauleitplanung zuständigen Organs (§ 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 AGBauGB Bln) zu etwaigen Nachbesserungen nicht vorliegt. Auf das prozessuale Verhalten und Absichtserklärungen der Prozessvertreterin des Antragsgegners kann es insoweit ebenso wenig ankommen wie auf die des vom Antragsgegner beauftragten Gutachters. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, weder die Äußerungen von Herrn D... noch diejenigen der im Verhandlungstermin vom 26. August 2009 anwesenden Prozessvertreterin des Antragsgegners seien zureichend im Protokoll wiedergegeben worden (S. 7 f. der Beschwerdebegründung). Zu Unrecht rügen die Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „ernsthaft“ mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von ihm aufgezeigten Abwägungsfehler behebbar seien und ein Wille des Plangebers erkennbar sei, von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen (S. 7, 22 f. der Beschwerdebegründung). Sie übergehen dabei, dass dies nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht geboten war, da eine Lösung des Lärmschutzproblems lediglich innerhalb des Bebauungsplans 5-39 sowie nur bei Änderung der planerischen Festsetzungen möglich und eine Verlagerung der Konfliktlösung in ein benachbartes Plangebiet vorliegend nicht zur Debatte gestanden habe. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgt in der Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon verkennen die Beigeladenen, dass von materieller Planreife nur dann gesprochen werden kann, wenn die Planung so weit fortgeschritten ist, dass damit gerechnet werden kann, sie werde in dieser Form als Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden, eine Prognose anhand einer inhaltlichen planerischen Bewertung und Abwägung mithin ergeben muss, dass Änderungen des Planentwurfs bei der späteren Festsetzung nahezu ausgeschlossen sind. Nur dann ist es gerechtfertigt, zugunsten des Bauwilligen die Gültigkeit eines noch nicht existenten Bebauungsplans zu fingieren und ein vorzeitiges Baurecht zu gewähren, obwohl der eigentliche Rechtssetzungsakt noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2001 – OVG 2 S 1.01 –, NVwZ-RR, 2001, 722). Sollte das zuständige Planungsorgan des Antragsgegners inhaltliche Änderungen an dem Planentwurf in seiner jetzigen Gestalt vornehmen und etwa – wie von den Beigeladenen erwartet – Festsetzungen zu aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen aufnehmen, wäre der hier in seiner aktuellen Gestalt zur Beurteilung stehende Planentwurf überholt und es könnte nicht mehr mit seiner förmlichen Festsetzung gerechnet werden. Ein ggf. geänderter Planentwurf ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Prüfung der materiellen Planreife erstreckt sich vielmehr allein auf den Planentwurf, welcher nach dem seinerzeit aktuellen Verfahrensstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde lag. Aus den dargestellten Erwägungen folgt zugleich, dass der angefochtene Beschluss nicht – wie von der Beschwerde gerügt – deshalb unter einem Aufklärungsdefizit leidet, weil das Gericht nicht das Bestehen konkreter Planungsabsichten des Bezirksamtes erforscht hat. Der angefochtene Beschluss steht entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 5 ff. der Beschwerdebegründung) auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 1998 (– 2 S 1.98 –, juris, insb. Rn. 46). Denn die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, die dieser Entscheidung zugrundelag. Denn dort sollte die zur Lösung eines Nutzungskonflikts konkret ins Auge gefasste Maßnahme räumlich außerhalb des (künftigen) Geltungsbereichs des gerichtlich überprüften Planentwurfs und damit ohne eine Änderung der Festsetzungen in dem zur Prüfung stehenden Planentwurf selbst getroffen werden (OVG Berlin, a.a.O. Rn. 46). Sollte die zitierte Entscheidung so zu verstehen sein, dass das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch dann nicht als angemessen ansieht, wenn zu erwarten ist, dass ein aktuell erkennbarer, die materielle Planreife hindernder Abwägungsmangel im Wege einer Änderung der für das Plangebiet getroffenen Festsetzungen behoben wird, schließt sich der Senat aus den vorstehenden Erwägungen dieser Rechtsauffassung nicht an. