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Beschluss

OVG 2 N 111.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1015.OVG2N111.10.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer bei einer Verletzung des Gemeinschaftseigentumes durch eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück, die gegen geltendes Abstandsflächenrecht verstößt, klagebefugt sei, bzw. ob sich aus der vom Bundesgerichtshof anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die fehlende Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers bei Verletzung des Miteigentums durch eine abstandsflächenwidrige Baugenehmigung für das Nachbargrundstück ableiten lasse, ist nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinreichend geklärt ist, vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 - V ZB 32/05.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer bei einer Verletzung des Gemeinschaftseigentumes durch eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück, die gegen geltendes Abstandsflächenrecht verstößt, klagebefugt sei, bzw. ob sich aus der vom Bundesgerichtshof anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die fehlende Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers bei Verletzung des Miteigentums durch eine abstandsflächenwidrige Baugenehmigung für das Nachbargrundstück ableiten lasse, ist nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinreichend geklärt ist, vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 - V ZB 32/05.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehlers, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht der Einzelrichterin, den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen, verletzt und ihr dadurch den gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (vgl. hierzu insges. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 12. November 2010 - 6 A 940/09 -, juris). Letzteres gilt auch für eine unterlassene Rückübertragung (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 78). Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann allerdings beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4). Dass dies vorliegend der Fall wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. So kann die Klägerin nicht mit ihrem Vorwurf durchdringen, ihr sei der Beschluss über die Einzelrichterübertragung vom 14. Juni 2010 nicht bekannt gegeben worden. Die Kammer hat, nachdem die Berichterstatterin mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen hatte, ausweislich der Streitakte am 14. Juni 2010 den Übertragungsbeschluss gemäß § 6 VwGO gefasst und mit Verfügung vom selben Tage zur Verhandlung vor der Einzelrichterin am 28. Juli 2010 geladen. In der Ladung ist auf den Übertragungsbeschluss vom 14. Juni 2010 hingewiesen worden. Zwar ist davon auszugehen, dass Beschlüsse nach § 6 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der formlosen Bekanntgabe bedürfen, eine Zustellung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO ist jedoch nicht erforderlich. Ein lediglich die Bekanntgabe betreffender Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und mangels jeglicher Manipulationsabsicht jedoch auf keinen Fall infrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, a.a.O.). Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob in der Durchführung des Verhandlungstermins durch die Einzelrichterin die konkludente Bekanntgabe des in den Akten befindlichen Übertragungsbeschlusses zu sehen ist, oder ob in der rügelosen Einlassung der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin trotz § 295 Abs. 2 ZPO ein zulässiger Verzicht – zumindest auf die Bekanntgabe des Beschlusses – liegen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, a.a.O.). Ebenso wenig verfängt der Einwand, in der fehlenden Rückübertragung auf die Kammer liege eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO steht die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer grundsätzlich im Ermessen des Einzelrichters, d.h., er ist nicht gezwungen, den Rechtsstreit, selbst wenn sich dieser nachträglich als grundsätzlich bedeutsam oder von besonderer Schwierigkeit erweist, zurück zu übertragen, es sei denn, diese Entscheidung beruht auf einer willkürlichen oder manipulativen Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts. Entscheidet er sich dagegen, ist die sich daran anschließende Entscheidung in der Sache grundsätzlich durch die einfach-gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften gedeckt. Der Schutzbereich des Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG ist enger als die einfach gesetzlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts – wie bereits ausgeführt – willkürlich oder manipulativ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, a.a.O.). