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Beschluss

OVG 2 S 25.13, OVG 2 M 21.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0403.OVG2S25.13.0A
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Leitsätze
Sachlich zuständig für den Erlass einer Verfügung nach § 57 Abs. 2 AufenthG sind zunächst die Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Daneben sind im Falle einer „Zurückschiebung an der Grenze“ gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig. Zwar meint der Begriff der Grenze in diesem Zusammenhang nicht nur die Grenzlinie und die Grenzübergangsstelle, sondern muss - wie ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum umfassen, wobei als grenznah das Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von der eigentlichen Grenze anzusehen ist, auf das sich auch in sonstigen Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG die Zuständigkeit der Grenzbehörden erstreckt.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2013 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin / Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) vom 6. März 2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B… bewilligt. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 2013 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin / Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) vom 6. März 2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B… bewilligt. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Die von ihm mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeidirektion Berlin / Bundespolizeiinspektion Frankfurt (Oder) vom 6. März 2013 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Interesse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO), denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass die Bundespolizei für die - nach ihren klarstellenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 19. März 2013 - auf § 57 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG gestützte Zurückschiebungsverfügung nicht zuständig war. Sachlich zuständig für den Erlass einer Verfügung nach § 57 Abs. 2 AufenthG sind zunächst die Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Daneben sind im Falle einer „Zurückschiebung an der Grenze“ gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig. Zwar meint der Begriff der Grenze in diesem Zusammenhang nicht nur die Grenzlinie und die Grenzübergangsstelle, sondern muss - wie ein Vergleich mit der Parallelvorschrift des § 18 Abs. 3 AsylVfG zeigt - auch den grenznahen Raum umfassen, wobei als grenznah das Gebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von der eigentlichen Grenze anzusehen ist, auf das sich auch in sonstigen Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG die Zuständigkeit der Grenzbehörden erstreckt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 8. April 2011 - 5 L 429/11.TR -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 239/10 -, juris Rn. 7; Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. April 2013 - 15 T 21/13 -; Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: August 2012, § 71 Rn. 136; Zeitler, HTK-AuslR, § 57 AufenthG, zu Abs. 1 11/2012 Nr. 2.4). Hiervon ausgehend handelte es sich bei der gegenüber dem Antragsteller getroffenen Maßnahme nicht mehr um eine Zurückschiebung an der Grenze. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs griffen Kontrollbeamte der Bundespolizeidirektion Frankfurt (Oder) den Antragsteller im zwischen Frankfurt (Oder) und Berlin verkehrenden EC 46 auf der Höhe des Bahnhofs Fürstenwalde (Spree) auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) in dem den Haftantrag betreffenden Beschluss vom 2. April 2013, den der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde eingereicht hat, ist der Bahnhof Fürstenwalde rund 35 Kilometer von der Grenze entfernt belegen. Dem ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung weder entgegengetreten noch ist sonst erkennbar, dass diese Feststellung unzutreffend wäre. 2. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B… beizuordnen, weil sein Begehren aus den vorgenannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss war dementsprechend auch im Hinblick auf die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben und zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Regelstreitwert zu halbieren ist. Die erstinstanzliche Festsetzung war daher von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).