Beschluss
OVG 2 S 36.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0805.OVG2S36.11.0A
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Leitsätze
1. Zwar lässt sich aus dem in § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bln verwendeten Begriff des „Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ nicht entnehmen, dass als Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nur unmittelbare, nicht aber mittelbare Vorteile für den Gebührenschuldner in Betracht kommen. Somit dürfte es nicht bereits durch die genannte landesgesetzliche Regelung ausgeschlossen sein, dass der Verordnungsgeber einen Gebührentatbestand vorsieht, um die mit der besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit verbundenen Vorteile abzuschöpfen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass ihm für die geplante Teilung eines mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks in drei Buchgrundstücke Befreiungen von der bauplanungsrechtlich zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche und von der zulässigen Geschossfläche erteilt werden.(Rn.2)
2. Allerdings wird dieser Vorteil nicht durch die Rechtsgrundlage der Tarifziffer 12.2.2.1 des der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl 2008, S. 156) anliegenden Gebührenverzeichnisses erfasst. (Rn.3)
Dieser Gebührentatbestand soll nach den detaillierten Bestimmungen zur Bemessung der Gebührenhöhe diejenigen wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er aufgrund einer Befreiung von der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche, Grundfläche oder Baumasse sein Grundstück in höherem Umfang, als dies bislang bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann. Dass eine Verwaltungsgebühr als Vorteilsausgleich bemessen werden darf, wenn der finanzielle Vorteil einer Amtshandlung nicht beim Gebührenschuldner verbleiben soll, hat nicht zur Folge, dass dieser Zweck beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der Gebühr herangezogen werden kann. Vielmehr muss ein legitimer Gebührenzweck auch nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Dabei muss der Gebührengesetzgeber auch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachten. Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.808 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar lässt sich aus dem in § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bln verwendeten Begriff des „Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ nicht entnehmen, dass als Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nur unmittelbare, nicht aber mittelbare Vorteile für den Gebührenschuldner in Betracht kommen. Somit dürfte es nicht bereits durch die genannte landesgesetzliche Regelung ausgeschlossen sein, dass der Verordnungsgeber einen Gebührentatbestand vorsieht, um die mit der besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit verbundenen Vorteile abzuschöpfen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass ihm für die geplante Teilung eines mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks in drei Buchgrundstücke Befreiungen von der bauplanungsrechtlich zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche und von der zulässigen Geschossfläche erteilt werden.(Rn.2) 2. Allerdings wird dieser Vorteil nicht durch die Rechtsgrundlage der Tarifziffer 12.2.2.1 des der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl 2008, S. 156) anliegenden Gebührenverzeichnisses erfasst. (Rn.3) Dieser Gebührentatbestand soll nach den detaillierten Bestimmungen zur Bemessung der Gebührenhöhe diejenigen wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er aufgrund einer Befreiung von der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche, Grundfläche oder Baumasse sein Grundstück in höherem Umfang, als dies bislang bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann. Dass eine Verwaltungsgebühr als Vorteilsausgleich bemessen werden darf, wenn der finanzielle Vorteil einer Amtshandlung nicht beim Gebührenschuldner verbleiben soll, hat nicht zur Folge, dass dieser Zweck beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der Gebühr herangezogen werden kann. Vielmehr muss ein legitimer Gebührenzweck auch nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Dabei muss der Gebührengesetzgeber auch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachten. Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden(Rn.4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.808 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. August 2010 anzuordnen, mit dem dieser Gebühren in Höhe von 65.092,97 Euro für erteilte Befreiungen erhoben hat, zu Unrecht insoweit stattgegeben hat, als die Gebühren 1.860 Euro übersteigen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar, soweit sie Gegenstand der Beschwerde ist. