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Beschluss

OVG 2 N 31.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0719.OVG2N31.11.0A
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Leitsätze
Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971, IV B 109.70; RdL 1972, 65).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971, IV B 109.70; RdL 1972, 65).(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2008, mit dem dieser dem Kläger aufgab, die auf seinem Grundstück befindliche Einfriedung und die Raufeneinhausung innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen, sei rechtswidrig. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob sich der Kläger mit seinem Vorbringen unter Punkt 1 der Zulassungsbegründung erfolgreich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Errichtung der Einfriedung und der Raufeneinhausung sei formell illegal. Denn das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass das Damwildgehege auch materiell illegal sei, weil es nicht als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sei. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht durch mit der Folge, dass die Entscheidung allein von diesem Begründungsteil getragen wird. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Betrieb zu Unrecht an den Anforderungen der Rechtsprechung an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 BauGB gemessen, weil der normative Zweck des § 55 BbgBO gerade auf eine Erleichterung der Voraussetzungen für die tatbestandlich bestimmten Vorhaben gerichtet sei und die Genehmigungsfreiheit nur für Vorhaben vorsehe, die nicht geeignet seien, durch Nutzungsänderung Umgehungstatbestände zu schaffen. Im Bauordnungsrecht der Länder ist unter anderem geregelt, in welchen Fällen ein Vorhaben z.B. der Genehmigung, der Zustimmung oder der Anzeige bedarf oder von bauaufsichtlichen Verfahren freigestellt ist. Die §§ 30 - 37 BauGB enthalten dagegen die sich aus dem Bundesrecht ergebenden bodenrechtlichen, d.h. städtebaurechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben, die unbeschadet der landesbauordnungsrechtlichen Behandlung des Vorhabens unmittelbar kraft Bundesrechts gelten und deren Einhaltung die Länder im Rahmen der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Verwaltungskompetenz (Art. 83 GG) sicherstellen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Januar 2013, Vorbemerkungen zu § 29 - 38, Rn. 1). Danach ergibt sich für den Außenbereich aus § 35 Abs. 2 BauGB, dass dieser grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist, es sei denn, es handelt sich um die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten so genannten privilegierten Vorhaben, die regelmäßig zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aus dem gleichen Grund rechtfertigte eine etwaige Genehmigungsfreiheit des Wildzaunes gemäß § 55 Abs. 6 Nr. 3 BbgBO entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Annahme, dass Damwildgehege beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Der weitere Vorwurf des Klägers, der im Urteil dargelegte Sachverhalt, er habe über Jahre ausnahmslos eine Hobbytierhaltung betrieben und erst später einen nachträglichen Baugenehmigungsantrag gestellt, sei falsch, ist nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel aufzuzeigen. Bei dieser Darstellung, die sich am Ende der Ausführungen zu den nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb befinden, handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende Aussage. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im folgenden Absatz die zuvor dargestellten Grundsätze auf den Fall des Klägers angewandt und dabei ausdrücklich „die von dem Kläger vorgetragene derzeitige und beabsichtigte Bewirtschaftung“ zu Grunde gelegt (UA S. 6, mittlerer Absatz). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht das streitgegenständliche Wildgehege nicht am Maßstab eines regulären Vollerwerbsbetriebes gemessen. Es ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines Betriebes bei Nebenerwerbsbetrieben als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraussetzt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 ff.). Zwar handelt es sich hierbei um Betriebe, die in der Regel nur einen Umfang haben, der als alleinige Erwerbsquelle nicht ausreicht, der erwirtschaftete Überschuss sollte jedoch geeignet sein, zum Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mehr als nur einen unwesentlichen Beitrag zu leisten (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2008 - OVG 2 M 19.07 -). Dass Letzteres nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Klägers zur Einnahmesituation des Betriebes festgestellt. Hiermit setzt sich der Kläger nicht in einer den Anforderungen an eine Zulassungsbegründung genügenden Weise auseinander. Soweit er beanstandet, die Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sei den Umständen entsprechend nicht angemessen, als höhere Erträge, insbesondere in der Aufbauzeit eines Betriebes, aus diesen Betriebstätigkeiten nicht erzielt werden könnten, versäumt er konkrete Umstände zu benennen oder Fakten darzulegen, die seine Behauptung stützen. Ebenso wenig reicht der schlichte Hinweis aus, die Erwägungen zur Ertragsfähigkeit eines Betriebes könnten die Berücksichtigung der mit der Tätigkeit realistisch erzielbaren Erträge nicht außer Acht lassen. Auch insoweit fehlt seinem Vorbringen die nötige Substanz. Dass der Kläger lediglich auf diese Art und Weise einen Ertrag aus seinem Eigentum erzielen könne, während die Beseitigung der für den Betrieb erforderlichen Anlagen zur Ertragslosigkeit der Flächen führte, rechtfertigt aus den dargestellten Gründen keine von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Einnahmesituation des klägerischen Betriebs. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Damwildgehege beeinträchtige nicht die natürliche Eigenart der Landschaft, weil andere Bereiche keine vergleichbar artgerechte Haltung ermöglichten, so dass es notwendigerweise im Außenbereich verortet werden müsse, setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB damit begründet, dass die Raufeneinhausung optisch wie ein Gebäude wirke und die Einfriedung das Betreten der Wiesen durch Erholung suchende Wanderer verhindere. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Der weitere Einwand des Klägers, Vorhaben zum Forst- und Wildschutz seien in der Landschaft üblich und erforderlich und würden als Teil der Landschaft und nicht als Störung der selben wahrgenommen, verfängt schon nicht, da der Kläger nicht darlegt, dass es sich hier um Vorhaben zum Forst- und Wildschutz handelt. Weiter mögen Wildtiere zwar - wie der Kläger anführt - einer Wald- und Wiesenlandschaft nicht wesensfremd sein, da es sich um das natürliche Habitat der Tiere handelt, ihre Haltung in einem Gehege jedoch nicht. Im Übrigen ist ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 57), da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung des Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).