OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 2 N 106.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0518.OVG2N106.10.0A
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einem innerdienstlichen Erlass kommt Außenwirkung nur zu über das Gebot der Gleichbehandlung in Verbindung mit der geübten Verwaltungspraxis. Darauf ist auch die gerichtliche Kontrolle beschränkt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem innerdienstlichen Erlass kommt Außenwirkung nur zu über das Gebot der Gleichbehandlung in Verbindung mit der geübten Verwaltungspraxis. Darauf ist auch die gerichtliche Kontrolle beschränkt.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen der Klägerin nicht gegeben. 1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums im Sonderaufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer nach dem ermessensbindenden Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 verneint und sich dabei auf Ziffer II.7 des Erlasses gestützt, wonach ein Antrag auch bei jüdischer Abstammung abzulehnen ist, wenn bekannt wird, dass der Antragsteller Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft, beispielsweise der christlich-orthodoxen Kirche ist. Diese Einschränkung sei auch nicht sachwidrig oder willkürlich, weil die Verwirklichung der der Aufnahme zu Grunde liegenden Absicht, die jüdischen Gemeinden in Deutschland zu stärken, bei diesem Personenkreis weniger wahrscheinlich sei als bei denjenigen, die eine derartige Hinwendung zu einer anderen Religion nicht vollzogen hätten. Hiergegen macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass diese Differenzierung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Soweit sie rügt, es sei willkürlich, wenn Antragsteller, die sich zum Christentum bekannt hätten anders behandelt würden als Antragsteller, die eine atheistische Weltanschauung geäußert hätten, verkennt sie, dass es sich bei der in Ziffer II.7 des Teilrunderlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 getroffenen Festlegung nicht um eine der Auslegung zugängliche Rechtsnorm handelt, die als solche am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, sondern um eine innerdienstliche Richtlinie. Außenwirkung kommt der Anordnung nur mittelbar zu über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Weicht die Behörde im Einzelfall von der konkreten Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Insoweit haben die Gerichte nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Anordnung durch die zuständige Behörde gewahrt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, 67). Ob darüber hinaus auch die auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 AufenthG festgelegten Aufnahmevoraussetzungen als solche in ihrer konkreten Anwendung einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen und ausgeführt, dass allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Beschränkung der Aufnahme auf Ausländer, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen und der damit verbundene Ausschluss von Ausländern, die diese Kriterien nicht erfüllen, willkürlich sein kann, wenn für die vorgenommene Differenzierung keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris Rn. 23). Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sein sollte. Mit ihren Einwänden trägt sie lediglich Argumente vor, weshalb sie die in dem Teilrunderlass zum Ausdruck kommende Differenzierung und die dafür angeführte Begründung nicht für richtig hält. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre tiefe Verwurzelung in der jüdischen Kultur werde auch darin offenbart, dass sie sich um den Austritt aus der christlich-orthodoxen Kirche bemühe, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Sie legt nicht dar, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis auf dieses Kriterium abgestellt hätte, so dass ihr insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung zustehen könnte. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin auch nicht mit dem Einwand auf, aus der ihr zuvor mitgeteilten Zustimmung des Landes Baden-Württemberg resultiere ein Vertrauenstatbestand, als jüdischer Kontingentflüchtling aufgenommen zu werden. Ihr Vortrag, sie habe nach der erfolgten Zustimmung durch das Land Baden-Württemberg ihr Haus verkauft und nochmals umgelernt, um in der Touristik- und Hotelbranche zu arbeiten, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unschlüssig. Denn nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Aufnahmezusage des Landes im Februar 2007 bei der Botschaft eingegangen, während die Wohnung, die im Eigentum der Klägerin, ihres Mannes und ihrer Kinder stand, ausweislich des mit Schriftsatz der Klägerin vom 15. März 2011 in Übersetzung eingereichten Nachweises bereits am 1. Oktober 2002 verkauft wurde. Den Beruf im Hotel- und Touristikfach übte die Klägerin nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2010 zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 10 Jahren aus. Grund für die Umorientierung von der Tätigkeit als Physiklehrerin zu einem Beruf in der Hotelbranche waren nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 30. August 2010 gesundheitliche Probleme mit den Stimmbändern. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist hierfür erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage „der Verletzung des Willkürverbots des Art. 3 GG durch die im Zulassungsverfahren für jüdische Kontingentflüchtlinge geübte Verwaltungspraxis der Differenzierung zwischen sich dem Atheismus sowie dem Christentum zugehörig erklärenden Aufnahmebewerbern“, ist nicht klärungsbedürftig. Wie bereits dargelegt, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 AufenthG ergangenen Anordnung. Das Zulassungsvorbringen macht nicht ersichtlich, dass und inwieweit aus Anlass des vorliegenden Falles weiterer Klärungsbedarf besteht. Es verkennt vielmehr die Unterschiede, die für die Auslegung von Rechtsnormen einerseits und für die Auslegung von Willenserklärungen oberster Landesbehörden andererseits maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 1 B 79.04 -, juris Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).