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass sich aus dem in § 8 Abs. 2 GebBeitrG Bln verwendeten Begriff des „Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ nicht entnehmen lässt, dass als Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr nur unmittelbare, nicht aber mittelbare Vorteile für den Gebührenschuldner in Betracht kommen. Eine solche Differenzierung enthält die gesetzliche Regelung nicht. Somit dürfte es nicht bereits durch die genannte landesgesetzliche Regelung ausgeschlossen sein, dass der Verordnungsgeber einen Gebührentatbestand vorsieht, um die mit der besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit verbundenen Vorteile abzuschöpfen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass ihm für die geplante Teilung eines mit mehreren Gebäuden bebauten Grundstücks in drei Buchgrundstücke Befreiungen von der bauplanungsrechtlich zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche und von der zulässigen Geschossfläche erteilt werden. Allerdings wird dieser Vorteil nicht durch die vom Antragsgegner angewendete Rechtsgrundlage der Tarifziffer 12.2.2.1 des der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl 2008, S. 156) anliegenden Gebührenverzeichnisses erfasst. Nach dieser Tarifziffer wird bei Befreiungen vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung, u.a. bei Überschreitung der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl oder Grundfläche bzw. Grundflächenzahl, eine Gebühr in Höhe von jeweils 10 v.H. des Wertes des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, erhoben. Für die Ermittlung des Wertes des Nutzens sind nach der Anmerkung am Ende des Gebührenverzeichnisses die Werte der Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. Der Gebührentatbestand sieht eine Gebührenhöchstgrenze in Höhe von 0,6 vom Hundert der Herstellungskosten hinsichtlich anrechenbarer Herstellungskosten bis zu 1 Million Euro und in Höhe eines gestaffelten Vomhundertsatzes hinsichtlich der über 1 Million, 10 Millionen und 100 Millionen Euro jeweils hinaus gehenden anrechenbaren Herstellungskosten vor. Nach einer weiteren Anmerkung am Ende des Gebührenverzeichnisses umfassen die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Dieser Gebührentatbestand soll nach den detaillierten Bestimmungen zur Bemessung der Gebührenhöhe diejenigen wirtschaftlichen Vorteile ausgleichen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er aufgrund einer Befreiung von der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche, Grundfläche oder Baumasse sein Grundstück in höherem Umfang, als dies bislang bauplanungsrechtlich zulässig ist, baulich ausnutzen kann. Dies folgt aus der Bemessung des Vorteils anhand eines Anteils des pauschalierten Wertes derjenigen Grundstücksfläche, die fiktiv notwendig wäre, um dieselbe bauliche Ausnutzbarkeit bei Einhaltung planungsrechtlicher Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung zu erzielen und aus der im Gebührentatbestand bestimmten Kappungsgrenze, die sich anhand der Herstellungskosten für die aufgrund der erteilten Befreiung ermöglichten Bebauung des Grundstücks errechnet. Solche Vorteile sind der Antragstellerin indes durch die Erteilung von Befreiungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teilung ihres bereits bebauten Grundstücks, dessen Baubestand auch schon vor Erteilung der der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Befreiungen bauplanungsrechtlich zulässig war, nicht entstanden. Vielmehr beabsichtigt der Antragsgegner mit der Gebührenerhebung, diejenigen Vorteile abzuschöpfen, die der Antragstellerin aufgrund der besseren wirtschaftlichen Verwertbarkeit von drei einzelnen Buchgrundstücken zufließen, deren Baubestand durch die erteilten Befreiungen auch für das neue Buchgrundstück legalisiert wird. Er übersieht indes, dass der Gebührengesetzgeber es unterlassen hat, im Gebührenverzeichnis der Baugebührenordnung einen Gebührentatbestand zu schaffen, um derartige Vorteile mittels einer Verwaltungsgebühr (teilweise) abzuschöpfen. Dass eine Verwaltungsgebühr als Vorteilsausgleich bemessen werden darf, wenn der finanzielle Vorteil einer Amtshandlung nicht beim Gebührenschuldner verbleiben soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris Rn. 56 f.; Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 119 Rn. 45), hat nicht zur Folge, dass dieser Zweck beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der Gebühr herangezogen werden kann. Vielmehr muss ein legitimer Gebührenzweck auch nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Dabei muss der Gebührengesetzgeber auch den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit beachten. Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. zu allem: BVerfG, a.a.O., Rn. 63). Offen bleiben kann, ob bei dieser Sachlage eine Gebühr nach der Tarifziffer 12.2 des Gebührenverzeichnisses anfällt, wonach für „Befreiungen, soweit sie nicht von 12.2.1 bis 12.2.2 erfasst sind“ je Befreiung ein Gebühr von 620 Euro erhoben wird, oder ob dieser Gebührentatbestand wegen der speziellen Regelung in Ziffer 12.2.2. des Gebührenverzeichnisses unanwendbar ist (vgl. zur Zulässigkeit eines Auffanggebührentatbestandes: BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2008 - 9 B 61.07 -, juris Rn. 13). Denn die – vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bejahte – Anwendung der Gebührenziffer 12.2 ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, die der Antragsgegner gegen den ihn belastenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (1/4 der Gebührenforderung in Höhe von 63.233 Euro, hinsichtlich derer der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).