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Beschluss

OVG 2 N 27.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0717.OVG2N27.12.0A
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Leitsätze
Alleine die Aufenthaltsdauer rechtfertigt es nicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alleine die Aufenthaltsdauer rechtfertigt es nicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 11 K 225.10) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24. März 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist abzulehnen, nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahrens OVG 2 N 31.12 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 (VG 11 K 225.10) abgelehnt hat. Hiermit ist das Urteil rechtskräftig und der angegriffene Bescheid bestandskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kommt nicht mehr in Betracht (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Dem Hilfsbegehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Aufenthalt vorläufig zu dulden, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Namentlich ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass seine Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und 6 GG und Art. 8 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Hinblick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens eine Duldung erteilt werden müsste. Er legt nicht dar, dass eine behördlich veranlasste Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig in die Summe seiner persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eingriffe, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72 [82]). Das Verwaltungsgericht hat zum Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil zu Recht ausgeführt, dass diesem eine soziale und wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist, obwohl er bereits seit 20 Jahren - davon zehn Jahre rechtmäßig - in Deutschland lebt. Es hat dargelegt, dass der Antragsteller in den Jahren 1992 bis 2003 nur aushilfsweise tätig gewesen sei und ein festes Beschäftigungsverhältnis erst im April 2011 begonnen habe. Außerdem sei er mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und spreche nur schlecht Deutsch, was gegen seine Integration in Deutschland spreche. Er sei zudem in seinem Heimatland aufgewachsen, zur Schule gegangen und erst als 15-jähriger Jugendlicher nach Deutschland gekommen, so dass ihm eine Reintegration in seine Heimat zumutbar erscheine. Der Antragsteller macht keine Umstände glaubhaft, die eine Beendigung seines Aufenthalts gleichwohl unverhältnismäßig erschienen ließen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, auf einen Fachkräftemangel in Deutschland zu verweisen und die Einbehaltung seines Reisepasses durch den Antragsgegner zu beklagen. Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Achtung seines Privatlebens. Dem Vorbringen zum Fachkräftemangel ist schon nichts für eine speziell in seinem Fall vorhandene und zu schützende Beziehung in Deutschland zu entnehmen. Auch auf die Einbehaltung des Reisepasses durch den Antragsgegner kann sich der Antragsteller zur Rechtfertigung der nicht gelungenen wirtschaftlichen Integration nicht mit Erfolg berufen. Denn er hätte sich auch ohne Pass um eine Arbeitsstelle bemühen und den Pass vom Antragsgegner heraus verlangen können, wenn dies erforderlich geworden wäre. Der Hinweis des Antragstellers auf die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland genügt für die Glaubhaftmachung schützenswerter Beziehungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK schließlich ebenfalls nicht. Zwar kommen den genannten Beziehungen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zu (BVerwG, a.a.O., S. 83). Alleine die Aufenthaltsdauer rechtfertigt es jedoch im Fall des Antragstellers nicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. Das Überschreiten einer Fünf-Jahres-Frist genügt hierfür nicht (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 23. November 2011 - OVG 2 S 86.11 -, juris). Auf das Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft sich der Antragsteller nicht. Er macht vielmehr geltend, er stehe in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern. Abgesehen davon wäre die Abschiebung des Antragstellers aber auch dann nicht rechtlich unmöglich, wenn schutzwürdige familiäre Beziehungen zu der Lebensgefährtin und deren Kindern bestünden. Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, InfAuslR 2009, 333 [335]). So verhält es sich hier. Der Lebensgefährtin und deren Kindern wäre es zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Thailand zu führen. Zwar ist die Lebensgefährtin des Antragstellers derzeit noch im Besitz einer bis zum 18. April 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Dies lässt ihre Ausreise nach Thailand zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller jedoch nicht unzumutbar erscheinen, weil diese Aufenthaltserlaubnis ihr nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im April 2010 nur im Hinblick auf die inzwischen entfallene deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Kinder erteilt worden ist. Die Kinder der Lebensgefährtin teilen aufenthaltsrechtlich grundsätzlich das Schicksal ihrer Mutter, da minderjährige Kinder der Personensorge der Erziehungsberechtigten unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2008 - OVG 11 B 4.07 -, juris). Sie besitzen nach der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den früheren Ehemann der Klägerin nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sind vielmehr ebenfalls thailändische Staatsangehörige. Die Schule haben sie aufgrund ihres jungen Alters bisher nicht besucht. Gründe, die vor diesem Hintergrund die Annahme rechtfertigen könnten, sie seien in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt und ihnen gelänge eine Integration in thailändischen Verhältnisse nicht, werden vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).