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die erstinstanzliche Würdigung, nach Maßgabe des Baunutzungsplans von Berlin in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Baunutzungsplan von Berlin), der das Grundstück der Beigeladenen als beschränktes Arbeitsgebiet (§ 7 Nr. 10 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958, BO 58) ausweist, bestünden ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Bauvorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften (S. 15, 29 BA). Die Beschwerde ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Bauvorhaben in einem beschränkten Arbeitsgebiet weder generell noch ausnahmsweise genehmigungsfähig ist, nicht entgegengetreten. Auch zu dessen Würdigung, das Vorhaben könne nicht im Wege der Befreiung genehmigt werden, da durch die Zulassung einer gewerbeunabhängigen Wohnbebauung die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB berührt würden, verhalten sich die Beigeladenen nicht. Da dieser nicht beanstandete Begründungsteil die Verneinung einer Befreiungsmöglichkeit selbständig trägt, kommt es mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf das Beschwerdevorbringen an, soweit es der Sache nach gegen die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist, die Erteilung einer Befreiung dürfte wegen der Lärmschutzproblematik zudem unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB a.E.). Was die Würdigung des Verwaltungsgerichts angeht, die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzte die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Erhaltung der Gebietsart (S. 23 f. der Beschwerdebegründung), stellen die Beigeladenen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach den Festsetzungen von Baugebieten durch den nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan von Berlin nachbarschützende Funktion zukommt (S. 13 BA), nicht in Frage. Weiter gehen sie in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung (S. 14 BA) davon aus (S. 24 der Beschwerdebegründung), dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5 f. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 – OVG 10 S 32.07 –, juris, Rn. 2). Die Beigeladenen wenden sich vielmehr im Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die vom Südhafen eingenommene Fläche und die auf der (westlich) gegenüberliegenden Seite der Havel bis zur Götelstraße gelegenen Flächen, zu denen das Grundstück der Beigeladenen gehöre, stellten insoweit ein einheitliches Baugebiet (zu dieser Anforderung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – OVG 10 S 15.09 –, juris, Rn. 6) dar, als sie im Baunutzungsplan von Berlin einheitlich als „beschränktes Arbeitsgebiet“ ausgewiesen seien (S. 14 BA). Soweit die Beigeladenen zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes darauf verweisen, der Baunutzungsplan von Berlin umfasse vom allgemeinen Wohngebiet über das Mischgebiet bis hin zum eingeschränkten Arbeitsgebiet nahezu alle möglichen Baugebietstypen, so dass in dessen Geltungsbereich von einem „einheitlichen Gebietstyp“ keine Rede sein könne (S. 23 f. der Beschwerdebegründung), geht dieser Vortrag ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat – anders als die Beigeladenen offenbar meinen – nicht die gesamten vom Baunutzungsplan von Berlin erfassten Flächen ungeachtet unterschiedlicher Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung als baulich einheitlich gestaltetes Gebiet aufgefasst. Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation der Beschwerde, die Havel trenne die in Rede stehenden, gleichermaßen als „beschränktes Arbeitsgebiet“ ausgewiesenen Flächen in die jeweils für sich gesondert zu betrachtenden Plangebiete „Hafenbereich“ einerseits und „Fläche zwischen Havel und Götelstraße“ andererseits (S. 24 der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Denn es lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach der Annahme einer trennenden Funktion der Havel vorliegend insbesondere entgegensteht, dass sich mit dem Tankschiffliegehafen für Gefahrguttransporte ein Teil des zum Hafenbetrieb gehörenden Geländes auf der westlichen Havelseite befindet (S. 14 BA). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Anschlussbeschwerde eingestellt worden ist, und im Übrigen aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinsichtlich der Beschwerde der Beigeladenen, die die angefochtene Baugenehmigung in Rechtsgemeinschaft verteidigen, orientiert sich die Festsetzung des Streitwerts – der erstinstanzlichen Entscheidung folgend – der Höhe nach an Ziffer 9.7.1 des regelmäßig herangezogenen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525). Entsprechendes gilt für die Höhe des Streitwerts der am 26. Oktober 2009 eingelegten und am 10. November 2009 zurückgenommenen Anschlussbeschwerde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).