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Beschluss

OVG 2 S 31.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0616.OVG2S31.11.0A
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Leitsätze
1. In der Nutzungsuntersagung muss mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet sein, welche konkrete baurechtswidrige Nutzung der Adressat des Bescheides zu unterlassen hat. (Rn.4) 2. Der Nutzer eines Grundstücks kann nur diejenigen Nutzungen auf dem Grundstück und der dort befindlichen Gebäude unterlassen, die durch sie ausgeübt werden. (Rn.4) 3. Der Behörde obliegt es - ggf. unter Wahrnehmung ihres Betretungsrechts aus BauO BB 2008 § 52 Abs 4 - zu ermitteln, welche Teile des Grundstücks und welche auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von dem Nutzer in welcher Art und Weise genutzt werden. Denn BauO BB 2008 § 73 Abs 3 S 1 ermächtigt nur zum Erlass einer räumlich und gegenständlich hinreichend konkreten Nutzungsuntersagung.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2011 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 wiederhergestellt und im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.550 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Nutzungsuntersagung muss mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet sein, welche konkrete baurechtswidrige Nutzung der Adressat des Bescheides zu unterlassen hat. (Rn.4) 2. Der Nutzer eines Grundstücks kann nur diejenigen Nutzungen auf dem Grundstück und der dort befindlichen Gebäude unterlassen, die durch sie ausgeübt werden. (Rn.4) 3. Der Behörde obliegt es - ggf. unter Wahrnehmung ihres Betretungsrechts aus BauO BB 2008 § 52 Abs 4 - zu ermitteln, welche Teile des Grundstücks und welche auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von dem Nutzer in welcher Art und Weise genutzt werden. Denn BauO BB 2008 § 73 Abs 3 S 1 ermächtigt nur zum Erlass einer räumlich und gegenständlich hinreichend konkreten Nutzungsuntersagung.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2011 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 wiederhergestellt und im Hinblick auf die Gebührenfestsetzung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.550 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann aus einem von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten – und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden – Grund keinen Bestand haben. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, weil bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung die gegenüber der Antragstellerin ergangene Verfügung, die ihr „jegliche Nutzung des Grundstücks R…, Flur 40, Flurstücke 183, 181 und 180 zwischen G… Weg und V… sowie die Nutzung der dort befindlichen Gebäude“ untersagt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig sein dürfte. Weil an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein öffentliches Interesse besteht, überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Damit ermächtigt die Vorschrift dazu, solche Nutzungen zu untersagen, die ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeübt werden oder die Variationsbreite einer erteilten Baugenehmigung überschreiten. In der Nutzungsuntersagung muss mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet sein, welche konkrete baurechtswidrige Nutzung der Adressat des Bescheides zu unterlassen hat. Die Antragstellerin kann nur diejenigen Nutzungen auf dem Grundstück und der dort befindlichen Gebäude unterlassen, die durch sie ausgeübt werden. Das von der Nutzungsuntersagung betroffene Grundstück wird indessen auch vom Eigentümer und Adressaten einer weiteren inhaltsgleichen Nutzungsuntersagung genutzt. Dem Antragsgegner hätte es daher oblegen – ggf. unter Wahrnehmung seines Betretungsrechts aus § 52 Abs. 4 BbgBO - zu ermitteln, welche Teile des Grundstücks und welche auf dem Grundstück befindlichen Gebäude die Antragstellerin in welcher Art und Weise nutzt. Denn § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO ermächtigt nur zum Erlass einer räumlich und gegenständlich hinreichend konkreten Nutzungsuntersagung. 2. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2010 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil an deren Rechtmäßigkeit aus den genannten Gründen ernstliche Zweifel bestehen (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2009 – OVG 11 B 19.08 -, juris Rn. 32). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragstellerin an der von ihr gegenwärtig ausgeübten Nutzung mit der Hälfte des in dem Verfahren OVG 2 S 16.11 – betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für eine weitergehende Nutzungsänderung - dargelegten Jahresnutzwertes in Höhe von 30.000 Euro, wobei dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nochmals zu halbieren ist. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr wird ein Viertel des geforderten Betrages in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).