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Urteil

OVG 2 M 54.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1106.OVG2M54.12.0A
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Leitsätze
Das Verbot von Wohnsitzbeschränkungen zu ausschließlich fiskalischen Zwecken wurde aus den für anerkannte Flüchtlinge geltenden Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention zur Freizügigkeit und zur Inländergleichbehandlung hergeleitet. Die unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlinggesetzes aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion können sich auf diese Bestimmungen nicht berufen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbot von Wohnsitzbeschränkungen zu ausschließlich fiskalischen Zwecken wurde aus den für anerkannte Flüchtlinge geltenden Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention zur Freizügigkeit und zur Inländergleichbehandlung hergeleitet. Die unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlinggesetzes aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion können sich auf diese Bestimmungen nicht berufen.(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dabei kann offen bleiben, ob die Anfechtungsklage bereits unzulässig ist, weil die Auflage „Wohnsitznahme im Land Brandenburg / Stadt Frankfurt (Oder) erforderlich“, die sowohl der dem Kläger nach seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juli 2004 als auch der ihm nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ausgestellten Niederlassungserlaubnis vom 27. September 2006 (vgl. §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) beigefügt war, bestandskräftig geworden ist. Denn auch im Falle einer Umstellung auf eine Verpflichtungsklage würde die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage für dieses Begehren wären §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der Auflage ist nicht ersichtlich. Der Beklagte dürfte das ihm bezüglich der beantragten Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben. Insoweit zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass sich der Beklagte bei Ausübung seines Ermessens auf den Erlass Nr. 01/2006 des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg und die Ziffern 12.2.5.2.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) stützen durfte. Diese sehen vor, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt und aufrecht erhalten werden u.a. bei Inhabern von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG, soweit und solange sie - wie der Kläger - Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, und dass eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts nur unter bestimmten Voraussetzungen, die der Kläger nicht erfüllt, in Betracht kommt. Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung des vom Kläger in der Beschwerdebegründung angeführten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt. Darin wird die Auffassung vertreten, dass eine Ermessensentscheidung, die für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG sind, allein aus fiskalischen Erwägungen eine wohnsitzbeschränkende Auflage vorsehe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei anerkannten Flüchtlingen derartige Auflagen unzulässig seien und ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von in der Bundesrepublik Deutschland unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlinggesetzes aufgenommener jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht ersichtlich sei (vgl. Urteil vom 12. Januar 2012 - 2 L 151/10 -, juris Rn. 52 ff.). Dem folgt der Senat nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylVfG erkannt hat, dass Wohnsitzauflagen ermessensfehlerhaft seien, wenn sie ausschließlich zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt würden (Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 -, juris Rn. 18), ist dies auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Verbot von Wohnsitzbeschränkungen zu ausschließlich fiskalischen Zwecken wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus den für anerkannte Flüchtlinge geltenden Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention zur Freizügigkeit und zur Inländergleichbehandlung (Art. 23 und Art. 26 GFK) hergeleitet. Die unter entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlinggesetzes aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion können sich indessen auf diese Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht berufen. In Bezug auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Art. 33 GFK) hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - erkannt, dass sich auch vor dem 1. Januar 2005 aufgenommene jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr auf diese Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention berufen könnten, weil sich aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergebe, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung dieses Personenkreises abschließend neu ausgestaltet habe. Ebenso wenig können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf Art. 23 und Art. 26 GFK berufen. Vielmehr wurde die Zulässigkeit wohnsitzbeschränkender Auflagen für den Personenkreis der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich in § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG (früher: § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F.) geregelt. In der Gesetzesbegründung wird insoweit auf die bisherige Praxis bei aufgenommenen jüdischen Emigranten verwiesen, sowie darauf, dass die Auflage bei Sozialhilfebezug für eine gerechte Lastenverteilung auf die Länder erforderlich sei (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78). Ein Grund diese Vorschrift einschränkend auszulegen, ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt dies nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn der sachliche Grund, Personen, die als anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erhalten haben, anders zu behandeln als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, liegt darin begründet, dass nur der erste Personenkreis sich auf die in Bundesrecht transformierten Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).