Beschluss
OVG 2 S 20.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0413.OVG2S20.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre.(Rn.7)
2. Fehlt es an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden Nachweis des Aushangs, ist die Bekanntmachung unwirksam.(Rn.7)
Tenor
Die von der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2010 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“, wird außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre.(Rn.7) 2. Fehlt es an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden Nachweis des Aushangs, ist die Bekanntmachung unwirksam.(Rn.7) Die von der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2010 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“, wird außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Veränderungssperre. Sie beabsichtigt, in deren Geltungsbereich sieben weitere Windkraftanlagen zu errichten. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 27. Oktober 2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Windpark Danna II“. In derselben Sitzung beschloss sie eine Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Windpark Danna II“. Nach § 2 der Satzung (Räumlicher Geltungsbereich) erstreckt sich die Veränderungssperre auf das in der Anlage dargestellte Gebiet. In der Anlage zur Satzung befindet sich eine Karte im Maßstab 1:10.000, auf welcher der Geltungsbereich der Veränderungssperre farblich gekennzeichnet ist. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden jeweils sowohl durch Aushang in den Bekanntmachungskästen als auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf in ihrem vollem Wortlaut bekannt gemacht. Am Ende des Bekanntmachungstextes findet sich jeweils folgender Hinweis: „Der Beschluss einschließlich der dazugehörigen Karte liegt in der Gemeinde Niedergörsdorf, Dorfstraße 14f, 14913 Niedergörsdorf während der Dienststunden (…) aus“. Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Antrages geltend, die Veränderungssperre sei offensichtlich unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie hat hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die von der Antragsgegnerin erlassene Satzung über die Veränderungssperre in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt werden könnte. Sie hat durch Vorlage von Nutzungsverträgen über Grundstücke im Geltungsbereich der Veränderungssperre und erteilten Aufträgen für verschiedene Gutachten und naturschutzrechtliche Untersuchungen glaubhaft gemacht, dass sie konkret beabsichtigt, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für sieben weitere Windkraftanlagen zu stellen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010 – OVG 2 S 34.10 – BA S. 2). Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre ist offensichtlich unwirksam, weil es an einer wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Oktober 2010 fehlt. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlass einer Veränderungssperre den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans voraus. Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen. Demnach ist auch die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2010, a.a.O., BA S. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung richten sich im Wesentlichen nach Landes- und Ortsrecht. Danach ist, da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder eine sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, hier allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. März 2010 maßgebend. § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung sieht bei ortsüblichen Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen sind, eine Bekanntmachung durch Aushang in den in der Hauptsatzung aufgezählten Bekanntmachungskästen vor. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 der Hauptsatzung für jeden einzelnen Aushangkasten der Tag des Anschlages beim Anschlag und der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem jeweils ausgehängten Schriftstück jeweils durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2010, § 3 BbgKVerf Rn. 8.5.2). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin lediglich auf einer einheitlichen Liste eintragen lassen, zu welchen Zeitpunkten ein Abdruck des Aufstellungsbeschlusses in den einzelnen Bekanntmachungskästen ausgehängt und wieder abgenommen wurde. Daneben findet sich in dem Verwaltungsvorgang ein als „Beispiel Aushang“ gekennzeichnetes Anschauungsexemplar des Aushangs. Damit ist den Anforderungen der Hauptsatzung nicht genügt. Es fehlt an einem für jeden einzelnen in der Hauptsatzung genannten Bekanntmachungskasten durch Datumsvermerke und Unterschriften auf dem jeweils ausgehängten Exemplar zu erbringenden Nachweis des Aushangs. Ob dieser Bekanntmachungsfehler unter analoger Anwendung der für das fehlerhafte Zustandekommen von Satzungen geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf unbeachtlich werden könnte, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend die Geltendmachungsfrist des § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf noch nicht abgelaufen, so dass die Unbeachtlichkeitswirkungen noch nicht eingetreten sein können mit der Folge, dass formelle Mängel bei der Bekanntmachung von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48; zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 GO: OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE -, LKV 2001, 36, 40). Dahinstehen kann auch, ob die Unwirksamkeit der Satzung vom 27. Oktober 2010 außerdem daraus folgt, dass sie die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BbgKVerf erforderliche Ausfertigung nicht aufweist, weil die handschriftliche Unterzeichnung des Bürgermeisters unter dem Original der Satzung keine Angabe des Datums enthält und damit möglicherweise nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Unterzeichnung durch den Bürgermeister – wie erforderlich – vor der Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, UA S. 11 f.; ferner: Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 C 33/00 -, juris Rn. 26 m.w.N.) Offen bleiben kann schließlich, ob auch in Bezug auf die Bekanntmachung der Veränderungssperre ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Bekanntmachungsfehler vorliegt. Insoweit bestehen Bedenken, ob die Antragsgegnerin tatsächlich – wie sie meint – im Wege der Ersatzverkündung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB vorgegangen ist, denn sie hat nicht lediglich die Tatsache der Beschlussfassung über die Veränderungssperre, sondern den Textteil der Satzung in seinem vollen Wortlaut bekanntgemacht gemacht. Dies könnte für eine Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB sprechen (vgl. Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2010, § 16 Rn. 32; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2010, § 16 Rn. 24). Ob die Satzung nach dem für eine ortsübliche Bekanntmachung maßgeblichen Landes- und Ortsrecht wirksam bekannt gemacht worden ist, erscheint zweifelhaft.Ungeachtet dessen, ob die Veränderungssperre als Satzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde bekannt zu machen ist und ungeachtet etwaiger Zweifel an der Bestimmtheit der in § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Hauptsatzung insoweit - abweichend von der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 25. September 2008 - getroffenen Regelungen dürfte es jedenfalls an einer den Anforderungen von § 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Hauptsatzung i.V.m. § 2 Abs. 2 BekanntmV genügenden Anordnung der Ersatzbekanntmachung in Bezug auf die durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung bekannt gemachte Karte fehlen mit der Folge der Unwirksamkeit der Satzung (vgl. in Bezug auf das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 34). Erweist sich die der von der Antragstellerin beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehende Veränderungssperre somit schon wegen der fehlerhaften Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als offensichtlich unwirksam, so ist die einstweilige Anordnung bereits deshalb aus wichtigen Gründen geboten, ohne dass es auf eine weitergehende Folgenabwägung ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2006 – OVG 2 S 123.05 -, BA S. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).