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen umfangreichen Nachweisen in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie legt nicht dar, dass im vorliegenden Fall die Rückübertragung aus manipulativen oder willkürlichen Erwägungen unterblieben ist. Die von ihr vorgetragenen Indizien für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind nicht geeignet, eine solche Annahme zu stützen. So lassen die umfangreichen Zitate zur Frage der Klagebefugnis im Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Schluss zu, die Einzelrichterin habe die Berufung zulassen wollen. Der weitere Hinweis der Klägerin auf ein ausführliches Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit der Einzelrichterin nach der mündlichen Verhandlung und vor dem Verkündungstermin, bei dem die Einzelrichterin von sich aus ihre Absicht kundgetan habe, die Berufung im Hinblick auf die umstrittene und klärungsbedürftige Frage der Klagebefugnis eines Wohnungseigentümers bei Verletzung des Gemeinschaftseigentums durch eine Baugenehmigung für ein fremdes Nachbargrundstück wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn unabhängig von Zeitpunkt und Inhalt eines solchen Telefonats kommt es allein auf die im Tenor und - ergänzend - in den Entscheidungsgründen getroffene Aussage an, da die Einzelrichterin sich erst im Urteil rechtsverbindlich und abschließend festlegt. Der in Anbetracht des Tenors und der Entscheidungsgründe ersichtlich irrtümlich gewählten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung kommt gleichfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 2. Weiter ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf und auch zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob ein Wohnungseigentümer bei einer Verletzung des Gemeinschaftseigentumes durch eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück, die gegen geltendes Abstandsflächenrecht verstößt, i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei, bzw. ob sich aus der vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 – BGH V ZB 32/05 – NJW 2005, 2061 ff.) anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die fehlende Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers bei Verletzung des Miteigentums durch eine abstandsflächenwidrige Baugenehmigung für das Nachbargrundstück ableiten lasse, ist nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinreichend geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Das Wohnungseigentum wird zwar durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Grundstück gehört jedoch zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) und wird von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff., juris) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. Beschlüsse vom 7. August 2009 – OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris). Dieser Ansicht hat sich der Senat im Fall einer geltend gemachten fehlenden Erschließung eines Baugrundstücks sowie einer Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts angeschlossen (vgl. Urteil vom 30. März 2012 - OVG 2 B 22.10 -, UA S. 7). 3. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Klägerin zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Gesetzgeber habe nachweislich nicht beabsichtigt, aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005, d.h. aufgrund der dort anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung der Wohnungseigentümer als Ausfluss und Konkretisierung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums in irgendeiner Weise anzutasten – nicht einmal klarstellend das zu regeln, was das erstinstanzliche Urteil aus dem genannten Beschluss als öffentlich-rechtliche Konsequenz folgere. Aus der von der Klägerin zur Begründung in Bezug genommenen Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juli 2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BR-Drs. 397/05 – Beschluss) ergibt sich entsprechendes nicht. Vielmehr soll mit der in der Stellungnahme angekündigten Änderung des Gesetzentwurfs aus Gründen der Rechtssicherheit und Verständlichkeit des Gesetzes der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz gefolgt und die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft gesetzlich anerkannt werden, so dass die für das prozessuale Verfahren wichtige Frage der Rechtsnatur der Gemeinschaft unmittelbar aus dem Gesetzestext ersichtlich werde und gleichzeitig die derzeit noch bestehenden rechtsmethodischen Zweifel an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinfällig würden. Eine Beschränkung auf zivilrechtliche und zivilprozessuale Fragen ist diesem Dokument nicht zu entnehmen. Ebenso lässt es der Wortlaut von § 10 Abs. 6 WEG entgegen der Ansicht der Klägerin zu, auf dem Gemeinschaftseigentum beruhende öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen Dritte zu erfassen und der Ausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu überweisen. Aus welchen Gründen die § 10 Abs. 6 WEG zu Grunde liegende Trennung von Rechtsinhaberschaft und Ausübungs-/Wahrnehmungsbefugnis dem entgegenstehen sollte, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, dass es sich bei dem in § 21 Abs. 5 WEG genannten, von der gemeinschaftlichen Verwaltung umfassten Aufgaben, um eine nicht abschließende Aufzählung handelt. Schließlich kann die Klägerin aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 (KG) -, NJW 2009, S. 2521 ff.) nichts für ihre Position herleiten, da der Entscheidung eine vom vorliegenden Fall abweichende Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt. Sie betrifft die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen, entgegensteht. Die vom Bundesgerichtshof angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer beruhte im dortigen Fall auf einer ausdrücklichen Anordnung des Landesgesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).